Betreff
Windkraft im LSG Ebersberger Forst; Bürgerentscheid vom 16.05.2021 - Einleitung weiterer Verfahrensschritte
Vorlage
2021/0355/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im

Kreistag am 27.01.2020, TOP 5 Ö

ULV-Ausschuss am 16.06.2021, TOP 3 Ö

 

Der Kreistag hat am 27.01.2020 mit Beschluss Ziffer 6 unter TOP 5 Ö die Verwaltung beauftragt, die Landkreisbürger im Rahmen eines Bürgerentscheides spätestens im Jahr 2021 sinngemäß zu befragen, ob sie dafür sind, dass der Landkreis Ebersberg die ihm zur Verfügung stehenden grundstücksrechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um im Ebersberger Forst die Errichtung von nicht mehr als fünf Windenergieanlagen zu ermöglichen.

 

Der Bürgerentscheid fand am 16.05.2021 mit folgender Fragestellung und Ergebnis statt:

 

Sind Sie dafür, dass der Landkreis Ebersberg zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzes und zur Förderung der Landschaftspflege die ihm zur Verfügung stehenden grundstücksrechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, um darauf hinzuwirken, dass im Ebersberger Forst maximal fünf Windräder errichtet werden?

 

Ja:       52,74 %

Nein:    47,26 %

 

Wahlbeteiligung: 61,90 %

 

Ebenfalls in der Sitzung vom 27.01.2020 hat der Kreistag für den Fall eines positiven Ausgangs des Bürgerentscheids beschlossen:

 

11. Votiert die Mehrheit der Landkreisbürger dafür, wird die Verwaltung beauftragt, ein Verordnungsänderungsverfahren zugunsten der Errichtung von Windenergieanlagen durchzuführen. Dabei soll die Rechtsform eines Landschaftsschutzgebietes möglichst aufrechterhalten werden. (Ja 49 Nein 2)

 

12. Als Bereiche, die von Windkraft freigehalten werden sollen, sieht der Kreistag derzeit:

- Abstandsflächen nach der 10H-Regelung

- FFH-Schutzgebiet

- 15 km-Radius des Wetterradars Isen

- Wasserschutzgebiete

- Wildruhezone

- Bereiche südlich der Höhenlinie 545 m üNN (Endmoränenzug)

(Ja 43 Nein 7)

 

13. In welcher konkreten Ausgestaltung eine Änderung des Landschaftsschutzgebiets Ebersberger Forst zugunsten von Windenergieanlagen erfolgt, wird durch den Kreistag abschließend erst nach Aufbereitung aller Abwägungskriterien entschieden.

 

(Ja 50 Nein 0)

 

 

Weiteres Vorgehen zur Umsetzung der Beschlüsse:

 

 

1.    Vorbereitung und Durchführung eines Verordnungs(änderungs)verfahrens nach Art. 52 BayNatSchG.

 

Das Verfahren lässt sich grob in vier Phasen einteilen:

 

1.1.        Vorbereitung des Verfahrens / Entwurfserstellung einer Änderungsverordnung:

Hierbei handelt es sich um den hinsichtlich des zeitlichen Umfanges am wenigsten kalkulierbaren Abschnitt des Verfahrens.

 

Auf Grundlage des Beschlusses des Kreistags, ein Verordnungsänderungsverfahren einzuleiten, wird nach fachlichen und rechtlichen Erwägungen der Textentwurf einer möglichen Änderungsverordnung erarbeitet.

Weiter muss geprüft und festgelegt werden, welche Materialien bzw. Untersuchungen zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung durch den Kreistag (noch) erforderlich sind. Dazu müssen u.a. Erkundigungen zu vorangegangenen Verfahren anderer Landschaftsschutzgebiete durchgeführt und herangezogen werden (z.B. im Landkreis Starnberg, oder im LSG Oberer Bayerischer Wald).

 

Geklärt werden muss zunächst die mögliche Methodik der Modifizierung der Verordnung. Die Verwaltung hat die höhere Naturschutzbehörde an der ROB mit Anfrage vom 16.02.2021 um Stellungnahme zur Rechtsauffassung der unteren Naturschutzbehörde gebeten zu der Frage,

 

-       ob die geplanten Verordnungsänderungen nach der Methode der „Zonierung“ der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.S.d. § 22 BNatSchG i.V.m. dem Bayerischen Windenergieerlass möglich sind und

 

-       in welcher Form eine Modifizierung der Landschaftsschutzgebietsverordnung Ebersberger Forst vorgenommen werden sollte, so dass eine solche auch im Falle gerichtlicher Anfechtungsverfahren mit großer Sicherheit Bestand haben kann.

