Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
ULV-Ausschuss am 26.04.2023, TOP 4ö
Das
Landesentwicklungsprogramm Bayern gibt in Umsetzung des WindBG (Windenergieflächenbedarfsgesetz
des Bundes) vor, dass in jedem Regionalplan Vorranggebiete für die Errichtung
von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen sind. Dies sind für
jede Region mindestens 1,1 % der Regionsfläche bis zum 31.12.2027. Nach § 3
WindBG wird der Freistaat Bayern darüber hinaus verpflichtet, bis zum
31.12.2032 insgesamt 1,8 % der Landesfläche für die Windenergie an Land
auszuweisen.
Der
Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes München (RPV) hat daher am
19.09.2023 die Teilfortschreibung des Regionalplans zur Steuerung der
Windenergienutzung beschlossen. Im Oktober 2022 wurde den Landkreisen die Gelegenheit
gegeben, zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von
Windenergieanlagen Stellung zu nehmen. In der Stellungnahme für den Landkreis
wurde die grundsätzliche Einstufung des Ebersberger Forstes als
Windenergiegebiet begrüßt, jedoch die Freihaltung der o.g. genannten Bereiche
aufgrund des Beschlusses des Kreistags gefordert.
Mit Nachricht vom 20. März 2024 hat der Planungsausschuss des RPV nun den Landkreis im Rahmen eines vorgeschalteten informellen Vorabbeteiligungsverfahrens erneut beteiligt und bis 31.05.2024 zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorabentwurf für das Steuerungskonzept Windenergie aufgefordert. Der Vorabentwurf des Steuerungskonzepts und dazugehörige Unterlagen sind auf der Website des RPV München abzurufen: www.region-muenchen.com/windenergie.
Im
Regionalplan kann die Errichtung von Windenergieanlagen mit folgenden
Instrumenten gesteuert werden:
- Vorranggebiete Windenergie: hier sind Windenergieanlagen
bauplanungsrechtlich privilegiert. Es besteht eine Ausschlusswirkung für andere
raumbedeutsame Nutzungen, soweit diese mit der Windenergienutzung nicht
vereinbar sind. Es gelten zudem vereinfachte Regelungen für die Genehmigungen (siehe
§ 6 WindBG, z.B. zum Artenschutz)
-
Vorbehaltsgebiete Windenergie: Hier ist bei
der Abwägung konkurrierender raumbedeutsamer Nutzungen der Windenergienutzung
ein besonderes Gewicht beizumessen.
-
Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen
Verhältnis Regionalplanung zu kommunaler Planung
Der
RPV ist bei der Ausweisung von Windenergiegebieten zur Erreichung der
Flächenbeitragswerte an entgegenstehende Darstellungen in bestehenden Flächennutzungsplänen
nicht gebunden (§ 249 Abs. 5 BauGB). Der RPV kann also das Steuerungskonzept
grundsätzlich unabhängig von vorhandenen kommunalen Planungen aufstellen. Kommunale
Planungen sind jedoch, wie andere Belange auch, vom RPV in der Abwägung zu
berücksichtigen.
Mit
Blick auf die lokalen Interessen und die kommunale Entwicklung formuliert der
Vorentwurf das Ziel, örtliche Planungen und Interessen im regionalen Steuerungskonzept
Windenergienutzung zu berücksichtigen. Die Gemeinden können danach grundsätzlich
weitere Flächen ausweisen. Es bestehe kein genereller Ausschluss außerhalb der
im Regionalplan ausgewiesenen Vorrangflächen.
Bestehende
Sondergebiete für Windenergie auf Gemeindeebene bleiben grundsätzlich wirksam. Bestehende
Sondergebiete oder Konzentrationsflächen für Windenergie könnten jedoch durch
Ausschlussgebiete im Regionalplan überlagert werden. Dann wären die
Darstellungen von der Kommune (nachträglich) an den Regionalplan anzupassen (§
1 Abs. 4 BauGB).
Ausweisungen im Vorabentwurf mit Bezug zum Landkreis Ebersberg
Die Fläche des Landkreises Ebersberg ist
in der „Detailbetrachtung Südosten der Region 14“ erfasst.
Eine Übersichtskarte über die gesamte
Planungsregion findet sich in Anlage 1, eine Karte des Vorranggebiets
Nr. 06 im Ebersberger Forst in Anlage 2.
Der Vorabentwurf sieht im Landkreis Ebersberg
ein Vorranggebiet vor. Es umfasst Flächen im Ebersberger Forst im
gemeindefreien Gebiet und auf Ebersberger, Steinhöringer und Hohenlindener
Flur. Daran angrenzend sind zwei kleinere Vorbehaltsgebiete vorgesehen.
Die dem Landkreis nächstgelegenen Vorranggebiete
liegen südlich im Hofoldinger Forst und nördlich um Buch am Buchrain.
Derzeit
sind keine Ausschlussgebiete vorgesehen.
Vorbehaltsgebiet im Ebersberger
Forst
In
der folgenden Übersicht ist dargestellt, inwieweit die vom Kreistag geforderten
Kriterien (siehe auch Karte in Anlage 3) im vorgelegten Entwurf
berücksichtigt sind.
Kriterium laut Kreistagsbeschluss |
Im Planungskonzept (Entwurf) |
Anmerkung |
Abstandsflächen nach der 10H-Regelung |
Forderung nicht berücksichtigt |
Belang Mensch/Siedlung/Wohnen: Ziel des Planungskonzepts: •
Möglichst Vermeidung der Umzingelung von Siedlungen mit Windenergieflächen Als Abwägungskriterium: •
Lage und Ausdehnung von Windenergieflächen im Verhältnis zu naheliegenden
Siedlungen •
Blickbeziehungen aus den Siedlungsflächen in die Landschaft (s.
