Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

ULV-Ausschuss am 26.04.2023, TOP 4ö

 

Das Landesentwicklungsprogramm Bayern gibt in Umsetzung des WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz des Bundes) vor, dass in jedem Regionalplan Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen sind. Dies sind für jede Region mindestens 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31.12.2027. Nach § 3 WindBG wird der Freistaat Bayern darüber hinaus verpflichtet, bis zum 31.12.2032 insgesamt 1,8 % der Landesfläche für die Windenergie an Land auszuweisen.

 

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes München (RPV) hat daher am 19.09.2023 die Teilfortschreibung des Regionalplans zur Steuerung der Windenergienutzung beschlossen. Im Oktober 2022 wurde den Landkreisen die Gelegenheit gegeben, zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme für den Landkreis wurde die grundsätzliche Einstufung des Ebersberger Forstes als Windenergiegebiet begrüßt, jedoch die Freihaltung der o.g. genannten Bereiche aufgrund des Beschlusses des Kreistags gefordert.

 

Mit Nachricht vom 20. März 2024 hat der Planungsausschuss des RPV nun den Landkreis im Rahmen eines vorgeschalteten informellen Vorabbeteiligungsverfahrens erneut beteiligt und bis 31.05.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorabentwurf für das Steuerungskonzept Windenergie aufgefordert. Der Vorabentwurf des Steuerungskonzepts und dazugehörige Unterlagen sind auf der Website des RPV München abzurufen: www.region-muenchen.com/windenergie.

 

Im Regionalplan kann die Errichtung von Windenergieanlagen mit folgenden Instrumenten gesteuert werden:

 

-       Vorranggebiete Windenergie: hier sind Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich privilegiert. Es besteht eine Ausschlusswirkung für andere raumbedeutsame Nutzungen, soweit diese mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Es gelten zudem vereinfachte Regelungen für die Genehmigungen (siehe § 6 WindBG, z.B. zum Artenschutz)

-       Vorbehaltsgebiete Windenergie: Hier ist bei der Abwägung konkurrierender raumbedeutsamer Nutzungen der Windenergienutzung ein besonderes Gewicht beizumessen.

-       Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen

 

Verhältnis Regionalplanung zu kommunaler Planung

 

Der RPV ist bei der Ausweisung von Windenergiegebieten zur Erreichung der Flächenbeitragswerte an entgegenstehende Darstellungen in bestehenden Flächennutzungsplänen nicht gebunden (§ 249 Abs. 5 BauGB). Der RPV kann also das Steuerungskonzept grundsätzlich unabhängig von vorhandenen kommunalen Planungen aufstellen. Kommunale Planungen sind jedoch, wie andere Belange auch, vom RPV in der Abwägung zu berücksichtigen.

 

Mit Blick auf die lokalen Interessen und die kommunale Entwicklung formuliert der Vorentwurf das Ziel, örtliche Planungen und Interessen im regionalen Steuerungskonzept Windenergienutzung zu berücksichtigen. Die Gemeinden können danach grundsätzlich weitere Flächen ausweisen. Es bestehe kein genereller Ausschluss außerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Vorrangflächen.

 

Bestehende Sondergebiete für Windenergie auf Gemeindeebene bleiben grundsätzlich wirksam. Bestehende Sondergebiete oder Konzentrationsflächen für Windenergie könnten jedoch durch Ausschlussgebiete im Regionalplan überlagert werden. Dann wären die Darstellungen von der Kommune (nachträglich) an den Regionalplan anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB).

 

Ausweisungen im Vorabentwurf mit Bezug zum Landkreis Ebersberg

 

Die Fläche des Landkreises Ebersberg ist in der „Detailbetrachtung Südosten der Region 14“ erfasst.

 

Eine Übersichtskarte über die gesamte Planungsregion findet sich in Anlage 1, eine Karte des Vorranggebiets Nr. 06 im Ebersberger Forst in Anlage 2.

