Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
Kreistag am 27.01.2020, TOP 5 Ö
ULV-Ausschuss am 16.06.2021, TOP 3 Ö
KSA am 19.07.2021 TOP 12 Ö
Der Kreistag
hat am 27.01.2020 mit Beschluss Ziffer 6 unter TOP 5 Ö die Verwaltung
beauftragt, die Landkreisbürger im Rahmen eines Bürgerentscheides spätestens im
Jahr 2021 sinngemäß zu befragen, ob sie dafür sind, dass der Landkreis
Ebersberg die ihm zur Verfügung stehenden grundstücksrechtlichen Möglichkeiten
ausschöpft, um im Ebersberger Forst die Errichtung von nicht mehr als fünf
Windenergieanlagen zu ermöglichen.
Der Bürgerentscheid
fand am 16.05.2021 mit folgender Fragestellung und Ergebnis statt:
Sind Sie dafür, dass der Landkreis Ebersberg
zur Erreichung der Ziele des Klimaschutzes und zur Förderung der
Landschaftspflege die ihm zur Verfügung stehenden grundstücksrechtlichen
Möglichkeiten ausschöpft, um darauf hinzuwirken, dass im Ebersberger Forst
maximal fünf Windräder errichtet werden?
Ja: 52,74 %
Nein: 47,26 %
Wahlbeteiligung:
61,90 %
Ebenfalls in der
Sitzung vom 27.01.2020 hat der Kreistag für den Fall eines positiven Ausgangs
des Bürgerentscheids beschlossen:
11. Votiert die Mehrheit der Landkreisbürger
dafür, wird die Verwaltung beauftragt, ein Verordnungsänderungsverfahren
zugunsten der Errichtung von Windenergieanlagen durchzuführen. Dabei soll die
Rechtsform eines Landschaftsschutzgebietes möglichst aufrechterhalten werden.
(Ja 49 Nein 2)
12. Als Bereiche, die von Windkraft
freigehalten werden sollen, sieht der Kreistag derzeit:
- Abstandsflächen nach der
10H-Regelung
- FFH-Schutzgebiet
- 15 km-Radius des
Wetterradars Isen
- Wasserschutzgebiete
- Wildruhezone
- Bereiche südlich der
Höhenlinie 545 m üNN (Endmoränenzug)
(Ja 43 Nein 7)
13. In welcher konkreten Ausgestaltung eine
Änderung des Landschaftsschutzgebiets Ebersberger Forst zugunsten von
Windenergieanlagen erfolgt, wird durch den Kreistag abschließend erst nach
Aufbereitung aller Abwägungskriterien entschieden.
(Ja 50 Nein 0)
Weiteres Vorgehen
zur Umsetzung der Beschlüsse:
1.
Vorbereitung
und Durchführung eines Verordnungs(änderungs)verfahrens nach Art. 52
BayNatSchG.
Das Verfahren
lässt sich grob in vier Phasen einteilen:
1.1.
Vorbereitung des
Verfahrens / Entwurfserstellung einer Änderungsverordnung:
Hierbei handelt es sich um den hinsichtlich des
zeitlichen Umfanges am wenigsten kalkulierbaren Abschnitt des Verfahrens.
Auf Grundlage des Beschlusses des Kreistags, ein
Verordnungsänderungsverfahren einzuleiten, wird nach fachlichen und rechtlichen
Erwägungen der Textentwurf einer möglichen
Änderungsverordnung erarbeitet.
Weiter muss geprüft und festgelegt werden, welche
Materialien bzw. Untersuchungen zur Vorbereitung der Abwägungsentscheidung
durch den Kreistag (noch) erforderlich sind. Dazu müssen u.a. Erkundigungen zu
vorangegangenen Verfahren anderer Landschaftsschutzgebiete durchgeführt und
herangezogen werden (z.B. im Landkreis Starnberg, oder im LSG Oberer
Bayerischer Wald).
Geklärt werden muss zunächst die mögliche Methodik der Modifizierung der Verordnung. Die Verwaltung hat die höhere Naturschutzbehörde an der ROB mit Anfrage vom 16.02.2021 um Stellungnahme zur Rechtsauffassung der unteren Naturschutzbehörde gebeten zu der Frage,
-
ob die geplanten Verordnungsänderungen nach der
Methode der „Zonierung“ der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.S.d. § 22
BNatSchG i.V.m. dem Bayerischen Windenergieerlass möglich sind und
-
in welcher Form eine Modifizierung der
Landschaftsschutzgebietsverordnung Ebersberger Forst vorgenommen werden sollte,
so dass eine solche auch im Falle gerichtlicher Anfechtungsverfahren mit großer
Sicherheit Bestand haben kann.
