Betreff
Kreisstraße EBE 13 - Aufstufung zur Staatsstraße, St2351 - Abstufung zur Kreisstraße; Vorbereitung für das Pilotprojekt Fahrradstraße zwischen Glonn und Moosach
Vorlage
2024/1329
Art
Sitzungsvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

ULV-Ausschuss am 08.10.2020, TOP Ö10

ULV-Ausschuss am 25.11.2020; TOP Ö3

ULV-Ausschuss am 11.06.2024, TOP Ö6

ULV-Ausschuss am 16.07.2024, TOP Ö6

 

Im letzten ULV- Ausschuss am 16.07.2024 wurden ausreichend die Stellungnahmen der Fachbehörden zur Fahrradstraße auf der St2351 zwischen Glonn und Moosach, dargestellt.

 

Dabei blieben aber von Seiten des Gremiums noch verschiedene Fragen offen, die nun durch das StBA Rosenheim ausführlich beantwortet wurden:

 

  1. Wie hoch wären aktuell die Aufzahlungskosten für den Landkreis (oder umgekehrt für den Freistaat) bei einem Tausch der St2351 mit der EBE 13?

 

Da 2021 auf der EBE 13 der Viehdurchlass bei Wildenholzen erneuert und die Brücke bei Bruck generalsaniert wurde, verbleiben auf beiden Seiten hauptsächlich Erhaltungsrück- stände auf den umzustufenden Straßenabschnitten.

 

Bei den ca. 10 km der EBE 13 (bis Grafing Einmündung St 2089) wie auch bei den ca. 13 km der St 2351 (bis Grafing Marktplatz) sind nach den vorliegenden Zustandswerten auf beiden Strecken jeweils etwa 1,6 km Strecke sanierungsbedürftig (ca. 11.000 m2 Straßenfläche). Auf der St 2351 bei Grafing kamen nun ca. 750 m (bei 1,6 km dabei) sanierungsbedürftige Strecke hinzu, sodass die Differenz zwischen den beiden Strecken bei +/- Null liegen dürfte (bei Kostenschätzung aus 2019 lag die Differenz der Strecken noch bei 100.000 € zu Ungunsten des Landkreises, ohne die mittlerweile sanierten o.g. Bauwerke). Der größte Teil der St 2351 wurde zwischen Glonn und Moosach 2011 und zwischen Moosach und Grafing 2016 erneuert. Die tatsächliche Differenz könnte erst nach Ziehen der Bohrkerne und Aufstellung von bepreisten Leistungsverzeichnissen ermittelt werden. Die Differenz dürfte nach Einschätzung des StBA höchstens bei 50.000 € für die eine oder andere Seite liegen.

 

Das Ziehen von Bohrkernen und Aufstellung von bepreisten Leistungsverzeichnissen könnte aus Kapazitätsgründen (Sachgebiet Straßenverwaltung, Gebietsinspektor immer noch unbesetzt) bei Bedarf erst im Verlaufe des Jahres 2025 durchgeführt werden und wahrscheinlich nur mit Unterstützung eines Ing.-Büros (Kostenteilung 50/50).

 

  1. In der Sitzung wurde das Thema Altlasten in der St 2351 angesprochen. Gibt es von Seiten des StBA Unterlagen über Baugrunduntersuchungen aus der letzten Sanierung, in denen es Aufschluss über belastete Materialien in der Straße gibt?

 

Es gibt z.T. noch Untersuchungsergebnisse der Bohrkerne vor den Sanierungsmaßnahmen zwischen Glonn und Moosach in 2011 und zwischen Moosach und Grafing 2016. In den Asphaltschichten wurden unter der Deckschicht häufig teerbelastete (PAK) Tragschichten angetroffen.

 

-       Bei der Sanierungsmaßnahme zwischen Glonn und Moosach 2011 wurden 12 cm Asphalt abgefräst und entsorgt. Neu aufgebaut wurden: 8 cm Tragschicht (AC 32 TS), 4 cm Deckschicht (AC 11DN)

-       Bei der Sanierungsmaßnahme zwischen Moosach und Grafing in 2016 wurden bis zu 16,5 cm Asphalt abgefräst und entsorgt. Neu aufgebaut wurden: Ausgleichschicht bis zu 5 cm, 8 cm Tragschicht (AC 32 TS), 3,5 cm Deckschicht (AC 8 DS)

 

Auch wenn in unteren Schichten noch PAK-belastetes Material vorhanden sein sollte, sind in den sanierten Bereichen bereits PAK-freie Tragschicht und Deckschicht eingebaut worden. Somit sind auf einem großen Teil der St 2351 die Asphaltschichten erneuert. Bei der Verkehrsbelastung der St 2351 wird es ca. alle 25 Jahre erforderlich sein, die Deckschicht und ca. nach 50 Jahren ggf. auch die Tragschicht zu erneuern. Somit ist davon auszugehen, dass in den nächsten 50-75 Jahren ein Ausbau der PAK-belasteten Schichten in den bereits sanierten Abschnitten nicht erforderlich sein wird, während die Erneuerung der EBE 13 bei einer Verkehrsbelastung von über 5.500 Kfz/24 h deutlich häufiger erforderlich sein wird.

