Betreff
Stärkung Klimaschutzmanagement; Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 11.09.2021
Vorlage
2021/0458
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

1. Antrag vom 11.09.2021

Mit Datum vom 11.09.2021 stellte die Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen einen Antrag an den ULV-Ausschuss sowie den Kreis- und Strategieausschuss zur Stärkung des Klimaschutzmanagements (Anlage). Konkret wurde beantragt, die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die Stellung und die Ausstattung des Klimaschutzmanagements neu zu ordnen und neu zu definieren.

2. Stellungnahme der Verwaltung

Die Frage des Klimaschutzmanagements gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Landkreisverwaltung, für die grundsätzlich der Landrat selbst zuständig ist. Der Landrat hat gem. Art. 37 Abs. 4 HS. 1 LKrO die Möglichkeit, seine Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung teilweise den Staatsbediensteten oder den Kreisbediensteten zu übertragen. Der Begriff der „Angelegenheiten der laufenden Verwaltung“ ist hier umfassender zu verstehen als die in Art. 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LKrO genannten „laufenden Angelegenheiten“. Erfasst werden sämtliche Gegenstände, mit denen der Landrat in seinem Tagesgeschäft kontinuierlich betraut ist bzw. die diesem Bereich zuzurechnen sind, aber im Umkehrschluss zur Begrenzung in Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 LKrO auch Angelegenheiten, die „für den Landkreis grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen (vgl. für viele: BeckOK KommunalR Bayern/M. Wolff, 11. Ed. 1.8.2021, LKrO Art. 37 Rn. 4).

Im Hinblick auf die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die Stellung und die Ausstattung des Klimaschutzmanagements handelt es sich um innerdienstliche und binnenorganisatorische Regelungen, für die ausschließlich der Landrat zuständig ist. Diese innerdienstlichen und binnenorganisatorischen Regelungen sind der Befassung und Beschlussfassung durch die Kreisgremien entzogen. Als Behördenchef des Landratsamtes steht dem Landrat insoweit ein umfassendes Leitungsrecht zu (Bloeck in PdK Bay B-2, Innerdienstliche und organisatorische Regelungen, Juni 2015).

Im Übrigen sieht auch die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreis- und Strategieausschuss und die weiteren Ausschüsse in dessen § 44 Abs. 4 Nr. 1 ausdrücklich vor, dass zur Regelung der innerdienstlichen Angelegenheiten des Landratsamtes (z.B. Dienstanweisungen, Geschäftsverteilungspläne, Personaleinsatz) der Landrat zuständig ist.

Im Rahmen der Geschäftsordnungsregelungen steht dem Landrat damit ein umfassendes Leitungsrecht zu (Bloeck in PdK Bay B-2, Leitung und Verteilung der Geschäfte durch den Landrat, Mai 2021). Diese Rechtslage wurde auf Nachfrage auch so vom Bayerischen Landkreistag bestätigt.

 

Eine Befassung mit dem Antrag ist nicht geboten.

Das Klimaschutzmanagement ist in der Organisation des Landratsamtes seit jeher in Abteilung 1, Sachgebiet „Büro Landrat“ angesiedelt, und von daher ohnehin an der zentralsten Stelle.

Seit Sommer 2020 wurde der Bereich „Geschäftsführung Energieagentur“ und Klimaschutzmanagement faktisch verdoppelt, da bis zu diesem Zeitpunkt der frühere Klimaschutzmanager Hans Gröbmayr beide Stellen in Personalunion innehatte.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem ULV-Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Keiner – Beratung über den Antrag

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine, weil der Beschlussfassung durch die Kreisgremien entzogen.