Hierzu liegt bislang noch keine Aussage der höheren Naturschutzbehörde vor. Die Verwaltung wird nun nach dem befürwortenden Ausgang des Bürgerentscheids eine Klärung bei der höheren Naturschutzbehörde herbeiführen.
Neben dem Entwurf einer Änderungsverordnung selbst
stellen die Begründungen hierzu einen großen Aufwand
dar, denn es müssen alle erforderlichen und sehr umfangreichen Kriterien, die
für und gegen die Modifizierung sprechen, eingestellt, geprüft und für den
politischen Abwägungsprozess gewichtet und vorbereitet werden. Dieser
Abwägungsprozess ist für die Entscheidungsfindung in den Gremien von
herausragender Bedeutung für die rechtssichere Umsetzung des Verfahrens.
In dieser Phase sind weitere Beraterleistungen von Extern erforderlich. Diese umfassen dabei fachliche Aspekte, z.B.
zur genauen Abgrenzung bestimmter Bereiche im Landschaftsschutzgebiet. Aber
auch juristische Beraterleistungen sind zur möglichst zügigen Bearbeitung
erforderlich. Vergaberechtlich vorgegebene Auftragsvergaben sind vorzubereiten
und durchzuführen.
In dieser Phase ist zudem zu prüfen, ob eine sog. strategische Umweltprüfung („SUP“) durchzuführen ist und ggf. dann auch durchzuführen.
Die SUP ist integrativer Bestandteil von öffentlichen Verfahren zur Aufstellung
und Änderung von bestimmten Plänen und Programmen. Durch die frühzeitige
Berücksichtigung von Umweltbelangen soll ein hohes Umweltschutzniveau auch für
die planerischen Entscheidungsebenen sichergestellt werden. Die SUP ergänzt
damit die vorhabensbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)[1].
Im Mai 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht einen
Vorlagebeschluss zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der Frage erlassen, ob
das Unionsrecht vor Erlass einer naturschutzrechtlich veranlassten
Schutzgebietsverordnung die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bzw.
eine Entscheidung über die Durchführung einer solchen Prüfung verlangt. Das
Bayerische Umweltministerium hat daraufhin den nachgeordneten Behörden empfohlen,
für unaufschiebbare Schutzgebietsverfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH
die Durchführung einer SUP auf freiwilliger Basis durchzuführen, um die
Verfahren rechtssicher zu gestalten. Die höhere Naturschutzbehörde an der ROB
hat diese Empfehlung kürzlich bekräftigt.
In Deutschland ist die Praxis bisher davon
ausgegangen, dass normative Regelungen wie Schutzgebietsausweisungen weder
einer Strategischen Umweltprüfung noch einer entsprechenden Vorprüfung
unterzogen werden müssen. Die Verwaltung hat daher bislang keine eigene
Erfahrung mit der Durchführung einer SUP im Rahmen einer
Landschaftsschutzgebietsänderung. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht auf
Erfahrungen anderer Landkreise zurückgegriffen werden. Prüfungsumfang und
Aufwand können daher bislang noch nicht näher abgeschätzt werden und sind zu
erarbeiten.
Zum jetzigen Zeitpunkt lassen sich daher weder Umfang, Dauer noch Kosten dieser
ersten vorbereitenden Phase genau abschätzen.
1.2.
Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit
Der Kreistag entscheidet im Anschluss, dass mit dem o.g.
Verordnungsentwurf und der Begründung hierzu das öffentliche Verfahren zur Änderung der Landschaftsschutzverordnung nach Art. 52 BayNatSchG
einzuleiten ist. Hierzu ist der Verordnungsentwurf den beteiligten Stellen und
Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten und öffentlich für die Dauer eines
Monats auszulegen. In dieser Zeit können von jedermann Bedenken und Anregungen
vorgebracht werden.
Für diesen formalen Schritt ist, ausgehend vom Änderungsbeschluss des
Kreistages mit einer Dauer von ca. 1,5 Monaten zu rechnen zzgl. der Zeit für
die Beschlussfassung durch die Gremien abhängig vom Sitzungskalender.
1.3.
Befassung
der Gremien mit Bedenken und Anregungen
Im
Anschluss an die öffentliche Auslegung sind die fristgerecht vorgebrachten
Anregungen und Bedenken durch die zuständigen Gremien zu prüfen und das
Ergebnis den Betroffenen mitzuteilen.
Hierzu müssen zunächst sämtliche
vorgebrachten Anregungen und Bedenken, gesichtet, erfasst, ausgewertet,
kategorisiert und ggf. zusammengefasst werden. Die Antworten/Reaktionen auf die
jeweiligen Argumente werden durch die uNB für das Gremium vorbereitet. Aus der
Erfahrung beim Erlass der Verordnung zum Schutz der Bodenbrüter aus dem Jahr
2012 (hier waren es ca. 250 Einwendungen) ist mit zahlreichen Bedenken und
Anregungen aus der Bevölkerung und von Verbänden zu rechnen.