 

Der Vorabentwurf sieht im Landkreis Ebersberg ein Vorranggebiet vor. Es umfasst Flächen im Ebersberger Forst im gemeindefreien Gebiet und auf Ebersberger, Steinhöringer und Hohenlindener Flur. Daran angrenzend sind zwei kleinere Vorbehaltsgebiete vorgesehen.

 

Die dem Landkreis nächstgelegenen Vorranggebiete liegen südlich im Hofoldinger Forst und nördlich um Buch am Buchrain.

 

Derzeit sind keine Ausschlussgebiete vorgesehen.

 

Vorbehaltsgebiet im Ebersberger Forst

 

In der folgenden Übersicht ist dargestellt, inwieweit die vom Kreistag geforderten Kriterien (siehe auch Karte in Anlage 3) im vorgelegten Entwurf berücksichtigt sind.

 

Kriterium laut Kreistagsbeschluss

 

Im Planungskonzept (Entwurf)

Anmerkung

Abstandsflächen nach der 10H-Regelung

Forderung nicht berücksichtigt

Belang Mensch/Siedlung/Wohnen:

Ziel des Planungskonzepts:

• Möglichst Vermeidung der Umzingelung von Siedlungen mit

Windenergieflächen

 

Als Abwägungskriterium:

• Lage und Ausdehnung von Windenergieflächen im Verhältnis zu

naheliegenden Siedlungen

• Blickbeziehungen aus den Siedlungsflächen in die Landschaft

 

(s. S. 24 der Präsentation für die Vorabbeteiligung)

 

Das Planungskonzept sieht nach Aussage des RPV generelle Mindestabstände von 900m um Wohngebiete und 550m um gemischte Bauflächen vor.

Im Ebersberger Forst wurden die Abstände nach Aussage des RPV z.T. größer gefasst. Aus den auch den Gemeinden übermittelten Unterlagen können diese die Abstände zur Bebauung auf ihrer Flur ermitteln.

 

Hinweis:

Nach Art. 82b BayBO finden die bayerischen Mindestabstände seit Mai 2023 in Windenergiegebieten, wie es das Vorranggebiet sein wird, keine Anwendung mehr. Das Bundesrecht geht zudem davon aus, dass ab einem Abstand von 2 H der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung in der Regel nicht entgegensteht (§ 249 Abs. 10 BauGB). Die Einhaltung der immissionsschutz-rechtlichen Vorschriften wird im Einzelgenehmigungsverfahren geprüft.

 

FFH-Schutzgebiet

Fläche ist von Vorranggebiet ausgenommen

 

FFH-Schutzgebiete dürfen bereits nach der gesetzlichen Regelung nicht als Windenergiegebiet ausgewiesen werden

Wasserschutzgebiete

(WSG)

zum Teil berücksichtigt

Die jeweiligen Schutzzonen I und II der im Forst liegenden WSG sind vom Vorranggebiet ausgenommen. Das Vorranggebiet umfasst jedoch Teile der Schutzzonen IIIb der im Ebersberger Forst gelegenen WSG.

Teile der Schutzzonen IIIb/IIIa sind als Vorbehaltsgebiete vorgesehen.

(s. auch S. 27 der Präsentation für die Vorabbeteiligung: „Kein pauschaler Ausschluss Trinkwasserschutzgebiete III bzw. III A“)

 

Hinweis:
Unter bestimmten strengen Voraussetzungen ist die Errichtung von WEA nach den derzeit geltenden fachlichen und rechtlichen Vorgaben grundsätzlich auch in WSG zulässig. Absolute Ausschlussgebiete sind nur die Zonen I (Fassungsbereich: Betretungsverbot) und II (engere Schutzzone: Bodeneingriffsverbot).
In Zone III (weitere Schutzzone) müssen Waldstandorte sorgfältig im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich möglich bleiben Standorte, von denen aus Bereiche mit ungünstiger Untergrundbeschaffenheit sowie insbesondere die Zone II auch im Havariefall nicht tangiert werden (ablaufendes Löschwasser, Gondelaufschlag). Möglich bleiben WEA danach also grundsätzlich im äußeren Bereich der Zone III, bei unterteilter Zone III in Zone III B. 

