Betreff
Haushaltsrechtliche Prüfung Kreisjugendring Ebersberg; Antrag der AfD-Kreistagsfraktion vom 02.04.2023
Vorlage
2023/0963
Aktenzeichen
963.2/3
Art
Sitzungsvorlage

A. Antrag von Herrn Kreisrat Manfred Schmidt (AfD-Fraktion):

 

Die AfD-Kreistagsfraktion stellte mit Schreiben vom 02.04.2023 den folgenden Antrag:

 

Der Kreis- und Strategieausschuss möge empfehlen, der darauffolgende Kreistag möge beschließen:

1.    Das Haushalts- und Finanzgebaren des Kreisjugendringes Ebersberg (KJR-EBE) der Jahre 2020 - 2023 ist alsbald von einer externen Institution, wie etwa dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV), der Kommunalen Gemeinschaftsstelle (KGSt) oder von einer sonstigen geeigneten Organisation zu untersuchen. Der Prüfungsbericht ist den zuständigen Kreistagsgremien unverzüglich zuzuleiten.

2.    Den Gremien ist eine Erklärung vorzulegen, weshalb das landkreiseigene Revisionsamt in der gesamten zurückliegenden Zeit kein einziges Mal den KJR Ebersberg geprüft hat.

 

Das Antragsschreiben nebst Begründung und weiteren dazu eingereichten Unterlagen ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigegeben.

 

B. Stellungnahme der Verwaltung:

 

Rechtliche Einordnung des Kreisjugendrings im Hinblick auf dessen Haushaltsführung und Prüfungszuständigkeiten:

 

Der Kreisjugendring Ebersberg (KJR) ist rechtlich unselbstständig, d. h. er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist vielmehr eine (Unter-)Gliederung des Bayerischen Jugendrings (BJR) als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

In diesem Rahmen verwaltet der KJR seine Angelegenheiten selbst und führt die Aufgaben des BJR auf Ebene des Landkreises Ebersberg durch. Der KJR ist somit Sachwalter und Vertreter der „Gesamtorganisation BJR“ auf Landkreisebene.

 

Jedoch ist und war der KJR zu keinem Zeitpunkt „organisatorisch dem Landratsamt unterstellt“.

 

Für den KJR finden die Regelungen der „Satzung des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R.“ Anwendung, darüber hinaus gilt für den KJR die „Grundsatz-Geschäftsordnung für die KJR-Vollversammlung des Kreisjugendring Ebersberg“.

 

Die Rechtsaufsicht über den BJR führt das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS), während entsprechend den Regelungen der Satzung des BJR die Rechtsaufsicht über die Kreisjugendringe durch den Landesvorstand des BJR ausgeübt wird (vgl. § 10 Nr. 2 der Satzung).

 

Entsprechend § 38 Nr. 1 der Satzung des BJR hat der Landesvorstand das Recht, jederzeit die Einhaltung der Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens bei den Kreisjugendringen zu überprüfen (sh. Anlage 2).

 

Darüber hinaus gelten für den KJR hinsichtlich der Rechnungslegung und des Prüfungswesens die Regelungen der „Finanzordnung für den Haushalt in Eckwerten - FO-HiE“ (bis 2021) bzw. der „Finanzordnung für Jugendringe, die einen Haushaltsplan aufstellen und einen Soll-Abschluss vorlegen - FO-HPL/S“ (seit 2022). Die FO-HiE setzt für den KJR im 4. Abschnitt „Prüfungswesen“ (§§ 37 bis 42) und die FO-HPL/S im 2. Abschnitt „Prüfungswesen“ (§§ 33 bis 37) u.a. mit den zu wählenden Rechnungsprüfer/innen, der Prüfung der Jahresrechnung, den durchzuführenden Kassenprüfungen und der Unterrichtung des BJR detaillierte Vorgaben hinsichtlich des (internen) Prüfungsgeschehens.

Die entsprechenden Auszüge sind dieser Sitzungsvorlage als Anlagen 3 und 4 und beigefügt.

 

Weitere Regelungen zur Rechnungsprüfung finden sich in § 41 der Satzung des BJR.

Danach steht dem Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) bzw. den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern als dem ORH nachgeordnete Behörden das Recht zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu (sh. Anlage 2).

 

Weiterhin wird die Rechnungsprüfung nach Art. 109 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) durch die Innenrevision des BJR durchgeführt, die hierbei an Weisungen der Organe des BJR nicht gebunden ist (sh. Anlage 2).

 

Diese Regelungen bzw. Prüfungsbefugnisse des ORH und der Innenrevision des BJR gelten auch für den KJR Ebersberg.

 

Von einem „viele Jahre anhaltenden Kontroll- und Prüfungsvakuum“ kann somit keineswegs gesprochen werden.

