Diese
Angelegenheit wurde bereits behandelt im:
Kreis- und Strategieausschuss am
19.07.2021, TOP 9
Die
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt das Verfahren zur Vergabe von
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 Abs.
2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie ersetzt in ihrem
Anwendungsbereich die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A
(VOL/A) und orientiert sich strukturell an der für öffentliche Aufträge
oberhalb der EU-Schwellenwerte geltenden Vergabeverordnung (VgV).
Eine
Bekanntmachung der UVgO erfolgte bereits am 7. Februar 2017 im Bundesanzeiger.
Für den Bund ist diese bereits seit 2. September 2017 verbindlich anzuwenden,
nachdem eine Änderung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung (BHO) erfolgte. Die Länder regelten
das Inkrafttreten in ihren haushaltsrechtlichen Vorschriften, so dass diese in
Bayern für staatliche Auftraggeber am 1. Januar 2018 in Kraft trat.
Vergaben im
Unterschwellenbereich werden über das Haushaltsrecht geregelt. Für den
Landkreis Ebersberg findet § 30 der KommHV-Doppik Anwendung. Dieser regelt,
dass Vergaben von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen müssen, sofern
nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte
Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe
rechtfertigen. Nähere Regelungen zur Anwendung des Vergaberechts werden über
die Vergabegrundsätze, die vom Staatsministerium des Innern, für Sport und
Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für
Heimat bekannt gegeben wurden, festgelegt.
Dabei handelt es
sich um die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und
für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31.
Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 08.
Dezember (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist (im Folgenden als Bekanntmachung
bezeichnet). Diese ist in Nr. 4.1 S. 1 zu entnehmen: „Zur
Vermeidung von rechtlichen Risiken
wird bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der
EU-Schwellenwerte die UVgO zur Anwendung empfohlen.“ Dieser Empfehlung sollte
aus Sicht der Zentralen Vergabestelle gefolgt werden.
Vorteile der Anwendung:
·
Die
UVgO ist an die Verfahren im Oberschwellenbereich angelehnt und unterstützt
durch konkrete Angaben die Wahl des jeweiligen Vergabeverfahrens. Damit
entfallen individuelle Sonderbegründungen, die evtl. angreifbar sind.
·
Klare
Regelungen schaffen mehr Akzeptanz in der Zusammenarbeit zwischen den
Sachgebieten und der Zentralen Vergabestelle.
·
Förderprogramme
setzen teilweise die Anwendung der UVgO voraus.
Der
Kreis- und Strategieausschuss fasste in seiner Sitzung am 19.07.2021 einen
einstimmigen Beschluss.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
1.
Der Anwendungsempfehlung der Bekanntmachung des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern und für Integration über die Vergabe von
Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt
durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) geändert worden
ist, wird gefolgt.
2.
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird unbeschadet der
vorrangigen Anwendung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern und für Integration über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 8.
Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) geändert worden ist, angewandt.
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine