Betreff
Fahrradverkehr bleibt verboten am Alten Bahndamm zwischen der Stadt Grafing und dem Markt Glonn; Antrag der AfD-Kreistagsfraktion vom 06.02.2024
Vorlage
2024/1211
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

ULV am 26.04.2023, TOP Ö7

 

Die AfD-Kreistagsfraktion stellte am 06.02.2024 folgenden Antrag:

 

Antrag

Der ULV-Ausschuß (ULV-A) möge beschließen:

1. Der Fahrradverkehr im gesamten Bereich des Landschaftsbestandteils (LB) "Alter Bahndamm zwischen der Stadt Grafing und dem Markt Glonn" ist und bleibt generell ausnahmslos verboten. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) überwacht das Verbot und ahndet evtl. Zuwiderhandlungen gemäß § 7 der Schutz-Verordnung des Landratsamtes Ebersberg vom 04.11.1994.

2. Über evtl. erteilte Befreiungen - sie sind nur im Einzelfall als Kann-Bestimmung zulässig - sind die Mitglieder des ULV-A unverzüglich zu informieren.

3. Auf das Fahrradverbot ist im erforderlichen Umfang durch gut sichtbare Verbotsschilder hinzuweisen.

4. Die Abschnitte 8 und 9 des Radwegkonzept-Entwurfes (s. Protokoll der ULV-Sitzung vom 26.04.2023) sind ersatzlos zu streichen, soweit sie Fahrradnutzung auf dem "alten Bahndamm" vorsehen.

5. Der Landschaftspflegeverband Ebersberg e.V. wird gebeten, für den Schutzbereich der Verordnung ein Landschaftspflege-Konzept zu erstellen und wird mit der regelmäßigen Pflege des Schutzbereiches im Sinne der VO beauftragt; über das Ergebnis ist dem ULV-A einmal jährlich zu berichten.“

 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Zu 1. – 3.:

 

Erlass und Vollzug der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil sind rein staatliche Aufgaben. Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über geschützte Landschaftsbestandteile ist die untere Naturschutzbehörde (uNB) bei Schutzobjekten bis einschließlich 10 ha, im Übrigen die höhere Naturschutzbehörde (hNB), Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayNatSchG. Vorliegend wurde seinerzeit die Verordnung durch die uNB erlassen. Nach einer Rechtsänderung ist nun die hNB an der Regierung von Oberbayern zuständig für den Erlass und damit ebenso für etwaige Änderungen der Verordnung.

 

Der Vollzug der Verordnung obliegt der unteren Naturschutzbehörde (vgl. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG) als rein staatliche Aufgabe.

 

Sollte sich der ULV-Ausschuss trotzdem inhaltlich mit Anträgen 1.- 3. befassen:

 

Ein Vollzug der Verordnung, also auch die Überwachung der Ver- und Gebote, ist lediglich bei freien (personellen) Kapazitäten und entsprechender Priorisierung der Aufgaben in der uNB denkbar. Eine Priorisierung dieser Aufgabe ist mit Blick auf die vielfältigen Herausforderungen im Aufgabenportfolio der uNB aktuell nicht vorgesehen.

 

Dies ist aus naturschutzfachlicher Sicht auch absolut vertretbar. Das mit dem Antrag kritisierte Radfahren betrifft bekanntermaßen lediglich Teilabschnitte des Damms zwischen dem ehemaligen Bahnhof Moosach und dem Abzweig nach Adling. In diesen Bereichen wird seit Jahrzehnten Rad gefahren. Sofern sich der Radverkehr nicht wesentlich intensiviert, was aufgrund der Wegebeschaffenheit nicht zu erwarten ist, bestehen keine naturschutzfachlichen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Schutzzwecke der Verordnung zum Schutz des Landschaftsbestandteils.

 

Eine Aufforderung an das staatliche Landratsamt durch die Regierung von Oberbayern als übergeordnete Behörde, eine Überwachung zu priorisieren und sicherzustellen ist bisher nicht erfolgt.

 

Zu 4.:

 

Der Landkreis plant weiterhin die Herstellung einer Radwegverbindung zwischen Grafing Bahnhof und Glonn. Die Verwaltung wurde durch Beschluss vom 06.10.2021 vom ULV-Ausschuss beauftragt, die weiteren Schritte für die Umsetzung einer Radwegeverbindung von Grafing- Bahnhof über Moosach nach Glonn, entlang der Achse des alten Bahndamms soweit möglich in der vorgetragenen (zeitlichen) Abfolge zu veranlassen, nicht auf dem Bahndamm. Maßnahmen in den Bereichen des Bahndamms sieht das aktuelle Radwege- und Straßenbauprogramm 2024 des Landkreises nicht vor (ULV-Ausschuss vom 19.07.2023).

