Betreff
Periodischer Bericht über die Situation der (voll-)stationären Pflege im Landkreis Ebersberg
Vorlage
2023/1019
Aktenzeichen
22/411 Wo
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

SFB-Ausschuss am 29.03.2017, TOP 5

SFB-Ausschuss am 02.10.2018, TOP 15

SFB-Ausschuss am 02.07.2020, TOP 9

SFB-Ausschuss am 13.07.2022, TOP 5

 

Im SFB-Ausschuss am 02.10.2018 wurde erstmals über die Situation der Pflege im Landkreis Ebersberg (für die Jahre 2016 und 2017) berichtet. Es folgten weitere Berichte im zweijährlichen Rhythmus. Ab dem Jahr 2023 wird nun jährlich über die Situation der stationären Pflege berichtet.

 

Im Folgenden wird nun die Situation für das Berichtsjahr 2022 dargestellt.

 

I.     Ambulante Pflege:

Die ambulante Pflege liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) des Landratsamtes. Die Überwachung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MK). Gegenüber dem Landratsamt besteht keine Berichts- oder Rechenschaftspflicht.

 

II.    Vollstationäre Pflege:

Derzeit verfügt der Landkreis Ebersberg über 19 stationäre Einrichtungen. Dabei handelt es sich um 13 Pflegeeinrichtungen und um 6 Behinderteneinrichtungen. Darüber hinaus gibt es noch 23 Betreute Wohngruppen (im Bereich der Behinderteneinrichtungen).

 

Die (voll-) stationären Einrichtungen für ältere Menschen (ausgenommen Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) sowie die stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen werden von der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen –Qualitätsentwicklung und Aufsicht– (FQA) beim Landratsamt Ebersberg durch regelmäßig wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Grundsätzlich ist einmal jährlich in jeder dieser Einrichtungen die Einhaltung der Vorgaben des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) zu prüfen.

 

Eine Veröffentlichung der Prüfberichte – auch in anonymisierter Form– kann aufgrund einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Januar 2012 derzeit immer noch nicht erfolgen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Träger der Einrichtung hierzu ausdrücklich seine Zustimmung gibt. Für eine generelle Veröffentlichung der Prüfberichte gemäß Art. 17b PfleWoqG müssen vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege noch Regelungen getroffen werden. Bisher ist die dafür notwendige Rechtsverordnung nach Art. 25 Abs. 2a PfleWoqG noch nicht ergangen.

 

Es ist zu beachten, dass jede Nachschau nur eine Momentaufnahme darstellt und dabei auch immer nur einzelne Qualitätsbereiche überprüft werden.

 

Im Jahr 2022 fanden folgende Heimnachschauen statt:

  • 27 Nachschauen in Pflegeeinrichtungen (12 turnusgemäß, 15 anlassbezogen)
  •   5 Nachschauen in Behinderteneinrichtungen (4 turnusgemäß, 1 anlassbezogen)

 

Mängelfeststellungen gab es überwiegend in folgenden Qualitätsbereichen:

·         Pflege und Dokumentation (z.B. behandlungspflegerische Maßnahmen, Kontinenzförderung, Wund- / Ernährungs- und Schmerzmanagement, Umgang mit Hilfsmitteln oder Erhaltung und Förderung der Mobilität)

·         Hygiene (z.B. Zustand Bewohnerzimmer, Gemeinschaftsflächen, Hygienestandards)

·         Beschwerdebearbeitung und Qualitätsmanagement

·         Wohnqualität / Bauliche Gegebenheiten

·         Personal (z.B. Personalplanung, Personaleinsatz, Qualifikation des Personals)

·         Arzneimittel / ärztliche Anordnungen (z.B. Aufbewahrung und Entsorgung, fachgerechte Verabreichung, Umgang mit Betäubungsmittel oder Bedarfsmedikation)

·         Soziale Betreuung / Lebensbegleitung (z.B. Pflege soziale Kontakte, Beschäftigungs- und Unterhaltungsmöglichkeiten, Unterstützung der selbständigen Lebensführung)

·         Hauswirtschaftliche Versorgung (z.B. Essensversorgung)

·         Freiheitsentziehende Maßnahmen (Beschluss / Einwilligungserklärung, Alternativprüfungen, sachgerechte Anwendung)

 

Anzahl der Mängel im Einzelnen:

 

Stationäre Einrichtungen für ältere Menschen

Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung

Pflege und Dokumentation

57

2

Hygiene

22

0

Beschwerdebearbeitung und

Qualitätsmanagement

12

1

Wohnqualität / bauliche Gegebenheiten

11

0

Personal

9

0

Arzneimittel / ärztliche Anordnungen

6

2

Soziale Betreuung / Lebensbegleitung

4

0

Hauswirtschaftliche Versorgung

3

0

Freiheitsentziehende Maßnahmen

2

1

 

Darüber hinaus gab es für die FQA noch unter anderem folgende Aufgabenschwerpunkte:

 

·         Prüfungsverfahren zur Leitung und Pflegedienstleitung (PDL) in Personalunion:

o   : 2 Anträge

 

·         Prüfungsverfahren zur Leitung mehrerer Einrichtungen:

o   1 Antrag

 

·         Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung der neuen Einrichtungs- sowie Pflegedienstleitung:

o   5 Anträge

 

·         Anträge nach § 27 Abs. 2 Satz 1PflBG (Gesetz über die Pflegeberufe) / Anrechnung Auszubildende auf die FK-Quote)

o   3 Anträge

 

 

Anordnungen zur Erfüllung des PfleWoqG) und der AVPfleWoqG:

Zu folgenden Bereichen wurden behördliche Anordnungen erlassen:

 

·         Ernährungsmanagement

·         Hygiene

·         Notfallmanagement

·         Personaleinsatzplanung

·         Umsetzung ärztlicher Anordnungen

 

III.    Zusammenfassung und Ausblick

Im Mittelpunkt der Arbeit der FQA steht der Schutz und das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner in den Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Die FQA berät im Rahmen von Begehungen und Anfragen die Einrichtungen, gibt Qualitätsempfehlungen und unterbreitet bei der Feststellung von Mängeln Lösungsvorschläge. Ebenso berät und unterstützt die FQA Bewohner und Angehörige und führt bei Bedarf anlassbezogenen Prüfungen in den Einrichtungen durch.

 

Bei der Feststellung von erheblichen Mängeln werden in der Regel mit Zwangsgeld belegte Anordnungen erlassen, die den Träger verpflichten, die betreffenden Mängel umgehend abzustellen. Auch anhand von Wiederholungsnachschauen prüft die FQA, ob die Mängel abgestellt wurden.

 

Zum 01.07.2023 wird die Fachkraftquote in den stationären Einrichtungen der Altenpflege wegfallen. Ab diesem Zeitpunkt soll auf das Personalbemessungsverfahren nach § 113c SGB XI umgestellt werden.

 

Bisher liegen der FQA hierzu aber leider noch wenig Verfahrensvorgaben vor.

Nach derzeitigem Stand werden die Einrichtungen bis auf weiteres die Fachkraftquote von 50 % erfüllen müssen, erst wenn die Entgeltsätze mit den Pflegekassen neu verhandelt werden, wird auf das neue Bemessungsverfahren nach umgestellt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem SFB-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

Der SFB-Ausschuss nimmt vom Bericht über die Situation der (voll-) stationären Pflege im Landkreis Ebersberg Kenntnis.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

keine