Wildruhezone

Forderung nicht berücksichtigt, Fläche nicht von Vorranggebiet ausgenommen

Seit dem Jahr 2001 ist auf ca. 500 ha des Ebersberger Forstes eine Wild-Ruhezone ausgewiesen. Ziel dieser Maßnahme war bzw. ist seitens der BaySF, aus jagdlichen Gründen eine Abgrenzung von Wild-Rückzugsgebieten mit stark eingeschränkter forstwirtschaftlicher Nutzung und jagdlicher Aktivität. 

Bereiche südlich der Höhenlinie 545 m üNN (Endmoränenzug)

Forderung nicht berücksichtigt, Fläche ist nicht von Vorranggebiet ausgenommen

 

 

Planungskonzept: im Süden Großstrukturen mit 15 km-Abstand

 

Das Steuerungskonzept unterteilt die Planungsregion in einen südlichen und einen nördlichen Teil. Während im nördlichen Teil eine Mehrzahl an kleinen Flächen zu Clustern zusammengefasst werden sollen, sieht der Vorentwurf im Süden vor, Großstrukturen mit Abständen untereinander von mindestens ca. 15 km auszuweisen. Die erklärte Leitvorstellung ist dabei, dass sich in der Region Gebiete, die von Windenergieanlagen geprägt sind abwechseln mit Landschaften, die keine Windenergieanlagen aufweisen und somit eine Konzentration der Anlagen und die Vermeidung einer „Zersiedlung“.

 

So ist z.B. ist zwischen Ebersberger Forst und Hofoldinger Forst ein Abstand von 15 km vorgesehen. (Zwischen dem Vorranggebiet im Ebersberger Forst und dem in der nördlichen Planungsregion liegenden Vorranggebieten um Buch am Buchrain sind es ca. 7 km.)

 

In den zwischen diesen Gebieten liegenden Flächen ist im Vorabentwurf keine Ausweisung vorgesehen, man spricht hier von sogenannten „weißen Flächen“. Es ist noch unklar, welche Auswirkungen es hat, dass dem Planungskonzept im Süden der Planungsregion ein Abstand von „mindestens 15 km“ zugrunde gelegt werden soll, insbesondere, ob dies beschränkende Wirkung auf die Ausweisung von Windenergieflächen durch die Gemeinden im Landkreis haben kann.

 

Stellungnahme des Landkreises

 

Der Sitzungsvorlage ist ein Entwurf für die Stellungnahme des Landkreises an den RPV zur Beratung und zum Beschluss durch den ULV beigefügt (Anlage 4). Es ist geplant, diese in eine Gesamtstellungnahme einzufügen, zu der auch die staatlichen Fachstellen Beiträge leisten können.

 

Weiteres Verfahren:

 

Die Ergebnisse der informellen Beteiligung werden im Beirat beim RPV erörtert und für eine Befassung des Planungsausschusses in geeigneter Form aufbereitet. Eine formelle Abwägung wie in gesetzlich geregelten Verfahren ist in diesem Abschnitt des Verfahrens (unten grün) nicht vorgesehen.

 

Nach dem Vorabbeteiligungsverfahren folgt das gesetzlich geforderte formelle Anhörverfahren (unten blau) mit voraussichtlich zwei Anhörungsrunden. Hierzu werden der ULV-Ausschuss, der Kreis- und Strategieausschuss und beschließend der Kreistag befasst.

 

Das Fortschreibungsverfahren soll Ende 2025 abgeschlossen sein.

 

 

 

 

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

ja, positiv, solange vom ULV-Ausschuss nicht Ausschlussgebiete befürwortet werden

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Der ULV-Ausschuss stimmt dem vorgelegten Entwurf der Stellungnahme an den Regionalen Planungsverband (RPV) (ggf.: mit den in der Sitzung erarbeiteten Anpassungen) zu.

Auswirkung auf den Haushalt:

keine