Betreff
Windenergie im Landkreis; Regionalplanung, Teilfortschreibung Steuerungskonzept Windenergie, Stellungnahme des Landkreises im Anhörungsverfahren
Vorlage
2024/1307/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

ULV-Ausschuss am 16.04.2024, TOP 7Ö

ULV-Ausschuss am 05.11.2024, TOP 3Ö

 

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München (RPV) hatte im März 2024 einen Vorabentwurf eines Steuerungskonzepts zur Teilfortschreibung des Regionalplans mit Blick auf die Windenergienutzung vorgelegt. Der ULV hat sich in der Sitzung am 16.04.2024 damit befasst und eine Stellungnahme beschlossen, die mit Schreiben vom 14.05.2024 an den RPV übermittelt wurde. Der RPV hat alle Stellungnahmen zum Vorabentwurf geprüft und den Vorabentwurf teilweise angepasst (Siehe Sitzung des Planungsausschuss am 11.09.2024). Auf den Internetseiten des RPV ist bei den Sitzungsunterlagen des Planungsausschusses vom 09.11.2024 einerseits die Präsentation aus der Sitzung hinterlegt, andererseits eine Abwägungstabelle, in der der RPV alle eingegangenen Stellungnahmen auflistet und einzeln bewertet (für den Landkreis: Nr. 51 auf S. 13).

 

Es ist vorgesehen, dass der Planungsausschuss am 03.12.2024 das Konzept in Form des sog. „Fortschreibungsentwurfs“ für das anschließende förmliche Anhörungsverfahren beschließt.

 

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sitzungsvorlage lagen die Präsentation des Planungsausschusses für den 03.12.2024 und der Fortschreibungsentwurf noch nicht vor.

Die Unterlagen werden im Vorlauf der Sitzung des Planungsausschuss auf der Internetseite des RPV zu finden sein unter Sitzung des Planungsausschuss am 03.12.2024

 

 

1. Befassung der Kreisgremien

 

Es ist davon auszugehen, dass der Fortschreibungsentwurf im Vergleich zur Fassung aus der Sitzung des Planungsausschusses vom 11.09.2024 keine wesentlichen Änderungen mehr aufweisen wird. Um eine fristgerechte Stellungnahme an den RPV im förmlichen Anhörungsverfahren zu ermöglichen ist daher folgende Befassung der Kreisgremien vorgesehen:

 

-       05.11.24 Befassung ULV mit dem Entwurf in der Fassung vom 11.09.24

-       02.12.24 Befassung KSA, zur Sitzung dann mit der Fassung für die Sitzung des Planungsausschusses am 03.12.24

-       (03.12.2024 Beschluss des Planungsausschusses über den sog. „Fortschreibungsentwurf“)

-       16.12.24 Befassung Kreistag mit dem vom Planungsausschuss am 3.12.24 beschlossenen Fortschreibungsentwurf

 

2. Wesentliche Inhalte und Änderungen im überarbeiteten Entwurf (Stand 11.09.24)

 

2.1.       Erreichen des 1,8 %-Werts im aktuellen Verfahren
Es wird angestrebt, bereits mit dem aktuellen Fortschreibungsverfahren das nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) insgesamt vorgesehene Flächenziel von 1,8 % für die Planungsregion zu erreichen.

 

2.2.        Abstände von Siedlungsgebieten
Je nach Siedlungsart sind nun größere Abstände vorgesehen: Bei Wohngebieten sind es statt 900 jetzt 1000 Meter und bei Misch- und Dorfgebieten statt 550 jetzt ebenfalls 1000 Meter, zu Wohnen im Außenbereich 600m.

 

2.3.        Mindestabstände zwischen ausgewiesenen Gebieten
Im Vorabentwurf war die Planungsregion noch in einen südlichen und einen nördlichen Teil aufgeteilt. Im südlichen Teil war ein Mindestabstand von 15 km zwischen den ausgewiesenen Gebieten vorgesehen. Die Unterscheidung in Nord und Süd wurde aufgegeben. Der vorgesehene Mindestabstand zwischen den sog. Clustern soll nun regionsweit einheitlich 5 km betragen.

 

2.4.        Aufnahme eines neuen zusätzlichen Vorranggebiets (VRG_26, Flächen im Höhenkirchner Forst (Gem. Egmating) und zwischen Oberpframmern, Moosach, Kirchseeon/Buch und Zorneding)

Es ist ein neues zusätzliches Vorranggebiet mit Flächen im Landkreis Ebersberg aufgenommen worden. In diesem neuen Cluster sind Teilflächen im Höhenkirchner Forst (kleiner Flächenanteil Gemeinde Egmating) und eine Fläche zwischen Oberpframmern, Moosach, Kirchseeon (Buch) und Zorneding enthalten (siehe Präsentation Planungsausschuss v. 11.09.24, S. 36)

 

2.5.        Vorranggebiet im Ebersberger Forst (VRG_06)

(siehe Präsentation Planungsausschuss v. 11.09.24, S. 16 – 18)

 

Der Teil „Ost“ (Gemeinden Ebersberg, Steinhöring, Hohenlinden) bleibt unverändert.

 

Der Teil „West“ (gemeindefreies Gebiet/Staatsforst) wurde deutlich verkleinert.

 

Die als Vorranggebiet ausgewiesene Fläche umfasst nun noch 1.845 ha, während es im Vorabentwurf noch 2.659 ha waren. Dies entspricht einer Verkleinerung um etwa 30 %. Im Vorabentwurf waren außerdem zwei Vorbehaltsgebiete im Staatsforst vorgesehen. Diese zwei Bereiche sind ganz weggefallen. Ein Teil des Vorranggebiets aus dem Vorabentwurf ist zum Vorbehaltsgebiet „herabgestuft“ worden.

 

Die Verkleinerung des Vorranggebiets erfolgt mit Blick auf den Trinkwasserschutz, jedoch ist die Zone III b des Wasserschutzgebietes Brunnen I und II für die Stadt Ebersberg weiterhin im Vorbehaltsgebiet enthalten.

 

Die Forderungen des Kreistags (Ausnahme sämtlicher Schutzzonen aller Wasserschutzgebiete, Abstandsflächen nach der 10H-Regelung, Wildruhezone und die Bereiche südlich der Höhenlinie 545 m ÜNN) wurden nicht berücksichtigt (Stand PA 11.09.2024).

 

Zur Begründung führt der RPV aus (s. Abwägungstabelle Stand PA 11.09.2024, S. 13:

 

„Hinweise und Forderung des Kreistags werden zur Kenntnis genommen. Die Regionalplanung sichert nur Flächen für die Windenergienutzung, sie legt weder Zahl noch Standorte für Windenergieanlagen fest. Die vom Kreistag genannten Kriterien fließen in die Gesamtabwägung ein, sind aber mit Blick auf das überragende öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien gemäß § 2 EEG und dem Ziel zum Erreichen des regionalen Teilflächenziels gemäß LEP-Ziel 6.2.2 (bis Ende 2027 1,1 % der Regionsfläche, bis Ende 2032 bayernweit 1,8 % der Landesfläche) nicht einzuhalten. In dem überarbeiteten Entwurf ist das Vorranggebiet gegenüber der zur Verfügung stehenden Suchfläche bereits massiv reduziert. Es wird Belangen zum Ausbau der Trinkwasserversorgung durch den neuen Brunnen als Redundanz der WV Forst Nord und den Markt Markt Schwaben und der Waldklimastation als Messeinrichtung zur langfristigen Analyse des Waldzustands Rechnung getragen. Zur Reduzierung der Wirkung der Windenergienutzung auf Landschaftsbild und Erholungsfunktion sind die Randbereiche des Forstes insbesondere auch mit Blick auf die angrenzend bevölkerungsreichen Siedlungsgebiete nicht als Vorranggebietsfläche vorgesehen. Im Übrigen reicht die Grenze im Süden des Vorranggebietes bereits wesentlich an die geforderte Höhenlinienbegrenzung heran (an der Südgrenze ist sie erfüllt und verläuft dann nach Nordosten ca. 5 m Höhenmeter darüber).

Die Einhaltung eines "10 H-Abstandes" ist aus planerischer Sicht nicht zu begründen und mit Blick auf das regionsweite Steuerungskonzept unter Anwendung eines einheitlich gehandhabten Kriterienkatalogs abzulehnen. Die Freihaltung der Wildruhezone von einer Windenergienutzung würde bedeuten, dass deutlich über 400 ha des im überarbeiteten Entwurf vorgesehenen Vorranggebietes entfallen. Eine Vereinbarkeit von Wildruhezone und Windenergienutzung erscheint grundsätzlich möglich. Der störende Eingriff bleibt wesentlich auf den Zeitraum der Errichtung der Windenergieanlage beschränkt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer konkreten Windenergieanlage kann auf die Minimierung des Eingriffs hingewirkt werden. Darüber hinaus besteht die Option, dem Konflikt mittels einer Verlegung der Wildruhezone in nicht für die Windenergienutzung vorgesehene Forstareale vorzubeugen.

Die Konfliktsituation mit den Belangen der Trinkwasserversorgung wurde im überarbeiteten Entwurf weitgehend ausgeräumt. Eine Überlagerung der Vorranggebietsfläche für Windenergienutzung mit bestehenden Wasserschutzgebieten ist ausschließlich noch im Bereich der Zone III b des Wasserschutzgebietes Brunnen I und II für die Stadt Ebersberg gegeben. Gemäß der höheren Wasserwirtschaftsbehörde ist dort eine Windenergienutzung unter Bedingungen und Auflagen grundsätzlich zu vereinbaren.“

 

2.6.        Zur Forderung des Kreises, keine Ausschlussgebiete festzulegen bzw. gemeindliche Planung müsse möglich bleiben

 

Hierzu führt der RPV aus (Abwägungstabelle Stand 11.09.2024, S. 13):

 

„Im derzeitigen Entwurf sind keine Ausschlussgebiete für Windenergienutzung vorgesehen. Insofern bleibt die Möglichkeit zur Errichtung einer WEA im Rahmen einer kommunalen Bauleitplanung gewährleistet. Zur Festlegung von Ausschlussgebieten sowie zu deren etwaiger räumlichen Abgrenzung hat im Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands München bislang keine Diskussion oder Willensbildung stattgefunden; es wird vielmehr die grundsätzliche Zielsetzung verfolgt, im Sinne einer Positivplanung das Entstehen von Windenergieanlagen zu ermöglichen.“

 

2.7.        Zur Forderung, der RPV solle die Wirkung der „Weißflächen“ zwischen den ausgewiesenen Gebieten erläutern

 

Hierzu wurden vom RPV keine Ausführungen gemacht („Kenntnisnahme“).

