Betreff
Beschlussfassung zur Anwendungsempfehlung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Vorlage
2021/0390
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt das Verfahren zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie ersetzt in ihrem Anwendungsbereich die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) und orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung (VgV).

Eine Bekanntmachung der UVgO erfolgte bereits am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger. Für den Bund ist diese bereits seit 2. September 2017 verbindlich anzuwenden, nachdem eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) erfolgte. Die Länder regelten das Inkrafttreten in ihren haushaltsrechtlichen Vorschriften, so dass diese in Bayern für staatliche Auftraggeber am 1. Januar 2018 in Kraft trat.

Vergaben im Unterschwellenbereich werden über das Haushaltsrecht geregelt. Für den Landkreis Ebersberg findet § 30 der KommHV-Doppik Anwendung. Dieser regelt, dass Vergaben von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen müssen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen. Nähere Regelungen zur Anwendung des Vergaberechts werden über die Vergabegrundsätze, die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegeben wurden, festgelegt.

Dabei handelt es sich um die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 08. Dezember (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist (im Folgenden als Bekanntmachung bezeichnet). Diese ist in Nr. 4.1 S. 1 zu entnehmen: „Zur Vermeidung von rechtlichen Risiken wird bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die UVgO zur Anwendung empfohlen.“ Dieser Empfehlung sollte aus Sicht der Zentralen Vergabestelle gefolgt werden.

Vorteile der Anwendung:

·         Die UVgO ist an die Verfahren im Oberschwellenbereich angelehnt und unterstützt durch konkrete Angaben die Wahl des jeweiligen Vergabeverfahrens. Damit entfallen individuelle Sonderbegründungen, die evtl. angreifbar sind.

·         Klare Regelungen schaffen mehr Akzeptanz in der Zusammenarbeit zwischen den Sachgebieten und der Zentralen Vergabestelle.

·         Förderprogramme setzen teilweise die Anwendung der UVgO voraus.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

1.    Der Anwendungsempfehlung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist, wird gefolgt.

2.    Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird unbeschadet der vorrangigen Anwendung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist, angewandt.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine