1. Ausgangssituation
Herr Silvio Gödickmeier wurde auf Vorschlag der im Landkreis Ebersberg wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe am 13.07.2020 als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in den Jugendhilfeausschuss gewählt.
Mit Schreiben vom 12.11.2021 bat Herr Silvio Gödickmeier darum, ihn zur nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 17.03.2022 vom Ehrenamt als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses abzuberufen (s. Anlage).
2. Rechtliche
Grundlage und Beurteilung
Art.
13 LKrO Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) 1 Die Kreisbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Landkreises
verpflichtet. 2 Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern
ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der
Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 4 Wer ohne wichtigen Grund die
Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit
Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.
(2) 1 Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie
berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher liegt auch dann
vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder
sich als unwürdig erwiesen hat.
(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt
der Beurteilung des Kreistags, da er die Abberufung ausspricht.
Für einen wichtigen Grund spricht, dass Herr
Silvio Gödickmeier in den Jugendhilfeausschuss berufen worden ist, weil er
durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer des im Landkreis Ebersberg tätigen
Jugendhilfeträgers „Startklar Soziale Arbeit Oberbayern gGmbH“ einen fachlichen
Bezug zu den Themen des Jugendhilfeausschusses hatte.
Die Grundlage der Berufung ist weggefallen,
da Herr Gödickmeier durch eine trägerinterne Umstrukturierung nicht mehr im
Landkreis Ebersberg tätig ist. Der Landkreis Ebersberg hat Interesse daran,
dass der stellvertretende stimmberechtigte Sitz im Jugendhilfeausschuss mit
einer Person besetzt wird, die im Landkreis Ebersberg in der Kinder- und
Jugendhilfe tätig ist.
3. Nachbesetzung
Die Stellvertretung muss daher für diesen
stimmberechtigten Sitz neu geregelt werden. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 der
Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 können
Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nur durch die im Kreisgebiet wirkenden und
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe abgegeben werden. Dies gilt nach § 4
Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April
1996 für die stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder entsprechend. Der
freie Jugendhilfeträger „Startklar Soziale Arbeit Oberbayern gGmbH“ hat von
seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht und schlägt Herrn Leonhard Auer als
stellvertretendes beschließendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 werden die von den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses vom Kreistag in offener Abstimmung gewählt.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender
Beschluss vorgeschlagen:
- Der Kreistag stellt fest, dass für die Abberufung von Herrn Silvio
Gödickmeier als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied im
Jugendhilfeausschuss ein wichtiger Grund vorliegt.
- Herr Silvio Gödickmeier scheidet mit Wirkung vom 16.05.2022 als
stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied aus dem Jugendhilfeausschuss
aus.
- Herr Leonhard Auer wird mit Wirkung vom 16.05.22 als stellvertretendes
stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4
Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15.
April 1996 in den Jugendhilfeausschuss gewählt.
Auswirkung auf den Haushalt:
Keine