Betreff
Mitgliedschaft im Kreistag;
a) Nachrücken von KR`in Maria Wirnitzer
b) Vereidigung
Vorlage
2021/0469/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

a) Nachrücken von KR`in Maria Wirnitzer

1. Amtsniederlegung

Herr Kreisrat Omid Atai, Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) bat mit Schreiben vom 27.09.2021 darum, ihn mit Ablauf des 31.10.2021 aus dem Ehrenamt als Kreisrat zu entlassen. (siehe eigener TOP).

 

2. Nachfolge

Listennachfolgerin der SPD ist Frau Maria Wirnitzer.

Mit Schreiben vom 28.09.2021 (Anlage 1) hat Frau Maria Wirnitzer erklärt, dass sie die Wahl annehmen werde. Wählbarkeitshindernisse liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor.

Über das Nachrücken des Listennachfolgers entscheidet formal der Kreistag gemäß Art. 48 Abs. 3 Satz 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz.

Frau Maria Wirnitzer ist nach Art. 24 Abs. 4 LkrO zu vereidigen mit Wirkung zum 01.11.2021. Eine Vereidigung erst in der Dezembersitzung des Kreistages hätte zur Folge, dass Frau Wirnitzer im November noch nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen könnte.

 

3. Aktuelle Beschlusslage

In der Sitzung des Kreis- und Strategieausschusses vom 12.10.2021 wurde folgender einstimmiger Beschluss gefasst:

 

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

1.    Es wird festgestellt, dass nach dem amtlichen Endergebnis der Kreistagswahl vom 15.03.2020 Frau Maria Wirnitzer mit Wirkung zum 01.11.2021 per heutigem Beschluss als Listennachfolgerin von Herrn Omid Atai in den Kreistag nachrückt.

2.    Frau Maria Wirnitzer ist nach Art. 24 Abs. 4 LkrO zu vereidigen mit Wirkung zum 01.11.2021.

 

b) Vereidigung

 

Frau Maria Wirnitzer rückt nach dem Ausscheiden von Herrn Omid Atai als Mitglied in den Kreistag nach.

Frau Maria Wirniter hat die Wahl nicht abgelehnt. Offensichtliche Amtshindernisse liegen nicht vor. Die gewählte Person erhält damit ihr Amt.

Nach Art. 24 Abs. 4 LkrO sind alle Kreisräte alsbald nach ihrer Wahl in feierlicher Form zu vereidigen.

Den Eid nimmt der Landrat ab.

Die Ablehnung der Eidesleistung käme einer nachträglichen Ablehnung der Wahl gleich, die den Amtsverlust zur Folge hat (Art. 48 Abs. 1 Nr. 2 Gemeinde- und Landkreis-Wahlgesetz - GLKrWG).

Zu vereidigen ist Frau Maria Wirniter.

  Die Eidesformel lautet:

„Ich schwöre Treue dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe.“

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt eine Kreisrätin oder ein Kreisrat, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er anstelle der Worte „ich schwöre“ der Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten.

Verschwiegenheitspflicht

In diesem Zusammenhang ist auf die Verschwiegenheitspflicht der Kreistagsmitglieder hinzuweisen. Siehe dazu den Auszug aus der Landkreisordnung:

Art. 14 Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht

(1) Ehrenamtlich tätige Personen sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen.

(2) 1 Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2 Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3 Sie haben auf Verlangen des Kreistags amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. 4 Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort. 5 Die Herausgabepflicht trifft auch die Hinterbliebenen und Erben.

(3) 1 Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der Landrat; im Übrigen gelten Art. 84 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(4) 1 Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 2 Die Haftung gegenüber dem Landkreis richtet sich nach den für den Landrat geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. 3 Der Landkreis stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist.

(5) Für den gewählten Stellvertreter des Landrats gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

 

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

1.    Es wird festgestellt, dass nach dem amtlichen Endergebnis der Kreistagswahl vom 15.03.2020 Frau Maria Wirnitzer mit Wirkung zum 01.11.2021 per heutigem Beschluss als Listennachfolgerin von Herrn Omid Atai in den Kreistag nachrückt.

2.    Frau Maria Wirnitzer ist nach Art. 24 Abs. 4 LkrO zu vereidigen mit Wirkung zum 01.11.2021.

Auswirkung auf den Haushalt:

 

Keine Änderung