Hierzu liegt bislang noch keine Aussage der höheren Naturschutzbehörde vor. Die Verwaltung wird nun nach dem befürwortenden Ausgang des Bürgerentscheids eine Klärung bei der höheren Naturschutzbehörde herbeiführen.

 

Neben dem Entwurf einer Änderungsverordnung selbst stellen die Begründungen hierzu einen großen Aufwand dar, denn es müssen alle erforderlichen und sehr umfangreichen Kriterien, die für und gegen die Modifizierung sprechen, eingestellt, geprüft und für den politischen Abwägungsprozess gewichtet und vorbereitet werden. Dieser Abwägungsprozess ist für die Entscheidungsfindung in den Gremien von herausragender Bedeutung für die rechtssichere Umsetzung des Verfahrens.

In dieser Phase sind weitere Beraterleistungen von Extern erforderlich. Diese umfassen dabei fachliche Aspekte, z.B. zur genauen Abgrenzung bestimmter Bereiche im Landschaftsschutzgebiet. Aber auch juristische Beraterleistungen sind zur möglichst zügigen Bearbeitung erforderlich. Vergaberechtlich vorgegebene Auftragsvergaben sind vorzubereiten und durchzuführen.
 
In dieser Phase ist zudem zu prüfen, ob eine sog.
strategische Umweltprüfung („SUP“) durchzuführen ist und ggf. dann auch durchzuführen. Die SUP ist integrativer Bestandteil von öffentlichen Verfahren zur Aufstellung und Änderung von bestimmten Plänen und Programmen. Durch die frühzeitige Berücksichtigung von Umweltbelangen soll ein hohes Umweltschutzniveau auch für die planerischen Entscheidungsebenen sichergestellt werden. Die SUP ergänzt damit die vorhabensbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)[1].

 

Im Mai 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht einen Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der Frage erlassen, ob das Unionsrecht vor Erlass einer naturschutzrechtlich veranlassten Schutzgebietsverordnung die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bzw. eine Entscheidung über die Durchführung einer solchen Prüfung verlangt. Das Bayerische Umweltministerium hat daraufhin den nachgeordneten Behörden empfohlen, für unaufschiebbare Schutzgebietsverfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH die Durchführung einer SUP auf freiwilliger Basis durchzuführen, um die Verfahren rechtssicher zu gestalten. Die höhere Naturschutzbehörde an der ROB hat diese Empfehlung kürzlich bekräftigt.

 

In Deutschland ist die Praxis bisher davon ausgegangen, dass normative Regelungen wie Schutzgebietsausweisungen weder einer Strategischen Umweltprüfung noch einer entsprechenden Vorprüfung unterzogen werden müssen. Die Verwaltung hat daher bislang keine eigene Erfahrung mit der Durchführung einer SUP im Rahmen einer Landschaftsschutzgebietsänderung. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht auf Erfahrungen anderer Landkreise zurückgegriffen werden. Prüfungsumfang und Aufwand können daher bislang noch nicht näher abgeschätzt werden und sind zu erarbeiten.


Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich daher weder Umfang, Dauer noch Kosten dieser ersten vorbereitenden Phase genau abschätzen.

 

1.2.        Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit

Der Kreistag entscheidet im Anschluss, dass mit dem o.g. Verordnungsentwurf und der Begründung hierzu das öffentliche Verfahren zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung nach Art. 52 BayNatSchG einzuleiten ist. Hierzu ist der Verordnungsentwurf den beteiligten Stellen und Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten und öffentlich für die Dauer eines Monats auszulegen. In dieser Zeit können von jedermann Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.

Für diesen formalen Schritt ist, ausgehend vom Änderungsbeschluss des Kreistages mit einer Dauer von ca. 1,5 Monaten zu rechnen zzgl. der Zeit für die Beschlussfassung durch die Gremien abhängig vom Sitzungskalender.

 

1.3.        Befassung der Gremien mit Bedenken und Anregungen


Im Anschluss an die öffentliche Auslegung sind die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und Bedenken durch die zuständigen Gremien zu prüfen und das Ergebnis den Betroffenen mitzuteilen.

