In diesem Jahr steht die Wahl der Jugendschöffinnen
und Jugendschöffen an. Der für den Landkreis Ebersberg zuständige
Landgerichtsbezirk sucht aus diesem Grunde geeignete Bewerberinnen und Bewerber
für dieses wichtige öffentliche Amt. Die Wahl findet bundesweit im ersten
Halbjahr 2023 für die Amtszeit der Jahre 2024 bis 2028 statt.
Gesucht werden für den Landkreis Ebersberg insgesamt
40 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Ebersberg und am Landgericht München
als Vertreter des Volkes Recht sprechen. Der Jugendhilfeausschuss des
Landkreises Ebersberg muss hierfür doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten
vorschlagen, wie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen benötigt werden.
Zur Jugendschöffin oder Jugendschöffen können
Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen werden, die
·
im Landkreis Ebersberg wohnen und am 01.01.2024
bereits fünfundzwanzig, aber noch keine siebzig Jahre alt sind,
·
deutsche Staatsangehörige sind,
·
die deutsche Sprache ausreichend beherrschen,
·
nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen
einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen
Ämtern führen kann.
Nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden dürfen
·
hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige
(Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete
usw.)
·
Religionsdiener
Die Bewerberinnen und Bewerber sollen über soziale
Kompetenzen, ausreichende Lebenserfahrung und Menschenkenntnis verfügen.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen zudem über Erfahrungen in der
Jugenderziehung verfügen. Juristische Kenntnisse oder juristische Vorbildung sind
hingegen nicht erforderlich. Nachdem der Sitzungsdienst auch anstrengend sein
kann, sollten sich die Bewerberinnen und Bewerber auch in einer entsprechenden
gesundheitlichen Verfassung befinden, um längeren Sitzungen beiwohnen zu
können. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Strafjustiz üben das
Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus, wie die
Berufsrichter.
Interessenten für das Amt einer Jugendschöffin oder
eines Jugendschöffen hatten die Möglichkeit, ihre Bewerbung bis zum 17.04.2023
an das Kreisjugendamt Ebersberg zu richten. Danach wurden die Listen gemäß § 36
Absatz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 24.04.2023 bis einschließlich
28.04.2023 eine Woche lang öffentlich im Foyer des Landratsamtes Ebersberg zur
Einsichtnahme ausgelegt. Nach Ende der einwöchigen Einspruchsfrist vom 01.05.2023
bis 05.05.2023 gemäß § 37 GVG, die jedermann ermöglichte, gegen eine Person auf
der Liste Einspruch zu erheben, werden die Jugendschöffenlisten dem Jugendhilfeausschuss
gemäß § 35 Absatz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Beschlussfassung vorgelegt
und bis spätestens 05.06.2023 dem Amtsgericht Ebersberg übermittelt.
Anhand der vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen
Vorschlagslisten entscheidet ein Schöffenwahlausschuss darüber, welche Personen
auf den Listen als Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen
beim Amtsgericht Ebersberg oder beim Landgericht München eingesetzt werden.
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die
vorgelegten Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen für die Amtsdauer vom 01.01.2024 bis 31.12.2028.
Alternativ:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die
vorgelegten Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffinnen und
Jugendschöffen für die Amtsdauer vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 mit folgenden
Anmerkungen:
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine