Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
03.
Jugendhilfeausschuss vom 23.10.2014, TOP 7ö
06.
Jugendhilfeausschuss vom 22.10.2015, TOP 6ö
08.
Jugendhilfeausschuss vom 13.10.2016, TOP 16ö
11.
Jugendhilfeausschuss vom 12.10.2017, TOP 7ö
14. Jugendhilfeausschuss
vom 11.10.2018, TOP 16ö
17.
Jugendhilfeausschuss vom 10.10.2019, TOP 14ö
02.
Jugendhilfeausschuss vom 13.10.2020, TOP 15ö
05.
Jugendhilfeausschuss vom 20.10.2021, TOP 15ö
08.
Jugendhilfeausschuss vom 20.10.2022, TOP 6ö
Die Erziehungsberatung nach
§ 28 SGB VIII ist eine Pflichtaufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers und
vertraglich seit Anfang der 90-iger Jahre auf das Caritaszentrum Ebersberg
übertragen.
Nachdem das aus dem Jahr
1993 datierende Vertragswerk ausschließlich den Umfang der Bezuschussung durch
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe regelte, jedoch keinerlei Festlegungen
über die quantitative und inhaltliche Erbringung der Hilfe zur Erziehung in
Form der Erziehungsberatung enthielt, vereinbarten das Caritaszentrum Ebersberg
und das Kreisjugendamt Ebersberg Ende 2020, das bestehende, ausschließlich
fiskalisch geprägte, Regelwerk durch eine neue Vereinbarung zu ersetzen, das
die zu erbringenden Leistungen, ausgerichtet an den Standards und Erwartungen
des öffentlichen Jugendhilfeträgers, beschreibt und die zur Leistungserbringung
aufzuwenden personellen und finanziellen Ressourcen detailliert festlegt.
Hierdurch wird der Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch seiner
Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 SGB VIII
gerecht, das Angebot der Erziehungsberatung im Landkreis Ebersberg angemessen
und bedarfsorientiert zu erbringen und laufend zu evaluieren.
Der bisherige
Pauschalzuschuss inkludierte neben der Erbringung der Erziehungsberatung gemäß
§ 28 SGB VIII auch weitere Leistungen, wie z. B. die Beratung der Insoweit
erfahrenen Fachkräfte gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII, die gerichtsnahen Beratungen
nach §§ 17 und 18 SGB VIII, Gruppenangebote nach § 29 SGB VIII sowie die
Aufgaben, die dem Caritaszentrum Ebersberg aus der Mitwirkung am „Ebersberger
Modell für verantwortungsvolle Elternschaft“ erwachsen.
Das neu ausgearbeitete
Vertragswerk ermöglicht, alle Leistungen einschließlich der dafür
aufzuwendenden personellen Ressourcen getrennt voneinander zu betrachten und so
jeden Bereich aus dem umfangreichen Leistungsportfolio des Caritaszentrums
Ebersberg inhaltlich eigenständig anzupassen und mit einem eigenen
Finanzmittelbedarf zu versehen.
a) Der
Finanzmittelbedarf des Caritaszentrums Ebersberg zur Erbringung der
Erziehungsberatung gemäß § 28 SGB VIII einschließlich der aufsuchenden und
präventiven Erziehungsberatung gemäß § 16 SGB VIII, den Gruppenangeboten gemäß
§ 29 SGB VIII und der Beratung für die Insoweit erfahrenen Fachkräfte der
Kindertageseinrichtungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII beläuft sich auf 416.348,86 Euro.
b) Der
Finanzmittelbedarf für die gerichtsnahen Beratungen gemäß §§ 17 und 18 SGB VIII
einschließlich den Aufgaben und Leistungen nach dem „Ebersberger Modell für
verantwortungsvolle Elternschaft“ umfasst 139.022,24 Euro.
c) Für
die Beratung von Eltern mit Kindern von 0 bis 3 Jahren („Schreibabyberatung“)
fallen Ausgaben von insgesamt 44.672,17 Euro
an.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Für den Betrieb der
Erziehungsberatungsstelle wird, vorbehaltlich der Genehmigung des Haushalts
2024, ein Finanzmittelbedarf in Höhe von 600.043,27 Euro genehmigt.
Kostenbeteiligung lt. Antrag: 600.043,27
Euro
(Veränderung zu 2023: + 37.121,06
Euro = + 6,59 %)
Auswirkung auf den Haushalt:
Es fallen Ausgaben in Höhe von insgesamt
600.043,27 Euro an. Diese liegen um 37.121,06 Euro über dem Zuschussbedarf des Vorjahres, wobei in diesem
Finanzbedarf die Aufwendungen für die „Schreibabyberatung“ und für das „Ebersberger
Modell für verantwortungsvolle Elternschaft“ eingerechnet sind, die bis dato
gesondert ausgewiesen waren und zuletzt mit 10.491,14 Euro bzw. 30.777,45 Euro bewilligt
wurden.
HH-Jahr |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
beantragter |
422.767,12 € |
445.615,13 € |
473.094,95 € |
498.201,92 € |
552.885,33 € |
560.266,93 € |
562.922,21 € |
600.043,27 € |
%-Veränderung |
0,25% |
5,40% |
6,17% |
5,31% |
10,98% |
1,34% |
0,47% |
6,59% |
Differenz |
- 6.322,43 € |
816,04 € |
8.568,18 € |
-
9.363,86 € |
-
57.846,96 € |
Spitzabrechnung
in 2023 |
Spitzabrechnung
in 2024 |
|
Spitzab-rechnung |
416.444,69
€ |
446.431,17
€ |
481.663,13
€ |
488.838,06 |
495.038,37 € |
|||
%-Veränderung zum
Vorjahr |
8,58% |
7,20% |
7,89% |
1,47% |
1,25% |
|
|
|