1. Kinder
im ersten Lebensjahr haben unter bestimmten Umständen, meist aufgrund
beruflicher Tätigkeit der Sorgeberechtigten, einen Anspruch auf einen Platz in
der Kinderkrippe gemäß § 24 Absatz 1 SGB VIII. Diese Fälle sind nicht sehr
zahlreich und werden daher nicht weiter vorgestellt.
2. Ab dem
ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht ein Anspruch auf
einen Platz in einer sogenannten Kinderkrippe bzw. in der Kindertagespflege
gemäß § 24 Absatz 2 SGB VIII.
3. Ab dem
dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf einen
Kindergartenplatz gemäß § 24 Absatz 3 SGB VIII.
Zur
Betrachtung der Kostenentwicklung wird der Zeitraum von 2018 bis 2022 herangezogen.
In den
Koalitionsverhandlungen zwischen CSU und Freien Wählern wurde die Ausweitung
des monatlichen Zuschusses in Höhe von 100 Euro über das Vorschuljahr hinweg
beschlossen. Der zuvor nur im letzten Kindergartenjahr vom Freistaat Bayern
gewährte Zuschuss in Höhe von 100 Euro pro Monat wird seit dem 01.04.2019 für die
gesamte Kindergartenzeit gewährt (genauer: ab dem 1. September des Jahres, in
dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat).
Am
01.01.2020 wurde das bayerische Krippengeld eingeführt, das ähnlich wie der
Beitragszuschuss während der Krippenzeit funktioniert. Das heißt, der
monatliche Zuschuss in Höhe von 100 Euro wird von einer Einkommensprüfung
abhängig gemacht.
Als
Folge dieser finanziellen Unterstützung der Eltern gingen im Zeitraum von 2018
bis heute die Antragszahlen und folglich auch die Kosten zurück. Diese Wirkung
lässt jedoch zunehmend nach und hat folgende Ursachen:
·
Sorge bereitet die steigende Zahl der
Anspruchsteller. Damit die Kostenbeiträge vom Jugendamt übernommen werden,
müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller eine umfangreiche
Einkommensprüfung vornehmen lassen und geeignete Unterlagen übermitteln. Sofern
Leistungen vom Jobcenter oder der Wohngeldstelle bezogen werden, ist die
Bedürftigkeit bereits durch diese Stellen ermittelt worden. Die Änderungen
durch die Einführung des Bürgergeldes haben die Zahl der Antragsstellerinnen
und Antragsteller jedenfalls nicht reduziert. Die als Folge der Inflation
veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse sorgen überdies für steigende
Fallzahlen.
·
Kinderbetreuungsplätze werden immer knapper, insbesondere
„bezahlbare“. Daher steigen die Ausgaben pro Fall. Hat ein Kindergartenplatz
vor 10 Jahren selten über 150 Euro monatlich gekostet, so betragen die
monatlichen Beiträge für einige Kindergärten mittlerweile bis zu 600 Euro. Im
Krippenbereich werden stellenweise noch höhere monatliche Gebühren aufgerufen. Sofern
den Eltern kein anderer Platz angeboten werden kann, muss das Jugendamt auch diese
Kosten übernehmen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Keiner, Kenntnisnahme.
Auswirkung auf den Haushalt:
Aktuell keine.
Mittelfristig sind steigende
Ausgaben im Bereich der Förderangebote nur durch Schaffung bezahlbarer
Kinderbetreuungsplätze zu vermeiden. Alle Gemeinden sind daher aufgefordert, beim
Ausbau der Kindertagesplätze nicht nur auf eine ausreichende Anzahl an
Betreuungsplätzen, sondern auch darauf zu achten, dass die Plätze von den
Eltern auch finanziert werden können.