Betreff
Entschädigung für Feldgeschworene; 3. Änderung der Gebührenordnung
Vorlage
2023/1107
Art
Sitzungsvorlage

Nach Art. 12 Abs. 1 des Abmarkungsgesetzes –AbmG- vom 06.08.1981 (BayRS 219-2-F) ist es die Aufgabe der Feldgeschworenen, bei der Abmarkung der Grundstücke mitzuwirken. Für diese Tätigkeit erhalten die Feldgeschworenen Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung, die vom Kreistag zu erlassen ist (Art. 19 Abs. 1 AbmG).

 

Der Kreistag hat letztmals in seiner Sitzung vom 27.07.1992 die Gebührenordnung für Feldgeschworene des Landkreises Ebersberg vom 20.02.1978 außer Kraft gesetzt und eine neue Gebührenordnung für Feldgeschworene, welche am 01.10.1992 in Kraft trat, beschlossen.

 

Es erfolgten in der Zwischenzeit die nachfolgend aufgezählten Änderungen für diese Gebührenordnung mit den jeweils genannten Inhalten:

 

  1. Änderung zum 01.01.2002

Der in § 2 Abs. 1 genannte Betrag 20,00 DM wird durch 13,00 Euro ersetzt.

 

  1. Änderung zum 01.01.2017

Der in § 2 Abs. 1 genannte Betrag 13,00 Euro wird durch 15,00 Euro ersetzt.

 

In der derzeit gültigen Gebührenordnung wurde ein einheitlicher Stundensatz von 15,00 Euro je angefangene Stunde, einschl. der Zeit des Hin- und Rückweges zwischen der Wohnung des Feldgeschworenen und dem Ort des Abmarkungsgeschäfts festgelegt.

Mit der Gebühr von 15,00 Euro waren auch die Fahrtkosten abgegolten.

 

Mit diesem Stundensatz lag der Landkreis bis zum heutigen Zeitpunkt weitgehend im Einklang mit der überwiegenden Zahl der Nachbarlandkreise.

 

Auf Anfrage vom 06.07.2023 durch den Ersten Bürgermeister Herrn Riedl (Gemeinde Baiern) wurde um Anpassung der Gebühren entsprechend der umliegenden Landkreise gebeten. Der Vorschlag von Herrn Riedl beläuft sich auf mindestens 18,00 Euro bzw. 20,00 Euro.

 

Aufgrund dieses Antrages führte der Landkreis Ebersberg eine Abfrage bei den Nachbarlandkreisen bezüglich der aktuellen Stundensätze durch. Diese Abfrage erbrachte, dass der aktuelle Stundensatz im Landkreis Ebersberg sich im unteren Gebührenbereich befindet.

 

Die direkt angrenzenden Landkreise haben ihre Gebühren kürzlich angehoben (z.B. Rosenheim zum 11.08.2022 auf 18,-- € incl. Wegstreckenentschädigung, Erding zum Oktober 2010 auf 21,16 Euro incl. Wegstreckenentschädigung (automatische Anpassung an den TVöD). Landkreise wie Mühldorf planen derzeit auch eine Anpassung der Gebühren von bislang 15,00 Euro zuzüglich Wegstreckenentschädigung vorzunehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass

 

a)    die letzte Anpassung des Stundensatzes über 6 Jahre zurückliegt,

b)    einige Nachbarlandkreise zwischenzeitlich eine Anhebung des Stundensatzes vorgenommen haben bzw. noch beabsichtigen,

c)    auch seitens des Vermessungsamtes nunmehr eine Anhebung befürwortet wird,

 

erscheint eine Erhöhung des Stundensatzes von bisher 15,-- € incl. Wegstreckenentschädigung auf 18,-- € incl. Wegstreckenentschädigung auch für den Landkreis Ebersberg angezeigt. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg bekundete hierin seine Zustimmung.

Bei dieser Höhe wäre auch noch in angemessener Weise gewürdigt, dass es sich bei der Tätigkeit der Feldgeschworenen um ein öffentliches Ehrenamt handelt.

 

Die Verwaltung regt daher eine Änderung der derzeit gültigen Gebührenordnung für Feldgeschworene durch einen entsprechenden Beschluss des Kreistages an.

 

Das Thema ist auch auf Tagesordnung in der Bürgermeisterdienstbesprechung am 26.02.2024. Über das Ergebnis wird in der Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses berichtet.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

 

Die Gebührenordnung für Feldgeschworene vom 22.09.1992 wird wie folgt geändert:

 

Der Kreistag des Landkreises Ebersberg erlässt aufgrund von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz –AbmG) vom 06.08.1981 (BayRS 219-2-F), zuletzt geändert mit Gesetz vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) folgende Änderung der

 

 

Gebührenordnung für Feldgeschworene

 

 

§ 1

 

 

Die Gebührenordnung für Feldgeschworene vom 24.10.2016 (bekanntgemacht im Amtsblatt des Landkreises Ebersberg, Nr. 22/2016 vom 11.11.2016) wird wie folgt geändert:

 

Der in § 2 Abs. 1 genannte Betrag „15,-- Euro“ wird durch „18,-- Euro“ ersetzt.

 

 

§ 2

 

 

Diese Änderung der Gebührenordnung tritt am 01.06.2024 in Kraft.

 

 

Ebersberg, 13.05.2024

 

 

Robert Niedergesäß

Landrat

 

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine für den Landkreis – jedoch für die kreisangehörigen Gemeinden.