a) Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen
b) Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Wohnraumförderung von Auszubildenden in der Pflege und in Erziehungsberufen
Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
SFB-Ausschuss am 05.07.2018, TOP 06ö
SFB-Ausschuss am 02.10.2018, TOP 15ö
SFB-Ausschuss am 29.05.2019, TOP 09.1ö
SFB-Ausschuss am 01.10.2019, TOP 16ö
SFB-Ausschuss am 14.10.2022, TOP 07ö
SFB-Ausschuss am 12.10.2022, TOP 06ö
Der Landkreis Ebersberg unterstützt mit der „Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen“ (vgl. Anlage 1) und der „Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Wohnraumförderung von Auszubildenden in der Pflege und in Erziehungsberufen“ (vgl. Anlage 2) den Pflegebereich auf kommunaler Ebene.
Im September erreichte die Verwaltung eine Anfrage der Stadt Grafing bzw. der dort ansässigen Pflegestern gGmbH zur Förderung von zwei Kurzzeitpflegeplätzen ab dem Jahr 2024.
Diese Anfrage nahm die Verwaltung zum Anlass, die Richtlinien nach einer mehrjährigen Laufzeit zu evaluieren, mit dem Ergebnis, dass beide Richtlinien einer inhaltlichen Anpassung bedürfen, um weiterhin bedarfsgerecht wirken zu können.
a) Richtlinie
des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen
Die Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen sieht in ihrer derzeitigen Form die Förderung von maximal acht Kurzzeitpflegeplätzen vor. Hierzu müssen die stationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis Ebersberg zunächst einen Antrag nach der staatlichen „Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege“ (kurz: WoLeRaF) stellen. Der Landkreis Ebersberg gewährt zusätzlich einen Betrag von 4.240 Euro pro Platz und deckt damit den mit der Schaffung eines Kurzzeitpflegeplatzes verbundenen höheren Verwaltungs- und Organisationsaufwand ab. Die Richtlinie bietet damit einen Anreiz, einen festen Kurzzeitpflegeplatz anstelle einer Dauerpflege einzurichten. Insgesamt stellt der Landkreis Ebersberg rund 34.000 Euro für die Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen zur Verfügung.
Während das Marienheim in Glonn lange Zeit als einzige Einrichtung zwei geförderte Kurzzeitpflegeplätze zur Verfügung stellte, gelang es der neuen Geschäftsstellenleiterin der Gesundheitsregionplus,Frau Andrea Fischer, bei Carecon Vaterstetten weitere sechs Kurzzeitpflegeplätze einzurichten. Dadurch musste die Anfrage der Pflegestern gGmbH nach weiteren zwei Plätzen zunächst zurückgestellt werden, obwohl die Nachfrage nach Kurzzeitpflegeplätzen im Landkreis Ebersberg weit höher liegt.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen Kurzzeitpflegeplätzen in zwei wesentlichen Punkten abzuändern. Zum einen soll die Anzahl der maximal geförderten Plätze von derzeit acht auf 12 Plätze erhöht werden. Damit können auch nach der Vergabe der beantragten zwei Kurzzeitpflegeplätze an die Pflegestern gGmbH in Grafing noch weitere zwei Kurzzeitpflegeplätze im Landkreis gefördert werden. Zum anderen bedarf die Fördersumme einer inflationsbedingten Anpassung von 4.240 Euro auf 5.000 Euro, um die mittlerweile gestiegenen Verwaltungs- und Organisationskosten bedarfsgerecht abzudecken.
Insgesamt würde sich das Haushaltsvolumen ab dem kommenden Jahr von derzeit 34.000 Euro pro Jahr auf 60.000 Euro pro Jahr (+ 26.000 Euro) erhöhen.
b) Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Wohnraumförderung von Auszubildenden in der Pflege und in Erziehungsberufen
Der Landkreis Ebersberg hat nach enger Beratung mit den Trägern der ambulanten Pflege die ehemalige Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste in eine Wohnraumförderung von Auszubildenden in der Pflege umgewandelt. Insgesamt stehen hierfür 100.000 Euro pro Jahr zu Verfügung. Nachdem die Förderung einen Wohnraumzuschuss von 100 Euro pro Monat vorsieht, können dadurch bis zu 83 Auszubildende gleichzeitig gefördert werden.
Die Evaluation der Richtlinie ergab, dass diese
Anzahl bislang nie erreicht wurde, sondern im Schnitt bei rund 41 Auszubildenden
verharrt. Auch die im Rahmen der Fortschreibung des Demografiekonzepts
beschlossene und von der Verwaltung bereits umgesetzte Ausweitung auf den
Personenkreis der Sozial- und Erziehungsberufe erhöhte die Anzahl der
Antragstellungen bislang nur geringfügig.
Die
Verwaltung schlägt daher vor, die maximale Fördersumme der „Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Wohnraumförderung
von Auszubildenden in der Pflege und in Erziehungsberufen“ von 100.000 Euro auf
74.000 Euro (- 26.000 Euro) zu reduzieren. Hierdurch können künftig maximal 61 anstelle
von bisher 83 Auszubildende gefördert werden.
Die mit der Anpassung der Fördersumme
freiwerdenden Haushaltsmittel sollen zur Gegenfinanzierung der zusätzlich zu
schaffenden vier Kurzzeitpflegeplätze im Landkreis Ebersberg verwendet werden.
Die beiden Förderungen
erfahren durch die vorgeschlagenen Anpassungen eine effizientere und
bedarfsgerechtere Ausgestaltung, erhöhen die Attraktivität, sich für einen
Pflege- oder Erziehungsberuf im Landkreis Ebersberg zu entscheiden und belasten
die dauerhafte Leistungsfähigkeit des Kreishaushalts nicht zusätzlich. Einen
Weg, den die Verwaltung mit ihrem „konsolidierenden Ansatz“ bei der der Fortschreibung
des Demografiekonzepts eingeschlagen hat und mit der Anpassung der beiden
Richtlinien nun konsequent fortführt.
Die obengenannten
Vorschläge zur Anpassung der Richtlinien werden den Ausschussmitgliedern im Rahmen
der Sitzung detailliert erläutert.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem SFB-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
- Die Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Förderung von festen
Kurzzeitpflegeplätzen sieht eine Förderung von maximal zwölf Plätzen und einen
maximalen Förderbetrag von 5.000 Euro pro Platz vor.
- Die Richtlinie des Landkreises Ebersberg zur Wohnraumförderung von
Auszubildenden in der Pflege und in Erziehungsberufen wird auf eine maximale
Fördersumme von 74.000 Euro pro Jahr reduziert, um die entstehenden
Mehrkosten bei der Förderung der Kurzzeitpflegeplätze ausgleichen zu
können.
- Die Verwaltung wird beauftragt, beide Richtlinien ab dem Jahr 2024
gemäß diesem Beschluss anzupassen.
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine, da Gegenfinanzierung.