 

Hinsichtlich der rechtlichen und fachlichen Anforderungen, um ein Radfahren auf den fraglichen Teilabschnitten des Bahndamms zu ermöglichen, befindet sich die untere Naturschutzbehörde in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde.

 

Zu 5.:

 

Die Erhaltung und Pflege des Landschaftsbestandteils Alter Bahndamm ist aus naturschutzfachlicher Sicht absolut geboten. Hierfür sind nicht unerhebliche finanzielle Aufwendungen (Erstpflege und jährliche Pflege) erforderlich. Diese stehen aktuell nicht im Haushalt zur Verfügung.

 

Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erstellung eines Landschaftspflegekonzeptes und der regelmäßigen Pflege sind die Vergaberichtlinien sowie die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu beachten.

 

Am 25.03.2024 wurde der Antrag von der AfD-Kreistagsfraktion um Ziffer 6 ergänzt:

 

„6. Die Eingriffe in den Schotterkörper des geschützten Bahndammes und sonstige Maßnahmen zur Fahrrad-Ertüchtigung sind zu beseitigen, insgesamt ist der vorherige naturbelassene Zustand wieder herzustellen.“

 

Zu 6.:

 

Hierzu wurde in der Sitzung des ULV-Ausschusses am 26.04.2023 unter TOP 7Ö bereits umfangreich Stellung genommen:

 

Der maßgebliche Abschnitt 9 des Bahndammes befindet sich inmitten eines Waldes und ist teilweise stark zugewachsen und beschattet. Um den Abschnitt wieder stärker zu besonnen und naturschutzfachlich aufzuwerten, konnte mit den Bayerischen Staatsforsten (west- und ostseitige Grundstücksnachbarn) vereinbart werden, diese großen Fichten entlang der Bahndammböschung zu entnehmen. Die Bäume wurden mit Hilfe eines Harvesters entnommen, wodurch es zu Beschädigungen der Dammkrone kam. Im Anschluss zu der Maßnahme wurde - wie mit der hNB im Rahmen einer gemeinsamen Ortseinsicht bereits am 28.10.2019 vereinbart und im ULV-Ausschuss am 06.10.2021 vorgestellt und beschlossen - die Wiederherstellung der Dammkrone und in diesem Zuge auch eine maßvolle Wegeverbesserung durchgeführt. Auf der Dammkrone wurde zuerst oberflächlich der Fichtenaufwuchs abgezogen. Danach wurde der Schotterkörper mit Hilfe einer Minibaggerschaufel etwas aufgelockert und mit einer Walze geglättet. Einzelne Teilbereiche sind bis zu einer Breite von 2 m verbessert worden. Hierbei wurde keinerlei Fremdmaterial eingebracht. Das Hauptaugenmerk der durchgeführten Maßnahme lag auf dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung des ursprünglichen Charakters des Bahndammes, um den Schutzzweck weiterhin aufrecht zu erhalten. Daher wurde in diesem Abschnitt die Waldsukzession etwas zurückgedrängt. Gleichzeitig wurde hierdurch die Begehbarkeit und damit die Möglichkeit der Bevölkerung, Natur zur erleben und zu erfahren, im betroffenen Abschnitt verbessert. Wir sehen es als wichtig an, die Natur in Teilbereichen des Bahndamms für den Menschen erlebbar und spürbar zu machen und den kulturhistorisch schützenswerten Bahndamm hierfür zu erhalten (Auszug aus der Sitzungsvorlage zu Ziffer 4 und 5 des damaligen Antrages).

 

Ein „Rückbau“ dieser Maßnahme ist weder möglich noch fachlich sinnvoll. Der jetzige Zustand entspricht dem in diesem Bereich ursprünglichen Charakter des Bahndamms – offener, nicht mit Bäumen bestandener Schotterkörper.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Wenn ja, negativ:

            Bestehen alternative Handlungsoptionen?   ja*    nein*

Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Abstimmung über den Antrag

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Die Auswirkungen auf den Haushalt hängen von der Beschlussfassung ab.
Sofern die Überwachung der bestehenden Verbote als prioritär angesehen werden, ist, um die Aufgabenerledigung sicherzustellen, mit einem personellen Mehrbedarf in der unteren Naturschutzbehörde zu rechnen.

 

Für Pflegemaßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung des Landschaftsbestandteils müsste zunächst ein Konzept erstellt werden, um darauf basierend eine Kostenschätzung vornehmen zu können. Die Kosten müssten zudem in der Haushaltsplanung berücksichtigt werden.