Hierzu müssen zunächst sämtliche vorgebrachten Anregungen und Bedenken, gesichtet, erfasst, ausgewertet, kategorisiert und ggf. zusammengefasst werden. Die Antworten/Reaktionen auf die jeweiligen Argumente werden durch die uNB für das Gremium vorbereitet. Aus der Erfahrung beim Erlass der Verordnung zum Schutz der Bodenbrüter aus dem Jahr 2012 (hier waren es ca. 250 Einwendungen) ist mit zahlreichen Bedenken und Anregungen aus der Bevölkerung und von Verbänden zu rechnen.

Für die Aufbereitung muss mit mindestens drei Monaten gerechnet werden, zzgl. der Zeit für die Beschlussfassung durch die Gremien abhängig vom Sitzungskalender.

 

1.4.        Beschlussfassung und Inkrafttreten

Sofern sich aus den Anregungen und Bedenken keine wesentlichen Änderungen zum Erstentwurf ergeben, ist der endgültige Verordnungsentwurf durch den Kreistag zu beschließen. Sollten sich wesentliche Änderungen ergeben haben, wären die Schritte ab 2. zu wiederholen.
 
Die Verordnung ist anschließend vom Landrat auszufertigen und im Amtsblatt des Landratsamtes Ebersberg zu veröffentlichen. Sie tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Für diesen Schritt ist mit zwei Monaten zu rechnen abhängig vom Sitzungskalender.

1.5.        Mögliche Klageverfahren

 

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt haben interessierte Verbände eine kritische Begleitung des Verfahrens und Klagen angekündigt. Es ist daher mit erheblichem zeitlichen, personellen und finanziellem Aufwand für die juristische Beratung bzw. Vertretung in dieser Phase zu rechnen.

Normenkontrollverfahren haben keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich des In-Kraft-Tretens der Verordnungsänderung.

 

In der Sitzung des ULV-Ausschusses am 16.06.2021 wurde eine Darstellung zur Projektstruktur mit einem Zeitstrahl im Rahmen einer Präsentation vorgestellt (s. Anlage 1). Hierbei wurden die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und Daten insbesondere hinsichtlich der Zeitachse dargestellt. Ziel ist es, die Daten umgehend laufend weiter auszuarbeiten und zu verfeinern, sobald dies möglich ist.

 

2.    Notwendige Ressourcen

Für die Umsetzung der Verordnungsänderung sind zusätzliche Ressourcen erforderlich. Dies lässt sich in finanzielle und personelle Ressourcen aufgliedern.

2.1.       finanzielle Ressourcen

Für das Haushaltsjahr 2021 wurden keine Mittel eingeplant. Wie oben dargestellt, ist für die erste Phase des Projektes nicht auszuschließen, dass für externe Beraterleistungen (fachlich und juristisch) bereits im laufenden Haushaltsjahr 2021 (außerplanmäßige) Mittel erforderlich werden.

Für das Haushaltsjahr 2022 müssen im Rahmen der Haushaltsaufstellung weitere Mittel veranschlagt werden.

2.2.        Personalausstattung in der uNB

 

Derzeit verfügt die uNB über 2,88 Stellen im rechtlichen Bereich (3. Qualifikationsebene). Diese sind mit vier Mitarbeitenden besetzt. Diese personelle Ausstattung ist hinsichtlich der Aufgabenerfüllung der Pflichtaufgaben im Bereich Natur- und Artenschutz bereits ausgereizt. Nicht zuletzt durch die stetig steigenden Anforderungen an den Rechtsvollzug und aus der Kreispolitik sind keine Spielräume mehr vorhanden.


Die zusätzlichen Aufgaben, die sich aus der Entscheidung des Kreistages zur Durchführung eines Bürgerentscheides ergaben, haben sich bei den befassten Mitarbeitenden bereits erheblich auf die Mehrarbeitsstunden ausgewirkt. Gleichzeitig mussten andere Aufgaben zurückgestellt bzw. mit deutlich geringerer Intensität (als erforderlich) bearbeitet werden.


Wie sich aus dem unter Punkt 2 dargestellten Ablauf ergibt, ist mit dem nun anstehenden Verfahren zur Modifizierung der Landschaftsschutzverordnung ein erheblicher personeller Mehraufwand verbunden, der mit den vorhandenen Personalressourcen nicht leistbar sein wird, ohne wesentliche Kernaufgaben (z.B. Stellungnahmen in Genehmigungs- und Bauleitplanverfahren, Kontrolle von Ausgleichsflächen) in erheblichem Maße zu vernachlässigen oder das Verfahren in ebenso erheblichem Maße zu verzögern.

Trotz des grundsätzlichen Ansatzes und der Notwendigkeit, möglichst umfangreich extern Beraterleistungen in Anspruch zu nehmen, ist hierdurch keine so wesentliche Entlastung zu erreichen, dass das Projekt mit den bestehenden Ressourcen im Personalbereich abgedeckt werden könnte.

