Die Angelegenheit wurde bereits behandelt:
Kreistag
vom 28.07.2003
Der Landkreis stellt dem Landrat für dienstlich veranlasste Fahrten einen Dienstwagen zur Verfügung. Mit Beschluss vom 28.07.2003 genehmigte der Kreistag die private Nutzung des Dienstwagens. Der Landrat nutzt den Dienstwagen weiterhin für private Fahrten, insbesondere für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Für die private Nutzung ist eine erneute eine Regelung über die finanzielle Abgeltung zu treffen. Die formale Beschlussfassung obliegt dem Kreistag.
Wird die Nutzung von Dienstkraftwagen für Privatfahrten genehmigt, so wird je Fahrtkilometer der Nutzung ein Sachbezugswert auf die Besoldung angerechnet. Dieser ist bei Selbstfahrten die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRKG; bei Inanspruchnahme eines Fahrers ist der Sachbezugswert um 30 v.H. zu erhöhen (vgl. § 4 Abs. 1 BaySachbezV). Seit 01.01.2017 beträgt die Wegstreckenentschädigung nach Art. 6 abs. 1 Satz 1 BayRKG 0,35 €, bei Inanspruchnahme eines Fahrers erhöht sich der Sachwertbezug dementsprechend auf 0,46 €.
Bei der Fahrt Wohnung – Dienststelle handelt es sich stets um Privatfahrten. Aufgrund der unregelmäßigen oder zeitlich oft ungünstigen Dienstverpflichtungen kommunaler Wahlbeamter wird in der Praxis insbesondere ersten Bürgermeistern, Landräten und Bezirkstagspräsidenten die Genehmigung zur unentgeltlichen Nutzung des Dienstwagens für die dem privaten Bereich zuzuordnenden Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle erteilt (vgl. dazu Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, FN 54 zu Erl. 5 a zu § 10 BBesG). Dieser steuerrechtlich geldwerte Vorteil muss dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird
folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss
vorgeschlagen:
1.
Der Landrat ist berechtigt, den Dienstwagen
auch privat zu nutzen.
Er erstattet hierfür dem Landkreis den tatsächlichen
Kilometer-Aufwand, maximal die gleichen Beträge, wie sie im staatlichen Bereich
für Dienstautos verrechnet werden (tatsächlich zur Zeit max. 0,35 € bzw. 0,46 €
mit Fahrer).
- Absatz 1 gilt nicht für
Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle. Für diese Fahrten wird dem
Landrat die unentgeltliche Nutzung des Dienstwagens gestattet. Hiervon
unberührt bleibt die Versteuerung dieser Fahrten als geldwerter Vorteil.
- Die Abrechnung soll jeweils
bis spätestens zum 31.01. des Folgejahres erfolgen.
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine gegenüber der bisherigen Praxis.