Die Verwaltung des Landkreis Ebersberg und der Kreisjugendring Ebersberg haben in einem mehrjährigen Prozess einen Grundlagenvertrag zur Wahrnehmung der Aufgaben der Jugendarbeit im Landkreis Ebersberg ausgehandelt, der einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern in der vorliegenden Fassung ausgehandelt wurde und dem Jugendhilfeausschuss mit Bitte um Genehmigung vorgelegt wird.

 

Der Begriff Grundlagenlagenvertrag ist kein fester Begriff im Verwaltungs-, Sozial-, oder speziell Jugendhilferecht. Er hat sich allerdings in der Praxis in Bayern durchgesetzt und bezeichnet den öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der zuständigen Gebietskörperschaft, welcher die Förderung der Gliederung als Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (§§ 11, 12, 74 SGB VIII, Art. 32 AGSG und BJR-Satzung) und die Aufgabenübertragung und deren Finanzierung nach Art. 32 Abs. 4 S. 5 und Abs. 7 S. 2 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) zum Gegenstand hat. Hier setzt das Gesetz zwingend einen Vertrag voraus. Die Landkreise sind als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.

 

Der Grundlagenvertrag bietet allen Vertragspartnern Vorteile und dient der Erfüllung von Aufgaben der Jugendarbeit und der Förderung junger Menschen im Landkreis Ebersberg.

 

Ziele des Vertrages sind insbesondere:

-          die Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Kreisjugendrings als Gliederung des Bayerischen Jugendrings und Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und Jugendgruppen im Landkreis,

-          die Übertragung und Finanzierung von Aufgaben des Landkreises auf dem Gebiet der Jugendarbeit gem. Art. 32 Abs. 4 S. 5 AGSG auf den Kreisjugendring,

-          eine Handlungs- und Rechtssicherheit für die Vertragsparteien,

-          die Vertiefung einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Kreisjugendring als Träger der freien Jugendhilfe,

-          Schaffung von Transparenz für die Entscheidungsgremien der Vertragspartner,

-          eine Überprüfbarkeit der Aufgabenerfüllung.

 

Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität in der Jugendarbeit (§ 4 Abs. 2 SGB VIII, Art. 13 AGSG) und der Förderungsverpflichtung des Landkreises (§§ 11, 12, 74 SGB VIII) arbeiten die Vertragspartner vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen bei der Anerkennung der Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Fachlichkeit des Kreisjugendrings.

 

Neben der Zustimmung durch den Jugendhilfeausschuss muss der Vertrag auch von den Gremien des Kreisjugendrings beschlossen werden. Die Vollversammlung des Kreisjugendrings hat den Vorstand in der Vollversammlung am 16.03.2021 beauftragt, einen solchen Vertrag zu verhandeln und abzuschließen. Der Vorstand des Kreisjugendrings Ebersberg hat mit Beschluss vom 08.10.2021 dem vorliegenden Vertrag zugestimmt. In seiner Sitzung am 02.12.2021 soll der Landesvorstand des Bayerischen Jugendrings dann noch über den Vertrag beschließen.

 

Die Verwaltung des Landkreis Ebersberg und der Kreisjugendring bitten die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses um Genehmigung des vorliegenden Vertrages.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz:

 

                                                                       ja, positiv

                                                                       ja, negativ

                                                                       nein

Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Landrat den zwischen der Verwaltung des Landratsamtes Ebersberg und dem Kreisjugendring einvernehmlich erarbeiten Grundlagenvertrag abzuschließen. Der Grundlagenvertrag einschließlich Anlagen 1 und 2 ist Bestandteil des Beschlusses.

Auswirkung auf den Haushalt:

Im Haushalt 2022 sind für den Kreisjugendring Mittel in Höhe von 577.117 € veranschlagt.