Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
ULV-Ausschuss am 29.11.2023, TOP 5
KSA am 04.12.2023, TOP 7
Die Gebietskörperschaften im Gebiet des MVV wollen ein einheitliches Bikesharing-System zur Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs etablieren. Besonders ist hierbei, dass die Stadt München und die Verbundlandkreise hier einen gemeinsamen Weg der Umsetzung gefunden haben. Aktuell betreibt die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) im Großraum München das öffentliche Bikesharing System MVG Rad. Das Angebot MVG Rad soll in das neue System übergehen.
Das Bikesharing System soll von einem externen Anbieter betrieben werden. Die Leistung wird entsprechend ausgeschrieben.
Das Bikesharing System soll auf dem Gebiet sogenannter Basisgebietskörperschaften starten, welche von Anfang an am Bikesharing System teilnehmen. Später sollen sogenannte Optionsgebietskörperschaften aufgenommen werden. Im Landkreis Ebersberg befinden sich nur Optionsgebietskörperschaften. Frühester Beitritt mit zum Bikesharing System ist frühestens im ersten Quartal 2026, wenn die Zweckvereinabrung zum 31.03.2025 unterzeichnet ist.
Die Umsetzung des Bikesharing Systems in den Landkreisen obliegt zuständigkeitshalber den Gemeinden, Märkten und Städten. Eine Finanzierung oder Teilfinanzierung über den Landkreis Ebersberg ist nicht geplant.
Zum Zweck der Errichtung eines Bikesharing Systems schließen die Vertragsparteien die in Anlage 1 ersichtliche Zweckvereinbarung zur gemeinschaftlichen Umsetzung eines im MVV Raum öffentlichen Bikesharingsystems.
Für den Landkreis Ebersberg sind folgende Elemente der Zweckvereinbarung besonders relevant:
§ 3 Vertragsparteien
(1) Vertragsparteien sind alle
Basisgebietskörperschaften, die rechtzeitig zum Stichtag in § 4 Abs. (1) Satz 2
die Zweckvereinbarung beschlossen und unterschrieben haben. Vertragspartei sind
zudem alle Landkreise, die Gesellschafter der
MVV sind und die rechtzeitig zum Stichtag in § 4
Abs. (1) Satz 2 die Zweckvereinbarung beschlossen und unterschrieben haben.
§ 4 Laufzeit
(1) Die Vereinbarung wird nur wirksam, wenn sie am
30.11.2023 von der Landeshauptstadt
München sowie mindestens so vielen anderen
Basisgebietskörperschaften,
dass diese gemeinsam mindestens 50 % der Summe der
in Anlage 1
genannten Fahrräder abzüglich der Fahrräder der
LHM ausmachen, beschlossen
und unterschrieben ist (Art. 13 Abs. (3) KommZG).
Sie wird frühestens zum
in Satz 1 genannten Stichtag wirksam.
§ 8 Aufgabenverteilung
(3) Im Rahmen der gemeinschaftlichen
Aufgabendurchführung sind die Vertragsparteien jeweils für die folgenden
Bereiche zuständig:
2. Die Vertragsparteien, die Gesellschafter der
MVV sind, sind für die überörtliche Koordination des Bikesharing-Systems
zuständig.
3. Die Vertragsparteien, die Gesellschafter der
MVV sind, führen Vergabeverfahren im Namen aller Vertragsparteien für die
Beschaffung eines
Dienstleisters für den
Betrieb des Fahrradverleihsystems sowie für die Beschaffung von Fahrrädern für
das Bikesharing-System durch. Sie sollen
hierfür die MVV
einsetzen.
Die Unterzeichnung der Zweckvereinbarung ist für den Landkreis Ebersberg nicht zwingend notwendig, da weder eine Finanzierung oder Mitfinanzierung geplant ist, noch eine Basisgebietskörperschaft im Landkreis Ebersberg verortet ist.
Dennoch ist eine Unterzeichnung der Zweckvereinbarung wichtig und sinnvoll, da die Vertragspartner über die Aufnahme zukünftiger neuer Vertragspartner entscheiden. Für die Optionsgebietskörperschaften im Landkreis Ebersberg kann dies von entscheidender Bedeutung sein.
Zudem geht mit der Unterzeichnung ein politisches Signal in Richtung der Verkehrswende einher. Gerade die erste oder letzte Meile zu einem Zustieg zum Regionalbus oder zur S-Bahn zurücklegen zu können, erleichtert den Umstieg vom motorisierten Individualverkehr hin zum öffentlichen Nahverkehr.
Die Beschlussempfehlung des Kreis- und Strategieausschusses in seiner Sitzung am 04.12.2023 erfolgte einstimmig.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
- Der
Landrat wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung über die gemeinschaftliche
Etablierung und Sicherstellung eines öffentlichen Bikesharing-Systems von
Gebietskörperschaften im Gebiet des Münchner Verkehrsverbundes (im
Folgenden: Zweckvereinbarung) abzuschließen.
- Vom
Entwurf darf abgewichen werden, soweit die Abweichungen nur unwesentlich
sind und dies aufgrund von Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des
Finanzamtes oder ähnlicher Stellen aufgrund einer steuerlichen Prüfung,
aufgrund weiterer Abstimmungen zwischen den Projektbeteiligten oder aus
vergleichbaren Gründen erforderlich ist.
- Der
Landrat wird ermächtigt, die Landeshauptstadt München zu bevollmächtigen,
Willenserklärungen anderer Gebietskörperschaften, die den Abschluss, die
Änderung oder die Beendigung der Zweckvereinbarung betreffen, mit Wirkung
für und gegen den Landkreis Ebersberg zu empfangen.
- Der
Landrat wird ermächtigt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung diese zu
ändern, soweit die Änderungen nur unwesentlich sind und diese aufgrund von
Anmerkungen der Aufsichtsbehörde, des Finanzamtes oder ähnlicher Stellen,
aufgrund einer steuerlichen Prüfung oder aus vergleichbaren Gründen erforderlich
ist.
- Der
Landrat wird ermächtigt, nach Abschluss der Zweckvereinbarung einzelne
oder mehrere Basisgebietskörperschaften bzw. einzelne oder mehrere
Optionsgebietskörperschaften sowie einzelne oder mehrere Landkreise, die
Gesellschafter der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH (MVV) sind
unter den in der Zweckvereinbarung festgelegten Voraussetzungen als
Vertragsparteien in die Zweckvereinbarung aufzunehmen und die
Zweckvereinbarung jeweils entsprechend zu ändern.
Auswirkung auf den Haushalt:
keine