Betreff
Entwicklung der Bereitschaftspflegefamilien im Landkreis Ebersberg
Vorlage
2024/1208
Art
Sitzungsvorlage

Das Jugendamt ist gemäß § 42 Absatz 1 Sozialgesetzbuch-Achtes Buch (SGB VIII) berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

 

1.    das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

 

2.    eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a)    die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b)    eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

 

3.    […]

 

Kinder oder Jugendlichen, die dieser Regelung unterfallen, müssen kurzfristig und oft noch am selben Tag für eine unbestimmte Dauer bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden. Die Unterbringung dauert so lange, bis die weitere Perspektive geklärt ist. Die Dauer der Inobhutnahme variiert daher von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Monaten. Das Kreisjugendamt Ebersberg strebt allerdings immer an, die Unterbringungsdauer so kurz wie möglich zu halten.

 

Ebenfalls kurzfristig und vorübergehend müssen Kinder untergebracht werden, wenn Eltern und insbesondere Alleinerziehende nicht in der Lage sind, ihr Kind z.B. wegen einem Krankenhausaufenthalt selbst zu betreuen und eine geeignete Betreuung im sozialen Umfeld nicht zur Verfügung steht.

 

Das Kreisjugendamt Ebersberg deckt derartige Bedarfe im Landkreis Ebersberg unter anderem über Bereitschaftspflegeverhältnisse ab.

 

Im Landkreis Ebersberg gibt es derzeit zehn Bereitschaftspflegefamilien, die sich bereit erklärt haben, nachts, feiertags oder am Wochenende Kinder und Jugendliche kurzfristig aufzunehmen und so lange wie erforderlich zu betreuen. Dafür leistet das Kreisjugendamt Ebersberg einen Kostenbeitrag in Höhe von 83,84 Euro pro Tag. Dieser Tagessatz orientiert sich an den Empfehlungen des bayerischen Landkreistages und liegt über dem Tagessatz einer Vollzeitpflege, aber deutlich unter dem Tagessatz einer Inobhutnahme Stelle gemäß § 42 SGB VIII.

 

Nach einer Belegung folgt in der Regel eine Belegungspause, um die Bereitschaftspflegefamilien zu entlasten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich emotionalen Abstand zu verschaffen als Voraussetzung, um erneut Kinder und Jugendliche gelingend aufnehmen zu können.

 

Waren es im Jahr 2021 noch 19 Unterbringungen, so stieg deren Zahl von 27 im Jahr 2022 auf zuletzt 32 Unterbringungen im Jahr 2023 an. Nichts desto trotz ist das Kreisjugendamt Ebersberg dank des Engagements der Bereitschaftspflegfamilien bis dato in der Lage, den bayernweit vorherrschenden Mangel an Inobhutnahme Plätze auszugleichen und Kinder und Jugendliche bedarfsgerecht und wohnortnah unterzubringen.

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Keiner, Kenntnisnahme.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Für die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei Bereitschaftspflegefamilien fielen im Haushaltsjahr 2023 203.338 Euro an. Für das Haushaltsjahr 2024 wurde für diesen Bereich 219.124 Euro eingeplant.