Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
ULV Ausschuss am 26.04.2023
Kreistag am 15.05.2023
ULV Ausschuss am 26.09.2023
Im Rahmen der Einführung des
Deutschlandtickets zum 01.05.2023 erließ der Landkreis Ebersberg eine
Allgemeinverfügung, um die Busunternehmen zur Anerkennung des
Deutschlandtickets zu verpflichten. Weiter wurde geregelt, die vom Bund und dem
Freistaat Bayern für den Defizitausgleich zugewiesenen Gelder, an die
Busunternehmen weiterreichen zu können. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG ist der maßgebliche
Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 von den Ländern beziehungsweise den zuständigen Behörden
abzuwickeln. Die zuständige Behörde für den Regionalbusverkehr ist hier als
Aufgabenträger des ÖPNV der Landkreis Ebersberg.
Die
Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket läuft mit dem 31.12.2023 aus und soll
bis mindestens 30.04.2024 verlängert werden.
Neben
dem Verfahren zum Ausgleich der Defizite durch das Deutschlandticket, soll in
der zum 01.01.2024 zu veröffentlichen Allgemeinverfügung auch der
Abrechnungsmodus, die durch Gesetzesänderung beschlossene neue
Verteilungspraxis der 45a Mittel zum Ausgleich von rabattierten Schülertickets
geregelt werden. Die Neuregelung der Verteilung der Ausgleiche im Bereich der
vergünstigten Schülertickets besagt, dass nicht wie aktuell die Busunternehmen
den Ausgleich bei der Regierung von Oberbayern beantragen, sondern die
Aufgabenträger einen Pauschalbetrag (ohne Antrag) über die geflossenen Ausgleichsmittel
im Jahr 2019 als Referenzjahr erhalten und diese dann auf Antrag der
Busunternehmen weiterreichen. Eine Neuregelung wurde notwendig, da das aktuelle
Verfahren als zu kompliziert und nur schwer nachvollziehbar betrachtet wurde.
Zum Zwecke der vereinfachten
Abrechnung der Defizite, welche durch das Deutschlandticket bei den
Busunternehmen auftreten, schloss der Landkreis Ebersberg mit dem Landkreis
Mühldorf und dem Landkreis Rosenheim eine öffentlich-rechtliche
Zweckvereinbarung. Die Zweckvereinbarung begann mit dem 01.05.2023 und endet am
31.12.2023.
Der Inhalt der Zweckvereinbarung
besagt, dass Defizite von Buslinien jeweils von einem Landkreis für den
gesamten Linienweg im DTBY-Portal (Deutschlandticket für Bayern-Portal)
bearbeitet werden. Die einzelnen Zuständigkeiten je Linie werden in der
Zweckvereinbarung unmissverständlich geregelt.
Da die Zweckvereinbarung, wie auch
die Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket ausläuft, soll diese bis
mindestens zum 30.04.2024 fortgeführt werden.
Mit Unterschrift der
Zweckvereinbarung ging eine Übertragung eines Teilbereichs der
Aufgabenträgerschaft einher. Somit ist ein Beschluss des Kreistags notwendig. Eine
Zweckvereinbarung zur Abrechnung der 45a Mittel ist nicht vorgesehen, da die
Praxis der Verteilung der zugeteilten Gelder den Aufgabenträgern zusteht.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem ULV Ausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen
Dem Kreis und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
1. Der Landrat wird ermächtigt, die
Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket vom 01.05.2023, inklusive der
Erweiterungen zum Ausgleich der 45a Mittel, zum 01.01.2024 mit der
Wirkungsdauer bis 30.04.2024 zu erlassen.
2. Der Landrat wird ermächtigt, die
Zweckvereinbarung vom 01.05.2023 mit den Landkreisen Mühldorf und Rosenheim zur
Abrechnung Deutschlandticket vom 01.05.2023 zum 01.01.2024 mit der
Wirkungsdauer bis 30.04.2024 zu erlassen.
3. Der Landrat wird ermächtigt, sollte das
Deutschlandticket nicht über den 30.04.2024 fortbestehen, eine alleinstehende
Allgemeinverfügung zur Abrechnung der 45a Mittel, im Sinne der jetzigen
Formulierungen zum 01.05.2024 zu erlassen.
Auswirkung auf den Haushalt:
keine