Diese Angelegenheit wurde bereits behandelt im
ULV Ausschuss am 26.04.2023
Kreistag am 15.05.2023
ULV Ausschuss am 26.09.2023
KSA am 04.12.2023, TOP 9
Im Rahmen der Einführung des
Deutschlandtickets zum 01.05.2023 erließ der Landkreis Ebersberg eine Allgemeinverfügung,
um die Busunternehmen zur Anerkennung des Deutschlandtickets zu verpflichten.
Weiter wurde geregelt, die vom Bund und dem Freistaat Bayern für den
Defizitausgleich zugewiesenen Gelder, an die Busunternehmen weiterreichen zu können. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 5 RegG ist der maßgebliche
Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung
(EG) Nr. 1370/2007 von den Ländern beziehungsweise den zuständigen Behörden
abzuwickeln. Die zuständige Behörde für den Regionalbusverkehr ist hier als
Aufgabenträger des ÖPNV der Landkreis Ebersberg.
Die
Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket läuft mit dem 31.12.2023 aus und soll
bis mindestens 30.04.2024 verlängert werden.
Neben
dem Verfahren zum Ausgleich der Defizite durch das Deutschlandticket, soll in
der zum 01.01.2024 zu veröffentlichen Allgemeinverfügung auch der
Abrechnungsmodus, die durch Gesetzesänderung beschlossene neue
Verteilungspraxis der 45a Mittel zum Ausgleich von rabattierten Schülertickets
geregelt werden. Die Neuregelung der Verteilung der Ausgleiche im Bereich der
vergünstigten Schülertickets besagt, dass nicht wie aktuell die Busunternehmen
den Ausgleich bei der Regierung von Oberbayern beantragen, sondern die
Aufgabenträger einen Pauschalbetrag (ohne Antrag) über die geflossenen
Ausgleichsmittel im Jahr 2019 als Referenzjahr erhalten und diese dann auf
Antrag der Busunternehmen weiterreichen. Eine Neuregelung wurde notwendig, da
das aktuelle Verfahren als zu kompliziert und nur schwer nachvollziehbar
betrachtet wurde.
Zum Zwecke der
vereinfachten Abrechnung der Defizite, welche durch das Deutschlandticket bei
den Busunternehmen auftreten, schloss der Landkreis Ebersberg mit dem Landkreis
Mühldorf und dem Landkreis Rosenheim eine öffentlich-rechtliche Zweckvereinbarung.
Die Zweckvereinbarung begann mit dem 01.05.2023 und endet am 31.12.2023.
Der Inhalt der
Zweckvereinbarung besagt, dass Defizite von Buslinien jeweils von einem
Landkreis für den gesamten Linienweg im DTBY-Portal (Deutschlandticket für
Bayern-Portal) bearbeitet werden. Die einzelnen Zuständigkeiten je Linie werden
in der Zweckvereinbarung unmissverständlich geregelt.
Da die Zweckvereinbarung,
wie auch die Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket ausläuft, soll diese bis
mindestens zum 30.04.2024 fortgeführt werden.
Mit Unterschrift der
Zweckvereinbarung ging eine Übertragung eines Teilbereichs der
Aufgabenträgerschaft einher. Somit ist ein Beschluss des Kreistags notwendig. Eine
Zweckvereinbarung zur Abrechnung der 45a Mittel ist nicht vorgesehen, da die
Praxis der Verteilung der zugeteilten Gelder den Aufgabenträgern zusteht.
Die Beschlussempfehlung des Kreis-
und Strategieausschusses in seiner Sitzung am 04.12.2023 erfolgte einstimmig.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Kreistag wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
1. Der
Landrat wird ermächtigt, die Allgemeinverfügung zum Deutschlandticket vom
01.05.2023 zum 01.01.2024 mit der Wirkungsdauer bis 30.04.2024 zu erlassen.
2. Der
Landrat wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung vom 01.05.2023 mit den
Landkreisen Mühldorf und Rosenheim zur Abrechnung Deutschlandticket vom
01.05.2023 zum 01.01.2024 mit der Wirkungsdauer bis 30.04.2024 zu erlassen.
3. Der
Landrat wird ermächtigt, zur Abrechnung der 45a Mittel, entweder mit den
jeweiligen Verkehrsunternehmen einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDa)
abzuschließen, oder eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Abrechnung der
45a Mittel zum 01.01.24 zu erlassen. Es ist die für den Landkreis Ebersberg
vorteilhaftere Variante zu wählen. Der Kreistag ist über die Entscheidung zu
unterrichten.
Auswirkung auf den Haushalt:
keine