S. 24 der Präsentation für die Vorabbeteiligung) Das
Planungskonzept sieht nach Aussage des RPV generelle Mindestabstände von 900m
um Wohngebiete und 550m um gemischte Bauflächen vor. Im
Ebersberger Forst wurden die Abstände nach Aussage des RPV z.T. größer
gefasst. Aus den auch den Gemeinden übermittelten Unterlagen können diese die
Abstände zur Bebauung auf ihrer Flur ermitteln. Hinweis: Nach
Art. 82b BayBO finden die bayerischen Mindestabstände seit Mai 2023 in
Windenergiegebieten, wie es das Vorranggebiet sein wird, keine Anwendung mehr.
Das Bundesrecht geht zudem davon aus, dass ab einem Abstand von 2 H der
öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung in der Regel nicht
entgegensteht (§ 249 Abs. 10 BauGB). Die Einhaltung der immissionsschutz-rechtlichen
Vorschriften wird im Einzelgenehmigungsverfahren geprüft. |
FFH-Schutzgebiet |
Fläche ist von Vorranggebiet ausgenommen |
FFH-Schutzgebiete dürfen bereits nach der gesetzlichen Regelung nicht als Windenergiegebiet ausgewiesen werden |
Wasserschutzgebiete (WSG) |
zum Teil berücksichtigt |
Die jeweiligen Schutzzonen I und II der im Forst liegenden
WSG sind vom Vorranggebiet ausgenommen. Das Vorranggebiet umfasst jedoch Teile
der Schutzzonen IIIb der im Ebersberger Forst gelegenen WSG. Teile der Schutzzonen IIIb/IIIa sind als Vorbehaltsgebiete vorgesehen. (s. auch S. 27 der Präsentation für die Vorabbeteiligung: „Kein
pauschaler Ausschluss Trinkwasserschutzgebiete III bzw. III A“) Hinweis: |
Wildruhezone |
Forderung nicht berücksichtigt, Fläche nicht von
Vorranggebiet ausgenommen |
Seit dem Jahr 2001 ist auf ca. 500 ha des Ebersberger Forstes eine Wild-Ruhezone ausgewiesen. Ziel dieser Maßnahme war bzw. ist seitens der BaySF, aus jagdlichen Gründen eine Abgrenzung von Wild-Rückzugsgebieten mit stark eingeschränkter forstwirtschaftlicher Nutzung und jagdlicher Aktivität. |
Bereiche südlich der Höhenlinie 545 m üNN (Endmoränenzug) |
Forderung nicht berücksichtigt, Fläche ist nicht von Vorranggebiet
ausgenommen |
|
Planungskonzept: im Süden Großstrukturen mit 15 km-Abstand
Das Steuerungskonzept unterteilt die
Planungsregion in einen südlichen und einen nördlichen Teil. Während im
nördlichen Teil eine Mehrzahl an kleinen Flächen zu Clustern zusammengefasst
werden sollen, sieht der Vorentwurf im Süden vor, Großstrukturen mit Abständen untereinander
von mindestens ca. 15 km auszuweisen. Die erklärte Leitvorstellung ist dabei,
dass sich in der Region Gebiete, die von Windenergieanlagen geprägt sind abwechseln
mit Landschaften, die keine Windenergieanlagen aufweisen und somit eine Konzentration
der Anlagen und die Vermeidung einer „Zersiedlung“.
So ist z.B. ist zwischen Ebersberger
Forst und Hofoldinger Forst ein Abstand von 15 km vorgesehen. (Zwischen dem Vorranggebiet
im Ebersberger Forst und dem in der nördlichen Planungsregion liegenden
Vorranggebieten um Buch am Buchrain sind es ca. 7 km.)
In den zwischen diesen Gebieten liegenden
Flächen ist im Vorabentwurf keine Ausweisung vorgesehen, man spricht hier von
sogenannten „weißen Flächen“. Es ist noch unklar, welche Auswirkungen es hat,
dass dem Planungskonzept im Süden der Planungsregion ein Abstand von „mindestens
15 km“ zugrunde gelegt werden soll, insbesondere, ob dies beschränkende Wirkung
auf die Ausweisung von Windenergieflächen durch die Gemeinden im Landkreis haben
kann.
Stellungnahme des Landkreises
Der Sitzungsvorlage ist ein Entwurf für die Stellungnahme des Landkreises an den RPV zur Beratung und zum Beschluss durch den ULV beigefügt (Anlage 4). Es ist geplant, diese in eine Gesamtstellungnahme einzufügen, zu der auch die staatlichen Fachstellen Beiträge leisten können.
Weiteres Verfahren:
Die Ergebnisse der informellen Beteiligung werden im Beirat beim RPV erörtert und für eine Befassung des Planungsausschusses in geeigneter Form aufbereitet. Eine formelle Abwägung wie in gesetzlich geregelten Verfahren ist in diesem Abschnitt des Verfahrens (unten grün) nicht vorgesehen.
Nach dem Vorabbeteiligungsverfahren folgt das gesetzlich geforderte formelle Anhörverfahren (unten blau) mit voraussichtlich zwei Anhörungsrunden. Hierzu werden der ULV-Ausschuss, der Kreis- und Strategieausschuss und beschließend der Kreistag befasst.
Das Fortschreibungsverfahren soll Ende 2025 abgeschlossen sein.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Der ULV-Ausschuss
stimmt dem vorgelegten Entwurf der Stellungnahme an den Regionalen
Planungsverband (RPV) (ggf.: mit den in
der Sitzung erarbeiteten Anpassungen) zu.
Auswirkung auf den Haushalt:
keine