Frau Elisabeth
Seibl-Kinzlmaier wurde auf Vorschlag des BRK Kreisverbandes Ebersberg, als ein
im Landkreis Ebersberg wirkender Wohlfahrtsverband, am 27.07.2020 als
stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2, 2.
Halbsatz SGB VIII in den Jugendhilfeausschuss gewählt.
Mit E-Mail vom 12.10.2023
gab Frau Elisabeth Seibl-Kinzlmaier bekannt, dass sie aufgrund ihres Eintritts
in den Ruhestand für den nächsten Jugendhilfeausschuss am 21.03.2024 nicht mehr
als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied zur Verfügung steht und von
ihrem Ehrenamt abberufen werden möchte (s. Anlage).
Art.
13 LKrO Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) 1 Die Kreisbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Landkreises
verpflichtet. 2 Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern
ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der
Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 4 Wer ohne wichtigen Grund die
Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit
Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
(2) 1 Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie
berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher liegt auch dann
vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder
sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt
der Beurteilung des Kreistags, da er die Abberufung ausspricht.
Für einen wichtigen Grund spricht, dass Frau
Elisabeth Seibl-Kinzlmaier in den Jugendhilfeausschuss berufen worden ist, weil
sie durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin des BRK Kreisverbandes Ebersberg
einen fachlichen Bezug zu den Themen des Jugendhilfeausschusses hatte.
Die Grundlage der Berufung fällt mit dem
Eintritt in den Ruhestand weg. Der Landkreis Ebersberg hat Interesse daran,
dass der stellvertretende stimmberechtigte Sitz im Jugendhilfeausschuss mit
einer Person besetzt wird, die im Landkreis Ebersberg in der Kinder- und
Jugendhilfe tätig ist.
Die Stellvertretung muss daher für diesen
stimmberechtigten Sitz neu geregelt werden. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 der
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 können
Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz SGB VIII nur durch die im Kreisgebiet
wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe abgegeben werden, wobei
insbesondere die Vorschläge der Wohlfahrtsverbände zu berücksichtigen sind.
Dies gilt nach § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises
Ebersberg vom 15. April 1996 für die stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder
entsprechend. Der BRK Kreisverband Ebersberg hat als örtlicher
Wohlfahrtsverband von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht und schlägt Herrn
Manfred Barth als stellvertretendes beschließendes Mitglied im
Jugendhilfeausschuss vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 werden die von den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagenen stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses vom Kreistag in offener Abstimmung gewählt.
Dem
Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
- Der Kreistag stellt fest, dass für die Abberufung von Frau Elisabeth
Seibl-Kinzlmaier als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied im
Jugendhilfeausschuss ein wichtiger Grund vorliegt.
- Frau Seibl-Kinzlmaier scheidet mit Wirkung vom 21.03.2024 als stellvertretendes
stimmberechtigtes Mitglied aus dem Jugendhilfeausschuss aus.
- Herr Manfred Barth wird mit Wirkung vom 21.03.2024 als
stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des
Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 in den Jugendhilfeausschuss
gewählt.
Auswirkung auf den Haushalt:
keine