Betreff
Besetzung des Jugendhilfeausschusses; Änderung beim stellvertretenden beschließenden Mitgliedern - Bayerisches Rotes Kreuz
Vorlage
2024/1205
Art
Sitzungsvorlage

Frau Elisabeth Seibl-Kinzlmaier wurde auf Vorschlag des BRK Kreisverbandes Ebersberg, als ein im Landkreis Ebersberg wirkender Wohlfahrtsverband, am 27.07.2020 als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VIII in den Jugendhilfeausschuss gewählt.

 

Mit E-Mail vom 12.10.2023 gab Frau Elisabeth Seibl-Kinzlmaier bekannt, dass sie aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand für den nächsten Jugendhilfeausschuss am 21.03.2024 nicht mehr als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zur Verfügung steht und von ihrem Ehrenamt abberufen werden möchte (s. Anlage).

 

Art. 13 LKrO Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1 Die Kreisbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Landkreises verpflichtet. 2 Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 4 Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.

(2) 1 Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.

(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt der Beurteilung des Kreistags, da er die Abberufung ausspricht.

Für einen wichtigen Grund spricht, dass Frau Elisabeth Seibl-Kinzlmaier in den Jugendhilfeausschuss berufen worden ist, weil sie durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin des BRK Kreisverbandes Ebersberg einen fachlichen Bezug zu den Themen des Jugendhilfeausschusses hatte.

Die Grundlage der Berufung fällt mit dem Eintritt in den Ruhestand weg. Der Landkreis Ebersberg hat Interesse daran, dass der stellvertretende stimmberechtigte Sitz im Jugendhilfeausschuss mit einer Person besetzt wird, die im Landkreis Ebersberg in der Kinder- und Jugendhilfe tätig ist.

 

Die Stellvertretung muss daher für diesen stimmberechtigten Sitz neu geregelt werden. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 können Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VIII nur durch die im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe abgegeben werden, wobei insbesondere die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 für die stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder entsprechend. Der BRK Kreisverband Ebersberg hat als örtlicher Wohlfahrtsverband von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht und schlägt Herrn Manfred Barth als stellvertretendes beschließendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vor.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 werden die von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagenen stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses vom Kreistag in offener Abstimmung gewählt.

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

  1. Der Kreistag stellt fest, dass für die Abberufung von Frau Elisabeth Seibl-Kinzlmaier als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss ein wichtiger Grund vorliegt.

 

  1. Frau Seibl-Kinzlmaier scheidet mit Wirkung vom 21.03.2024 als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied aus dem Jugendhilfeausschuss aus.

 

  1. Herr Manfred Barth wird mit Wirkung vom 21.03.2024 als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 in den Jugendhilfeausschuss gewählt.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

keine