Gutachten
Nachsorgekosten Deponie An der Schafweide
Vorstellung –
Gutachten Nachsorgekosten:
Hr. Dipl.-Ing.
Wolfgang Huber AU Consult GmbH
Im Auftrag des Landkreises hat das Ingenieurbüro AU Consult GmbH Herr Dipl.-Ing. W. Huber die Nachsorgekosten Deponie „An der Schafweide“ für die Restlaufzeit von 26 Jahre kalkuliert.
Die Deponie durchläuft folgende vier Phasen:
Errichtung
Betrieb
Stilllegung
Nachsorge
Der Übergang von Stilllegung zu
Nachsorge erfolgt mit der Abnahme der Deponie. Zur Sicherstellung der
Nachsorgekosten ist eine Rückstellung gemäß vorliegenden Gutachten zu bilden.
Der Finanzbedarf soll dadurch für die genannte Laufzeit abgedeckt werden.
Die Deponieabnahme ist erfolgt, der Bescheid von der Regierung von Oberbayern
steht final noch aus. Herr Krauß (Betriebsleitung Entsorgungszentrum) führte
die Verhandlungen und Bearbeitung bzgl. Abnahme und Entlassung in die
Nachsorgephase. Aktuell steht die Verbescheidung durch die Regierung von
Oberbayern noch aus.
Aus der Nachsorgerückstellung
werden Zinsen erwirtschaftet, durch den rapiden Zinsverfall der letzten Jahre
konnte die Unterdeckung der zu bildenden Nachsorgekosten nicht mehr aufgefangen
werden. Eine neuerliche Aufstockung wäre angezeigt. Bereits 2021 wurde wegen
fehlender Mittel aus den Kreishaushalt auf die vollumfängliche Aufstockung der
Umweltrückstellung auf 7.907.690 € verzichtet (ULV 25.11.2020 / KSA 30.11.2020
/ KT 14.12.2020).
Durch die Entlassung in die Nachsorgephase ist es rechtlich lt. BKPV (Urteil
siehe unten) nicht mehr möglich den fehlenden Finanzbedarf aus den Müllgebühren
zu decken. Es ist zu beachten, dass der Gebühr eine Leistung gegenüberstehen
muss. Der Gebührenzahler 2024ff erhält keine Gegenleistung für die
Nachsorgekosten des Altmülls.
Urteil Bayerisches Verwaltungsgericht (Gerichtsurteil v. 22.01.2004 – Az. 4 B 98.626 BayVGH):
„Für
die während des Betriebs einer Entsorgungsanlage bereits abschätzbaren
Nachsorgekosten sind indes nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG) Rückstellungen zu bilden. Sie
sollen jeweils für Ausgaben – ggf. im Weg der Schätzung – gebildet werden, die
ihren wirtschaftlichen Grund (hier entsprechende Verfüllung der Deponie) in der
laufenden Rechnungsperiode haben, aber erst später anfallen und der Höhe nach
noch nicht genau feststehen (vgl. BayVGH vom 3.3.1993 VGH n.F. 46, 70/73; vom
29.3.1995 VGH n.F. 48, 45/48; vom 15.2.2001 BayVBl 2002, 631). Soweit der
Beklagte vor Oktober 1994 keine solchen periodengerechten Kostenzuordnungen
vorgenommen hat, war er indes nicht darauf beschränkt, Rückstellungen nun nur
anteilig für den auf die Restkapazität der Deponie entfallenden Kostenanteil zu
bilden. Die vorher nicht angesetzten Kosten für kalkulatorische Rückstellungen
können nämlich nicht auf die Zeit nach der Stilllegung der Deponie verlagert
werden. Die Ausnahmeregelungen des Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BayAbfAlG bzw.
des Art. 7 Abs. 5 Nr. 2 BayAbfG können als Durchbrechungen des
Äquivalenzprinzips über ihren speziellen Anwendungsbereich – für Fälle, in denen
mangels Vorhersehbarkeit keine Rückstellungen gemacht werden konnten – hinaus
nicht dafür herangezogen werden, auch bereits jetzt hinreichend genau
abschätzbare Kosten für konkret vorhersehbare Nachsorge- und
Rekultivierungsmaßnahmen nach Stilllegung der Deponie auf die Gebührenschuldner
umzulegen. Vielmehr sind mit den ansatzfähigen Rekultivierungs- und
Nachfolgekosten möglichst diejenigen Gebührenschuldner zu belasten, die einen
Nutzen von der derzeit noch betriebenen Deponie haben.“
Nach der kompletten Abschmelzung der Nachsorgerückstellung können die entstehenden Kosten zur Rekultivierung allerdings auf den Bürger bzw. Gebührenzahler umgelegt werden.
Nach jetzigem Stand wird die Nachsorgerückstellung bereits vorzeitig in ca. 17 Jahren und nicht in 26 Jahren abgeschmolzen sein.
Bedarf lt. Gutachten Nachsorgekosten ab 2024: 8.950.412 €
Nachsorgerückstellung Stand: 31.12.2023 5.911.550
€
Differenz: 3.038.862 €
Argumente gegen die steuerfinanzierte Aufstockung (über die
Kreisumlage) sind u.a.:
-
Abfallwirtschaft
ist Sache des Gebührenzahlers: dies ist grundsätzlich richtig, aber es ist zu
beachten, dass der Gebühr eine Leistung gegenüberstehen muss. Der
Gebührenzahler 2024ff erhält keine Gegenleistung für die Nachsorge des
Altmülls.
-
Die
Gemeinden sind finanziell genug belastet. Eine Erhöhung der Kreisumlage für
eine Rückstellung ist ihnen nicht zumutbar. Der Gesetzesvollzug nimmt
allerdings keine Rücksicht auf anderweitige Belastungen. Die Zumutbarkeit wird
unterstellt.
-
Der
Zinsverfall (0-Zins-Politik) war nicht absehbar. Die Folgen können nicht dem
Steuerzahler angelastet werden. Die Belastung kann entweder dem Steuer- oder
dem Gebührenzahler aufgebürdet werden. Argumente lassen sich für beide Lösungen
finden.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem ULV-Ausschuss wird
folgender Beschluss vorgeschlagen:
1.
Auf eine Aufstockung aus dem Kreishaushalt wird
verzichtet. Die Nachsorgerückstellung soll weiter abgeschmolzen werden. Die Nachsorgerückstellung
hat einen Stand per 31.12.2023 von
5.911.550,59 €, dieser wird voraussichtlich vorzeitig in ca. 17 Jahren
aufgebraucht sein.
2. Anschließend werden die Rekultivierungskosten über die Müllgebühren den Gebührenzahlern in Rechnung gestellt.
Auswirkung
auf den Haushalt:
Keine Belastung des Kreishaushalts – Nachsorgerückstellung wird weiter
abgeschmolzen.