 

Im Ergebnis ist eine zeitnahe Unterstützung im Verwaltungsbereich zwingend erforderlich.

 

Eine detaillierte Darstellung zum Ressourcenbedarf wurde in der Sitzung des ULV am 16.06.2021 im Zusammenhang mit der Projektdarstellung vorgestellt.

 

Die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle in der unteren Naturschutzbehörde zur Unterstützung wurde durch Herrn Landrat Niedergesäß bereits entschieden und aus der Stellenreserve des Stellenplans generiert. Derzeit läuft hierzu das Stellenbesetzungsverfahren.

 

3.     Beschluss des ULV vom 16.06.2021

 

Der ULV-Ausschuss hat in seiner Sitzung am 16.06.2021 nach eingehender Beratung den Beschluss mit einer Gegenstimme in der Fassung der Empfehlung an den Kreis- und Strategieausschuss angenommen.

 

Die Präsentation der unteren Naturschutzbehörde zum Projektablauf, wie sie in der Sitzung des ULV am 16.06.2021 vorgestellt wurde, liegt dieser Sitzungsvorlage als Anlage bei.



[1] Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamts, 2010

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Der Kreis- und Strategieausschuss fasst folgenden Beschluss:

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

1.    Der Kreistag nimmt das Ergebnis des Bürgerentscheides zur Kenntnis.

2.    Die Verwaltung wird entsprechend dem Kreistagsbeschluss vom 27.01.2020 beauftragt,

-       ein Änderungsverfahren der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ vorzubereiten;

-       einen Entwurf zur Änderung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ zur Zulassung von maximal fünf Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet „Ebersberger Forst“ zu erarbeiten. Dabei soll die Rechtsform eines Landschaftsschutzgebietes möglichst aufrechterhalten werden;

-       den Änderungsentwurf den Gremien zur Beratung vorzulegen.

3.    Die Verwaltung wird ermächtigt, alle hierfür notwendigen Aufträge, z.B. zur Rechtsberatung oder an Planungsbüros im Haushaltsjahr 2021 bis zu einer Höhe von 50.000,- zu beauftragen. Weil im Haushalt 2021 keine Mittel zur Verfügung stehen, werden diese außerplanmäßig zur Verfügung gestellt.

4.    Im Haushalt 2022 werden die bis dahin zu ermittelnden Kosten veranschlagt.

5.    Die Personalausstattung in der unteren Naturschutzbehörde ist zur Sicherstellung einer zügigen Bearbeitung des Änderungsverfahrens umgehend anzupassen. Die Haushaltsmittel für diese zusätzliche Stelle werden überplanmäßig zur Verfügung gestellt.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

  1. Im Jahr 2021 sind keine Haushaltsmittel veranschlagt. Da der Ausgang des Bürgerentscheids offen war, wurden keine Vorsorgeansätze gebildet. Sollten in 2021 noch Haushaltsmittel erforderlich sein, handelt es sich um außerplanmäßige Aufwendungen. Die Verwaltung schätzt den in 2021 anfallenden finanziellen Aufwand für erforderliche externe Beraterleistungen (fachlich und juristisch) auf max. 50.000,- €.

 

  1. Im Rahmen der Haushaltsplanung werden die zu erwartenden Kosten für 2022 (und später) eingeplant. Hier werden insbesondere die Durchführung der strategischen Umweltprüfung sowie Beraterleistungen zu fachlichen Abgrenzungen innerhalb des LSG Ebersberger Forst ins Gewicht fallen.

3.    Zur Sicherstellung einer zügigen Bearbeitung des Änderungsverfahrens ist die Personalausstattung in der unteren Naturschutzbehörde umgehend anzupassen. Hierfür stehen planmäßig keine Mittel im Haushalt 2021 zur Verfügung.

 

Auf die mit der Green City AG getroffene Vereinbarung zur Beteiligung der Green City AG bzw. der Betreibergesellschaft an den Kosten zur Modifizierung des Landschaftsschutzgebiets wird hingewiesen. Sollten die Windräder genehmigt werden, wird die Betreibergesellschaft sämtliche Kosten zur Modifizierung des Landschaftsschutzgebietes übernehmen. Bei Nichtgenehmigung werden zukünftig anfallende Kosten zu 40 Prozent vom Landkreis und zu 60 Prozent von Green City getragen. Bisher angefallene Kosten trägt jede Partei selbst.