Betreff
Stärkung Klimaschutzmanagement; Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 11.09.2021
Vorlage
2021/0458/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im:
ULV-Ausschuss vom 11.09.2021, TOP 13 Ö

a) Antrag vom 11.09.2021

Mit Datum vom 11.09.2021 stellte die Kreistagsfraktion Bündnis90/Die Grünen einen Antrag an den ULV-Ausschuss sowie den Kreis- und Strategieausschuss zur Stärkung des Klimaschutzmanagements (Anlage 1). Konkret wurde beantragt, die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die Stellung und die Ausstattung des Klimaschutzmanagements neu zu ordnen und neu zu definieren.

b) Stellungnahme der Verwaltung

Die Frage des Klimaschutzmanagements gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Landkreisverwaltung, für die grundsätzlich der Landrat selbst zuständig ist. Der Landrat hat gem. Art. 37 Abs. 4 HS. 1 LKrO die Möglichkeit, seine Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung teilweise den Staatsbediensteten oder den Kreisbediensteten zu übertragen. Der Begriff der „Angelegenheiten der laufenden Verwaltung“ ist hier umfassender zu verstehen als die in Art. 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LKrO genannten „laufenden Angelegenheiten“. Erfasst werden sämtliche Gegenstände, mit denen der Landrat in seinem Tagesgeschäft kontinuierlich betraut ist bzw. die diesem Bereich zuzurechnen sind, aber im Umkehrschluss zur Begrenzung in Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 LKrO auch Angelegenheiten, die „für den Landkreis grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen (vgl. für viele: BeckOK KommunalR Bayern/M. Wolff, 11. Ed. 1.8.2021, LKrO Art. 37 Rn. 4).

Im Hinblick auf die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die Stellung und die Ausstattung des Klimaschutzmanagements handelt es sich um innerdienstliche und binnenorganisatorische Regelungen, für die ausschließlich der Landrat zuständig ist. Diese innerdienstlichen und binnenorganisatorischen Regelungen sind der Befassung und Beschlussfassung durch die Kreisgremien entzogen. Als Behördenchef des Landratsamtes steht dem Landrat insoweit ein umfassendes Leitungsrecht zu (Bloeck in PdK Bay B-2, Innerdienstliche und organisatorische Regelungen, Juni 2015).

Im Übrigen sieht auch die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreis- und Strategieausschuss und die weiteren Ausschüsse in dessen § 44 Abs. 4 Nr. 1 ausdrücklich vor, dass zur Regelung der innerdienstlichen Angelegenheiten des Landratsamtes (z.B. Dienstanweisungen, Geschäftsverteilungspläne, Personaleinsatz) der Landrat zuständig ist.

Im Rahmen der Geschäftsordnungsregelungen steht dem Landrat damit ein umfassendes Leitungsrecht zu (Bloeck in PdK Bay B-2, Leitung und Verteilung der Geschäfte durch den Landrat, Mai 2021). Diese Rechtslage wurde auf Nachfrage auch so vom Bayerischen Landkreistag bestätigt.

 

Eine Befassung mit dem Antrag ist nicht geboten.

Das Klimaschutzmanagement ist in der Organisation des Landratsamtes seit jeher in Abteilung 1, Sachgebiet „Büro Landrat“ angesiedelt, und von daher ohnehin an der zentralsten Stelle.

Seit Sommer 2020 wurde der Bereich „Geschäftsführung Energieagentur“ und Klimaschutzmanagement faktisch verdoppelt, da bis zu diesem Zeitpunkt der frühere Klimaschutzmanager Hans Gröbmayr beide Stellen in Personalunion innehatte.

2. Aktuelle Beschlusslage

 

Der ULV-Ausschuss fasst in der Sitzung vom 06.10.2021 folgenden Beschluss:

 

Abstimmung über den Antrag der Kreistagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 11.09.2021:

 

1. Die Klimaschutzmanager*in soll unmittelbar dem Landrat unterstellt sein (Stabsstelle analog Gleichstellungsbeauftragte).

2. Integration des Klimaschutzmanagements in Fachämter: In den einzelnen Sachgebieten werden Personen bestimmt, die für das Thema Klimaschutz dort zuständig sind und der Klimaschutzmanager*in fachlich zuarbeiten bzw. ihr unterstehen. Das trifft auf alle Sachgebiete zu und gilt insbesondere für die Themenbereiche Mobilität, Bau (Liegenschaften), Umwelt, Naturschutz, Energieverbrauch und Beschaffung.