 

Über die noch sanierungsbedürftigen Abschnitte muss sich der Landkreis und das StBA finanziell einigen oder die Sanierung kann nach der Umstufung z.B. innerhalb von drei Jahren von dem zuvor zuständigen Baulastträger durchgeführt werden. In der Zeit würden, jedoch ggf. andere Sanierungsprojekte warten müssen.

 

 

  1. Gibt es bei einem Tausch mit der EBE 13 die Möglichkeit einer Altlastenregelung mit dem Freistaat Bayern?

 

Die Thematik des Übergangs, auch der ggf. teerhaltigen Straßenbestandteile im Zuge der Abstufung/Umstufung, wird verwaltungsseitig häufiger behandelt. Hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Diese Thematik ist u.a. zusammengefasst. Die juristische Darlegung hat sie bis heute nicht geändert, was die Stellungnahmen seitens des Bayerische Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu Anfragen aus den letzten fünf Jahren mit der gleichen Thematik zeigen.

 

Wie bereits im Vorfeld mitgeteilt, muss eine künftige Beteiligung an Entsorgungskosten von teerhaltigem Straßenaufbruch, die im Zuge der Unterhaltung ggf. anfallen werden, auf Grundlage des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes versagt werden.

 

Gemäß Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (Art. 9 Abs. 4 BayStrWG) hat der Freistaat Bayern als bisheriger Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er ihr in dem durch die bisherige Straßenklasse gebotenen Umfang genügt. Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßenklasse zurückbleibt.

 

Da der Einbau von teerhaltigen Bestandteilen zum damaligen Zeitpunkt den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat, ergibt sich daraus kein Gewährleistungsanspruch hinsichtlich der Entsorgung des teerhaltigen Straßenaufbruchs. Da im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (Art. 9 BayStrWG) der Übergang von Eigentum und anderen Rechten beim Wechsel der Straßenbaulaust abschließend geregelt wird, gibt es darüber hinaus keine Anspruchsgrundlage für eine Beteiligung an künftigen Entsorgungskosten für den teerhaltigen Straßenaufbruch.

 

Betrachtet man den Sachverhalt aus dem abfallrechtlichen Gesichtspunkt, so gibt das Kreislaufwirtschaftsgesetz an, dass für die bei Straßenbaumaßnahmen anfallenden Abfälle grundsätzlich der Abfallerzeuger, durch dessen Tätigkeit der Abfall anfällt, verantwortlich ist. Demzufolge entsteht erst durch den Ausbau des teerhaltigen Materials durch den neuen Baulastträger (Gemeinde oder Landkreis) der gefährliche Abfall.

 

Unabhängig der rechtlichen Aspekte könnte der zukünftige Baulastträger künftig die Beantragung von Fördermitteln bei der Regierung von Oberbayern prüfen. Entstehende Entsorgungskosten des teerhaltigen Straßenaufbruchs sind hierbei in Abhängigkeit der jeweiligen Finanzkraft der Kommune förderfähig. Die Regierung von Oberbayern steht bei fördertechnischen Fragen beratend zur Seite.

 

 

  1. Sollte ein Tausch zwischen St2351 und EBE 13 aus welchen Gründen auch immer nicht zustande kommen, inwieweit würde es dann Möglichkeiten für einen Pilotversuch als Fahrradstraße auf der St2351 im Abschnitt zwischen Glonn und Moosach geben? Insbesondere vor dem Hintergrund einer aktuell sehr niedrigen Verkehrsbelastung für eine Staatsstraße.

 

Hier wird die Stellungnahme der Regierung von Obb. (ROB) vom 01.07.2024 (Karin Breitenberger, Sachgebiet 23.1 – Straßenverkehrsrecht) in Funktion der höheren Straßenverkehrsbehörde als maßgeblich angesehen, derzeit auch analog für den Pilotversuch:

 

 

Sollte die Bewertung des Sachverhalts durch die untere bzw. höhere Straßenverkehrsbehörde oder das StMB für einen Pilotversuch anders ausfallen, wären aufgrund der niedrigen Verkehrsbelastung der St 2351 weitere Abstimmungen für den Pilotversuch denkbar. Der Regierungspräsident hat hier im Vorfeld gegenüber Landrat Niedergesäß seine Unterstützung einer Modell- bzw. Testphase als sog. Fahrradstraße signalisiert.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem ULV- Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Tausch bzw. die Umstufung der Kreisstraße EBE 13 zwischen Glonn und Grafing und der St2351 zwischen Glonn und Grafing vorzubereiten.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der dann zur Kreisstraße EBE 13 abgestuften bisherigen Staatsstraße, im Abschnitt zwischen der Einmündung Richtung Steinsee und der Einmündung in Glonn für zunächst zwei Jahre bei der Regierung von Oberbayern einen Modellversuch für eine „Fahrradstraße“ zu beantragen und umzusetzen.

Auswirkung auf den Haushalt:

Die finanziellen Auswirkungen sind im Sachverhalt dargestellt, es könnten für den Landkreis Kosten in Höhe von bis zu 50.000 € für Unterhaltungsrückstände auf der jetzigen Kreisstraße EBE 13 entstehen. Inwieweit für den Pilotversuch Fahrradstraße Kosten entstehen, ist derzeit noch nicht bekannt.