1. Aktuelle
Entschädigungssatzung
Die aktuelle Entschädigungssatzung vom 26.10.2020 (Anlage 1) enthält in § 1 Regelungen zu Sitzungsgeldern
(1) Die Kreisrätinnen und
Kreisräte erhalten für ihre Tätigkeit als Mitglied
des Kreistages für jeden Sitzungstag eine Aufwandsentschädigung
(Sitzungsgeld) in Höhe von 50 € für die Teilnahme an
a) Sitzungen des
Kreistages,
b) Sitzungen eines
Ausschusses des Kreistages, soweit
das Mitglied bei diesem
stimmberechtigt ist,
c) Sitzungen von weiteren Gremien, die in der
Geschäftsordnung des Kreistages
genannt sind, soweit das Mitglied bei
diesen stimmberechtigt ist.
d) bis zu 15 Sitzungen einer Fraktion im Jahr,
e) Besprechungen, zu denen der Landrat eingeladen hat oder in dessen Auftrag
eingeladen wurde und bei denen
der Landrat die Teilnahme als verpflichtend
erklärt hat.
Diese Regelungen gelten
rückwirkend ab dem 01.05.2020. Ab dem 01.01.2023 erhöht sich diese
Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) auf 60 €.
2. Anregung
aus der Mitte der Kreisgremien
Aus der Mitte der Kreisgremien wurde angeregt, das Sitzungsgeld in Zukunft für jede Sitzung und nicht lediglich für jeden Sitzungstag auszubezahlen.
3. Änderung
der Satzung zur Regelung der Entschädigung ehrenamtlicher Kreisrätinnen
Kreisräte und Kreisbürgerinnen und Kreisbürger vom 26.10.2020 (zuletzt geändert
16.05.2022 (Anlage 1):
Um dem Wunsch aus der Mitte des Gremiums zu entsprechen, müsste insbesondere in § 1 Abs 1 der Entschädigungssatzung die Formulierung „für jeden Sitzungstag“ durch „für jede Sitzung“ ersetzt werden.
4. Empfehlung
der Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung
Die Arbeitsgruppe Politik und Verwaltung befasste sich in der Sitzung vom 13.11.2023 mit dieser Thematik.
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird Folgendes vorgeschlagen:
§ 1 Abs. 1 der Entschädigungssatzung wird durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
(1)
Die Kreisrätinnen und Kreisräte erhalten für ihre Tätigkeit
als Mitglied des Kreistages für jede Sitzung1
eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in
Höhe von 60 €
für die Teilnahme an
a) Sitzungen des Kreistages,
b) Sitzungen eines Ausschusses des Kreistages,
soweit das Mitglied bei diesem
stimmberechtigt ist,
c) Sitzungen von weiteren Gremien, die in der
Geschäftsordnung des Kreistages
genannt sind, soweit das Mitglied bei
diesen stimmberechtigt ist.
d) bis zu 15 Sitzungen einer Fraktion im
Jahr,
e) Besprechungen, zu denen der Landrat
eingeladen hat oder in dessen Auftrag eingeladen
wurde und bei denen der Landrat die
Teilnahme als verpflichtend erklärt hat.
Diese
Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2023.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird Folgendes vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
§ 1 Abs. 1 der Entschädigungssatzung wird durch folgenden neuen Absatz 1 ersetzt:
(1)
Die Kreisrätinnen und Kreisräte erhalten für ihre Tätigkeit
als Mitglied des Kreistages für jede Sitzung1
eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in
Höhe von 60 €
für die Teilnahme an
a) Sitzungen des Kreistages,
b) Sitzungen eines Ausschusses des Kreistages,
soweit das Mitglied bei diesem
stimmberechtigt
ist,
c) Sitzungen von weiteren Gremien, die in der
Geschäftsordnung des Kreistages
genannt sind, soweit das Mitglied bei
diesen stimmberechtigt ist.
d) bis zu 15 Sitzungen einer Fraktion im
Jahr,
e) Besprechungen, zu denen der Landrat
eingeladen hat oder in dessen Auftrag eingeladen
wurde und bei denen der Landrat die
Teilnahme als verpflichtend erklärt hat.
Diese
Regelungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2023.
Auswirkung auf den Haushalt:
Höhere Gesamtkosten durch den erhöhten Anspruch
Umfang für rückwirkende Auszahlung:
Bisher ca. 2.400 Euro
Eventuell Kosten für Anpassung der Software (Jahressteuerbescheinigung)
Umfang Zukunft:
Bei durchschnittlich sieben Sitzungstagen im Jahr mit zwei oder mehr Sitzungen, bei durchschnittlich siebzehn betroffenen Kreisräten würde ein Mehraufwand von etwa 8.000 Euro entstehen.