Für die Aufbereitung muss mit mindestens drei Monaten gerechnet werden, zzgl.
der Zeit für die Beschlussfassung durch die Gremien abhängig vom
Sitzungskalender.
1.4.
Beschlussfassung
und Inkrafttreten
Sofern sich aus den Anregungen und Bedenken keine
wesentlichen Änderungen zum Erstentwurf ergeben, ist der endgültige
Verordnungsentwurf durch den Kreistag zu beschließen. Sollten sich wesentliche
Änderungen ergeben haben, wären die Schritte ab 2. zu wiederholen.
Die Verordnung ist anschließend vom Landrat auszufertigen und im Amtsblatt des
Landratsamtes Ebersberg zu veröffentlichen. Sie tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Für diesen Schritt ist mit zwei Monaten zu rechnen
abhängig vom Sitzungskalender.
1.5.
Mögliche
Klageverfahren
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt haben interessierte
Verbände eine kritische Begleitung des Verfahrens und Klagen angekündigt. Es
ist daher mit erheblichem zeitlichen, personellen und finanziellem Aufwand für
die juristische Beratung bzw. Vertretung in dieser Phase zu rechnen.
Normenkontrollverfahren haben keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich
des In-Kraft-Tretens der Verordnungsänderung.
In der
Sitzung des ULV-Ausschusses am 16.06.2021 wurde eine Darstellung zur
Projektstruktur mit einem Zeitstrahl im Rahmen einer Präsentation vorgestellt
(s. Anlage 1). Hierbei wurden die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen
und Daten insbesondere hinsichtlich der Zeitachse dargestellt. Ziel ist es, die
Daten umgehend laufend weiter auszuarbeiten und zu verfeinern, sobald dies
möglich ist.
2. Notwendige Ressourcen
Für die Umsetzung der Verordnungsänderung sind zusätzliche Ressourcen
erforderlich. Dies lässt sich in finanzielle und personelle Ressourcen
aufgliedern.
2.1.
finanzielle Ressourcen
Für das Haushaltsjahr 2021 wurden keine Mittel eingeplant. Wie
oben dargestellt, ist für die erste Phase des Projektes nicht auszuschließen,
dass für externe Beraterleistungen (fachlich und juristisch) bereits im
laufenden Haushaltsjahr 2021 (außerplanmäßige) Mittel erforderlich werden.
Für das Haushaltsjahr 2022 müssen im Rahmen der Haushaltsaufstellung weitere
Mittel veranschlagt werden.
2.2.
Personalausstattung
in der uNB
Derzeit verfügt die uNB über 2,88 Stellen im rechtlichen Bereich (3. Qualifikationsebene). Diese sind mit vier Mitarbeitenden besetzt. Diese personelle Ausstattung ist hinsichtlich der Aufgabenerfüllung der Pflichtaufgaben im Bereich Natur- und Artenschutz bereits ausgereizt. Nicht zuletzt durch die stetig steigenden Anforderungen an den Rechtsvollzug und aus der Kreispolitik sind keine Spielräume mehr vorhanden.
Die zusätzlichen Aufgaben, die sich aus der Entscheidung des Kreistages zur
Durchführung eines Bürgerentscheides ergaben, haben sich bei den befassten
Mitarbeitenden bereits erheblich auf die Mehrarbeitsstunden ausgewirkt.
Gleichzeitig mussten andere Aufgaben zurückgestellt bzw. mit deutlich
geringerer Intensität (als erforderlich) bearbeitet werden.
Wie sich aus dem unter Punkt 2 dargestellten Ablauf ergibt, ist mit dem nun
anstehenden Verfahren zur Modifizierung der Landschaftsschutzverordnung ein
erheblicher personeller Mehraufwand verbunden, der mit den vorhandenen
Personalressourcen nicht leistbar sein wird, ohne wesentliche Kernaufgaben (z.B.
Stellungnahmen in Genehmigungs- und Bauleitplanverfahren, Kontrolle von
Ausgleichsflächen) in erheblichem Maße zu vernachlässigen oder das Verfahren in
ebenso erheblichem Maße zu verzögern.
Trotz des grundsätzlichen Ansatzes und der Notwendigkeit, möglichst umfangreich
extern Beraterleistungen in Anspruch zu nehmen, ist hierdurch keine so
wesentliche Entlastung zu erreichen, dass das Projekt mit den bestehenden
Ressourcen im Personalbereich abgedeckt werden könnte.
