Betreff
Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss; Abberufung von Herrn Silvio Gödickmeier als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied, Neuberufung von Herrn Leonhard Auer
Vorlage
2021/0513/1
Art
Sitzungsvorlage
Referenzvorlage

1.    Ausgangssituation

 

Herr Silvio Gödickmeier wurde auf Vorschlag der im Landkreis Ebersberg wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe am 13.07.2020 als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in den Jugendhilfeausschuss gewählt.

 

Mit Schreiben vom 12.11.2021 bat Herr Silvio Gödickmeier darum, ihn zur nächsten Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 17.03.2022 vom Ehrenamt als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses abzuberufen (s. Anlage).

 

2.    Rechtliche Grundlage und Beurteilung

Art. 13 LKrO Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) 1 Die Kreisbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Landkreises verpflichtet. 2 Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. 3 Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann. 4 Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.

(2) 1 Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.

(3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Ob ein wichtiger Grund vorliegt, unterliegt der Beurteilung des Kreistags, da er die Abberufung ausspricht.

Für einen wichtigen Grund spricht, dass Herr Silvio Gödickmeier in den Jugendhilfeausschuss berufen worden ist, weil er durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer des im Landkreis Ebersberg tätigen Jugendhilfeträgers „Startklar Soziale Arbeit Oberbayern gGmbH“ einen fachlichen Bezug zu den Themen des Jugendhilfeausschusses hatte.

Die Grundlage der Berufung ist weggefallen, da Herr Gödickmeier durch eine trägerinterne Umstrukturierung nicht mehr im Landkreis Ebersberg tätig ist. Der Landkreis Ebersberg hat Interesse daran, dass der stellvertretende stimmberechtigte Sitz im Jugendhilfeausschuss mit einer Person besetzt wird, die im Landkreis Ebersberg in der Kinder- und Jugendhilfe tätig ist.

 

3.    Nachbesetzung

Die Stellvertretung muss daher für diesen stimmberechtigten Sitz neu geregelt werden. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 können Wahlvorschläge für die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII nur durch die im Kreisgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe abgegeben werden. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 für die stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder entsprechend. Der freie Jugendhilfeträger „Startklar Soziale Arbeit Oberbayern gGmbH“ hat von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch gemacht und schlägt Herrn Leonhard Auer als stellvertretendes beschließendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss vor.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 werden die von den Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagenen stellvertretenden stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses vom Kreistag in offener Abstimmung gewählt.

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

 

  1. Der Kreistag stellt fest, dass für die Abberufung von Herrn Silvio Gödickmeier als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss ein wichtiger Grund vorliegt.

 

  1. Herr Silvio Gödickmeier scheidet mit Wirkung vom 16.05.2022 als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied aus dem Jugendhilfeausschuss aus.

 

  1. Herr Leonhard Auer wird mit Wirkung vom 16.05.22 als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Ebersberg vom 15. April 1996 in den Jugendhilfeausschuss gewählt.

Auswirkung auf den Haushalt:


Keine