3. Von diesen fachlich betrauten Personen wird laufend geprüft, welche Entscheidungen bzw. Planungen als klimarelevant eingestuft werden.

4. Ämterübergreifende Zusammenarbeit: Die Klimaschutzmanager*in wird frühzeitig über alle wichtigen klimarelevanten Entscheidungen bzw. Planungen unterrichtet und angehört (aktive Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen), hat ein Vetorecht und kann in den Gremien des Kreistags jederzeit die Position der Klimarelevanz darstellen (Vortragsrecht).

5. Diese intensivierten Aufgabenstellungen im Klimaschutz sollen im Stellenplan 2022 berücksichtigt und auch besetzt werden (Neueinstellungen bzw. Umschichtungen).

 

&

abgelehnt

Ja 5 Nein 8

3. Anfrage Bündnis 90/ Die Grünen vom 14.10.2021 zur Organisationsstruktur Klimaschutzmanagement

Die Anfrage ist in Anlage 2 angefügt. Sie zielt auf die Beantwortung der Frage, warum sich die Kreisgremien in den Jahren 2009 und 2010 mit einer Organisationsuntersuchung des Jugendamtes befasst haben.

In der angesprochenen Sitzung vom 19.03.2009 berichtete das zentrale Controlling über Steuerungsmöglichkeiten in der Jugendhilfe und erwähnte die beabsichtigte Organisationsuntersuchung in diesem Bericht. Ein Beschluss wurde nicht gefasst, Berichte des zentralen Controllings wurden damals zur Kenntnis genommen.

In der Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses am 6.07.2009 ging es um die Eckwerte 2010. Auch hier wurde vom zentralen Controlling die Organisationsuntersuchung erwähnt vor dem Hintergrund der steigenden Kosten der Jugendhilfe, die im Vergleich mit den Nachbarlandkreisen sehr hoch waren. Das Jugendamt hatte bei der Organisationsuntersuchung auch Mitglieder des Kreistags für die Lenkungsgruppe vorgeschlagen vor dem Hintergrund anhaltender Diskussionen wegen steigender Kosten. Ein Beschluss wurde nicht gefasst, auch nicht in der nichtöffentlichen Sitzung des Kreisausschusses am 6.10.2008.

In einer gemeinsamen Sitzung von Kreis- und Strategieausschuss und Jugendhilfeausschuss wurde das Gutachten von Rödl und Partner vorgestellt, aber kein Beschluss gefasst. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 8.07.2010 wurde dann die Umsetzung des Organisationsgutachtens beschlossen und dafür ein Budget von 30.000 € zur Verfügung gestellt.

Zusammenfassung: Ein Beschluss über die Organisation des Landratsamtes wurde nie gefasst. Es wurde ein Organisationsgutachten mit einem Budget beauftragt und von der Beraterfirma vorgestellt. Die „Binnenorganisation“, also die Entscheidung, wie das Jugendamt organisiert wird, wurde vom Landrat entschieden. Damals wurden die drei Jugendämter wieder zu einem Jugendamt zusammengefasst.

Antrag der CSU vom 14.01.2012:

Hier wurde eine Organisationsuntersuchung des Liegenschaftsamtes beantragt. Der Antrag zielte auf ein Outsourcing des Liegenschaftsamtes in die gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft oder in eine privatrechtliche Rechtsform in 100%iger Eigentümerschaft des Landkreises z.B. in Form eines Kommunalunternehmens. 2015 wurde dann ein Experte eingeladen (Prof. Schraml, Würzburg), der über Chancen und Risiken der Gründung eines Kommunalunternehmens berichtete. Das ganze Verfahren wurde von einer Arbeitsgruppe Kommunalunternehmen begleitet, dem auch Mitglieder des Kreistags angehörten.

Zusammenfassung: Zu einer Änderung der Organisation kam es nicht und es wurde darüber auch kein Beschluss gefasst.

In beiden Themenbereichen ging es um die Beratung und Kosten von externen Organisationsuntersuchungen und nicht um die Organisationsstruktur des Landratsamtes. Die Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Landratsamtsverwaltung organisatorisch sicherzustellen, liegt beim Landrat und nicht beim Kreistag.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Keiner – Beratung über den Antrag

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine, weil der Beschlussfassung durch die Kreisgremien entzogen.