Im Ergebnis ist eine zeitnahe Unterstützung im Verwaltungsbereich
zwingend erforderlich.
Eine detaillierte
Darstellung zum Ressourcenbedarf wurde in der Sitzung des ULV am 16.06.2021 im
Zusammenhang mit der Projektdarstellung vorgestellt.
Die Einrichtung einer
zusätzlichen Stelle in der unteren Naturschutzbehörde zur Unterstützung wurde
durch Herrn Landrat Niedergesäß bereits entschieden und aus der Stellenreserve
des Stellenplans generiert. Derzeit läuft hierzu das
Stellenbesetzungsverfahren.
3.
Beschluss
des ULV vom 16.06.2021
Der ULV-Ausschuss hat in seiner Sitzung am 16.06.2021 nach eingehender Beratung den Beschluss mit einer Gegenstimme in der Fassung der Empfehlung an den Kreis- und Strategieausschuss angenommen.
4.
Beschluss
des Kreis- und Strategieausschusses vom 19.07.2021
Der Kreis- und Strategieausschuss hat in seiner Sitzung am 19.07.2021 nach eingehender Beratung den Beschluss mit einer Gegenstimme in der Fassung der Empfehlung an den Kreistag angenommen.
Die Präsentation der unteren Naturschutzbehörde zum Projektablauf, wie sie in der Sitzung des ULV am 16.06.2021 vorgestellt wurde, liegt dieser Sitzungsvorlage als Anlage bei.
[1] Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Umweltbundesamts, 2010
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Der
Kreistag fasst folgenden Beschluss:
1. Der Kreistag nimmt das Ergebnis des Bürgerentscheides zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird entsprechend dem Kreistagsbeschluss vom 27.01.2020 beauftragt,
- ein Änderungsverfahren der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ vorzubereiten;
- einen Entwurf zur Änderung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung „Ebersberger Forst“ zur Zulassung von maximal fünf Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet „Ebersberger Forst“ zu erarbeiten. Dabei soll die Rechtsform eines Landschaftsschutzgebietes möglichst aufrechterhalten werden;
- den Änderungsentwurf den Gremien zur Beratung vorzulegen.
3. Die Verwaltung wird ermächtigt, alle hierfür notwendigen Aufträge, z.B. zur Rechtsberatung oder an Planungsbüros im Haushaltsjahr 2021 bis zu einer Höhe von 50.000,- zu beauftragen. Weil im Haushalt 2021 keine Mittel zur Verfügung stehen, werden diese außerplanmäßig zur Verfügung gestellt.
4. Im Haushalt 2022 werden die bis dahin zu ermittelnden Kosten veranschlagt.
5. Die Personalausstattung in der unteren Naturschutzbehörde ist zur Sicherstellung einer zügigen Bearbeitung des Änderungsverfahrens umgehend anzupassen. Die Haushaltsmittel für diese zusätzliche Stelle werden überplanmäßig zur Verfügung gestellt.
- Im Jahr 2021 sind keine Haushaltsmittel veranschlagt. Da der Ausgang des Bürgerentscheids offen war, wurden keine Vorsorgeansätze gebildet. Sollten in 2021 noch Haushaltsmittel erforderlich sein, handelt es sich um außerplanmäßige Aufwendungen. Die Verwaltung schätzt den in 2021 anfallenden finanziellen Aufwand für erforderliche externe Beraterleistungen (fachlich und juristisch) auf max. 50.000,- €.
- Im Rahmen der Haushaltsplanung werden die zu erwartenden
Kosten für 2022 (und später) eingeplant. Hier werden insbesondere die
Durchführung der strategischen Umweltprüfung sowie Beraterleistungen zu
fachlichen Abgrenzungen innerhalb des LSG Ebersberger Forst ins Gewicht
fallen.
3.
Zur Sicherstellung
einer zügigen Bearbeitung des Änderungsverfahrens ist die Personalausstattung
in der unteren Naturschutzbehörde umgehend anzupassen. Hierfür stehen planmäßig
keine Mittel im Haushalt 2021 zur Verfügung.
Auf die mit der Green City AG
getroffene Vereinbarung zur Beteiligung der Green City AG bzw. der
Betreibergesellschaft an den Kosten zur Modifizierung des
Landschaftsschutzgebiets wird hingewiesen. Sollten die Windräder genehmigt
werden, wird die Betreibergesellschaft sämtliche Kosten zur Modifizierung des
Landschaftsschutzgebietes übernehmen. Bei Nichtgenehmigung werden zukünftig
anfallende Kosten zu 40 Prozent vom Landkreis und zu 60 Prozent von Green City
getragen. Bisher angefallene Kosten trägt jede Partei selbst.