 

Bisherige Prüfungstätigkeit der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung des Landkreises im Bereich des Kreisjugendrings und mögliches weiteres Vorgehen:

 

Die o.g. Prüfungszuständigkeiten der gewählten Rechnungsprüfer/innen des KJR, der Innenrevision des BJR und des ORH sind vergleichbar mit den Regelungen über die örtliche (Revisionsamt des Landkreises) und die überörtliche (Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband - BKPV) Prüfung der Haushaltswirtschaft des Landkreises nach dem sechsten Abschnitt der Landkreisordnung.

 

In Ermangelung einer Zuständigkeit für ein „Hineinprüfen“ in den KJR im Sinne einer Prüfung von Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung oder Einzelvorgängen haben somit bislang weder das Revisionsamt noch der BKPV die im Antrag thematisierten Prüfungen beim KJR durchgeführt.

 

Lediglich hinsichtlich des Förderprogramms „Partnerschaft für Demokratie“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat das Revisionsamt bereits in den Jahren 2020, 2021 und 2022 - aufgrund einer entsprechenden Bitte des KJR – (Einzel-)Belegprüfungen für den Verwendungsnachweis vorgenommen, da der Bund die Bestätigung eines öffentlich-rechtlichen Rechnungsprüfungsamtes für die Förderung voraussetzt.

 

Mit dem „Vertrag zur Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendarbeit im Landkreis Ebersberg“ zwischen dem Landkreis und dem Kreisjugendring Ebersberg des Bayerischen Jugendrings K.d.ö.R. vom 15.12.2021 wurde mit Wirkung ab 01.01.2022 die folgende Regelung vereinbart:

§ 4 Finanzierung

(7) ……….

Der Landkreis behält sich ein Prüfungsrecht vor und der Kreisjugendring ist verpflichtet, zum Zwecke der Prüfung in Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen Einsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen sowie Dokumentationen zu ermöglichen (z. B. Kopien anzufertigen).

 

Ein solches Einsichtsrecht des Landkreises in die Bücher und Schriften des KJR bestand bis 31.12.2021 nicht, so dass sich die Frage nach einer Prüfung „in den KJR hinein“ für das Revisionsamt insoweit bislang nicht gestellt hat.

 

Mit der o.g. neuen vertraglichen Regelung hat sich dann zu Beginn des Haushaltsjahres 2022 für das Revisionsamt ein neues potenzielles Prüffeld eröffnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass künftig zwangsläufig eine jährliche Prüfung vorgesehen ist. Es handelt sich vielmehr lediglich um ein (weiteres) mögliches Prüfungsgebiet, wobei das Revisionsamt hinsichtlich des Haushaltsjahres 2022 keine Prüfungen beim Kreisjugendring vorgesehen hat.

 

Der Landrat als Dienstvorgesetzter oder der Kreistag als Hauptorgan könnten entsprechend Art. 90 Abs. 2 Satz 2 LKrO dem Revisionsamt grundsätzlich jedoch einen besonderen Auftrag zur Prüfung erteilen. Denkbar wäre etwa die Prüfung der Einhaltung der Kriterien der Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wobei im Prüfungsauftrag die genaue Art sowie der Umfang der durchzuführenden Prüfungen festgelegt werden könnten. Letztlich wäre dabei auch zu klären, wie bzw. über wen die Umsetzung etwaiger Prüfungsfeststellungen erfolgen soll, da das Revisionsamt keine Weisungsbefugnis gegenüber dem KJR hat.

 

Wie im Antrag vorgeschlagen, ist auch die Erteilung eines Prüfungsauftrags an eine externe Institution gegen Entgelt grundsätzlich denkbar, wobei eine entsprechende Auftragserteilung unter Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften zu erfolgen hätte (vgl. § 30 KommHV-Doppik). Vor dem Hintergrund der beschriebenen bereits existierenden Prüfungsinstanzen und -möglichkeiten erscheint es allerdings wenig sinnvoll eine zusätzliche umfangreiche und kostenpflichtige externe Prüfung in Auftrag zu geben.

 

Weil die Geschäftsordnung des Kreistags in § 29 keine Zuständigkeit des Kreistags definiert, kann der Kreis- und Strategieausschuss abschließend darüber entscheiden.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

 

1.    Ein Prüfungsauftrag an eine externe Prüfungsinstitution wird nicht erteilt.

 

2.    Die Erläuterungen hinsichtlich der Prüfungszuständigkeiten, der bislang durchgeführten Prüfungshandlungen des Revisionsamtes sowie der weiteren Prüfungsmöglichkeiten des Landkreises im Bereich des Kreisjugendrings werden zur Kenntnis genommen.

 

3.    Der Antrag der AfD Kreistagsfraktion vom 02.04.2023 wird abgelehnt.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine durch diesen Bericht.