Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
ULV Ausschuss am 26.04.2023
Kreistag am 15.05.2023
ULV Ausschuss am 26.09.2023
ULV Ausschuss am 29.11.2023
Im Rahmen der Einführung des
Deutschlandtickets zum 01.05.2023 erließ der Landkreis Ebersberg eine Allgemeinverfügung,
um die Busunternehmen zur Anerkennung des Deutschlandtickets zu verpflichten.
Weiter wurde geregelt, die vom Bund und dem Freistaat Bayern für den Defizitausgleich
zugewiesenen Gelder an die Busunternehmen weiterreichen
zu können. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG ist der
maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 von den Ländern beziehungsweise den zuständigen
Behörden abzuwickeln. Die zuständige Behörde für den Regionalbusverkehr ist
hier als Aufgabenträger des ÖPNV der Landkreis Ebersberg.
Die
Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket läuft mit dem 31.12.2023 aus und soll
bis mindestens 30.04.2024 verlängert werden.
Neben
dem Verfahren zum Ausgleich der Defizite durch das Deutschlandticket, sollte in
der zum 01.01.2024 zu veröffentlichen Allgemeinverfügung auch der
Abrechnungsmodus, die durch Gesetzesänderung beschlossene neue
Verteilungspraxis der 45a Mittel zum Ausgleich von rabattierten Schülertickets
geregelt werden. Die MVV GmbH rät von einer Regelung beider Sachverhalte in
einer Allgemeinverfügung ab und empfiehlt, den Defizitausgleich über die 45a
Mittel durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag zu regeln. Aus dem
vorliegenden Beschluss des ULV-Ausschusses ist die von der MVV GmbH
vorgeschlagene Handhabung zu entnehmen. Die Verwaltung ist im Austausch mit den
anderen Verbundlandkreisen und der MVV GmbH, um die praktikabelste Lösung für
alle Beteiligten zu finden.
Die
Neuregelung der Verteilung der Ausgleiche (45a Mittel) im Bereich der
vergünstigten Schülertickets besagt, dass nicht wie aktuell die Busunternehmen
den Ausgleich bei der Regierung von Oberbayern beantragen, sondern die
Aufgabenträger einen Pauschalbetrag (ohne Antrag) über die geflossenen
Ausgleichsmittel im Jahr 2019 als Referenzjahr erhalten und diese dann auf
Antrag der Busunternehmen an diese weiterreichen. Eine Neuregelung wurde
notwendig, da das aktuelle Verfahren als zu kompliziert und nur schwer
nachvollziehbar betrachtet wurde.
Zum Zwecke der vereinfachten
Abrechnung der Defizite, welche durch das Deutschlandticket bei den
Busunternehmen auftreten, schloss der Landkreis Ebersberg mit dem Landkreis
Mühldorf und dem Landkreis Rosenheim eine öffentlich-rechtliche
Zweckvereinbarung. Die Zweckvereinbarung begann mit dem 01.05.2023 und endet am
31.12.2023.
Der Inhalt der Zweckvereinbarung
besagt, dass Defizite von Buslinien jeweils von einem Landkreis für den
gesamten Linienweg im DTBY-Portal (Deutschlandticket für Bayern-Portal)
bearbeitet werden. Die einzelnen Zuständigkeiten je Linie werden in der
Zweckvereinbarung unmissverständlich geregelt.
Da die Zweckvereinbarung, wie auch
die Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket ausläuft, soll diese bis
mindestens zum 30.04.2024 fortgeführt werden.
Mit Unterschrift der
Zweckvereinbarung ging eine Übertragung eines Teilbereichs der
Aufgabenträgerschaft einher. Somit ist ein Beschluss des Kreistags notwendig.
Eine Zweckvereinbarung zur
Abrechnung der 45a Mittel ist nicht vorgesehen, da die Praxis der Verteilung
der zugeteilten Gelder den Aufgabenträgern zusteht und von Landkreis zu
Landkreis anders gehandhabt werden kann.
In seiner Sitzung
vom 29.11.2023 fasste der ULV-Ausschuss dazu den nachfolgenden einstimmigen
Beschluss und legt ihn dem Kreis- und Strategieausschuss in identischer Form
zur heutigen Sitzung zum Beschluss vor.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Kreis- und Strategieausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
1. Der Landrat wird ermächtigt, die
Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket vom 01.05.2023 zum 01.01.2024 mit der
Wirkungsdauer bis 30.04.2024 zu erlassen.
2. Der Landrat wird ermächtigt, die
Zweckvereinbarung vom 01.05.2023 mit den Landkreisen Mühldorf und Rosenheim zur
Abrechnung Deutschlandticket vom 01.05.2023 zum 01.01.2024 mit der
Wirkungsdauer bis 30.04.2024 zu erlassen.
3. Der Landrat wird ermächtigt, zur
Abrechnung der 45a Mittel, entweder mit den jeweiligen Verkehrsunternehmen
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDa) abzuschließen, oder eine
entsprechende Allgemeinverfügung zur Abrechnung der 45a Mittel zum 01.01.24 zu erlassen.
Es ist die für den Landkreis Ebersberg vorteilhaftere Variante zu wählen. Der
Kreistag ist über die Entscheidung zu unterrichten.
Auswirkung auf den Haushalt:
keine