 

 

3.    Auswirkungen einer Ausweisung im Regionalplan

 

Vorranggebiete:

Diese Gebiete haben den Charakter von „Zielen der Raumordnung“. Dies bewirkt, dass in diesem Gebiet andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen werden, soweit diese mit dem Belang der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Windenergieanlagen sind in Vorranggebieten privilegiert zulässig. In Vorranggebieten ist keine gemeindliche Bauleitplanung mehr erforderlich, um Windenergieanlagen bauplanungsrechtlich zu ermöglichen.

 

Vorbehaltsgebiete:

Hier wird der Windenergienutzung bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Es besteht keine bauplanungsrechtliche Privilegierung.

Ausschlussgebiete:

In Ausschlussgebieten wären Windenergieanlagen unzulässig. Gemeindliche Bauleitplanung zugunsten von Windenergie würde hohen Hürden unterliegen.

 

Der ULV-Ausschuss hat am 05.11.2024 mit 13 : 1 Stimmen untenstehenden Beschluss gefasst.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

 

ja, positiv,

 

insoweit der Beschluss fordert,

-       die Akzeptanz der Bevölkerung für die Verwirklichung der fünf Windenergieanlagen im gemeindefreien Gebiet des Ebersberger Forstes durch Einhaltung der vom Kreistag geforderten Kriterien nicht zu gefährden sowie

-       die Planungsfreiheit der Gemeinden zur Verwirklichung von Windenergieanlagen nicht zu beschränken.

 

ja, negativ,

 

insoweit durch den Beschluss gefordert wird, das Vorranggebiet im Ebersberger Forst weiter zu verkleinern.

 

                                                                       nein

 

Wenn ja, negativ:

            Bestehen alternative Handlungsoptionen?   ja*   nein*

 

Welche?

Abrücken von den vom Kreistag beschlossenen Kriterien mit den oben genannten möglichen Folgen für die Akzeptanz in der Bevölkerung

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

Der Kreistag nimmt gegenüber dem Regionalen Planungsverband (RPV) wie folgt zum Fortschreibungsentwurf zur Teilfortschreibung des Regionalplans München mit Blick auf die Windenergie Stellung:

 

Der Kreistag begrüßt, dass der RPV das 1,8 %-Flächenziel bereits im laufenden Fortschreibungsverfahren ausweisen will.

 

1.    Zum gemeindefreien Gebiet (Landschaftsschutzgebiet) im Ebersberger Forst:

 

Der Landkreis begrüßt die vorgenommene Verkleinerung des Vorranggebiets VRG_06 West im Bereich des gemeindefreien Gebiets im Ebersberger Forst zugunsten des Trinkwasserschutzes.

 

Um die Akzeptanz des Projekts im Ebersberger Forst in der Bevölkerung nicht zu gefährden, erhält der Kreistag jedoch seine Forderung aufrecht, die zum Bürgerentscheid am 16.05.2021 zugrunde gelegten Kriterien einzuhalten und das Vorranggebiet „VRG_06 West“ noch weiter zu verkleinern, so dass folgende Flächen von Windenergie freigehalten werden:

 

-       Sämtliche aktuellen Wasserschutzgebiete inklusive sämtlicher Schutzgebietszonen

-       Abstandsflächen nach der 10H-Regelung

-       Wildruhezone

-       Bereiche südlich der Höhenlinie 545 m ÜNN (Endmoränenzuq)

 

Auch wenn in Schutzgebietszonen III b aus fachlicher Sicht eine Windenergienutzung unter Bedingungen und Auflagen mit dem Trinkwasserschutz grundsätzlich zu vereinbaren ist, sollten insbesondere auch die Schutzzonen III b der Brunnen I und II der Stadt Ebersberg von der Gebietsausweisung ausgenommen werden. Es ist der Bevölkerung schwer zu vermitteln, warum im Ebersberger Forst bestimmte Wasserschutzgebiete in Gänze, andere jedoch nur zum Teil von der Ausweisung ausgenommen werden.

 

Im Übrigen wird zur Begründung auf die Stellungnahme des Landkreises vom 19.12.2022 sowie vom 14.05.2024 Bezug genommen.

 

2.    Zu Flächen außerhalb des Ebersberger Forsts:

 

Der Landkreis Ebersberg hält seine Forderung aufrecht, dass keine Ausschlusswirkung bzw. Erschwernis für zusätzliche gemeindliche Planungen außerhalb der im Regionalplan auszuweisenden Flächen entstehen darf.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

keine