Die Verwaltung des Landkreis Ebersberg und der Kreisjugendring Ebersberg
haben in einem mehrjährigen Prozess einen Grundlagenvertrag zur Wahrnehmung der
Aufgaben der Jugendarbeit im Landkreis Ebersberg ausgehandelt, der
einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern in der vorliegenden Fassung ausgehandelt
wurde und dem Jugendhilfeausschuss mit Bitte um Genehmigung vorgelegt wird.
Der Begriff Grundlagenlagenvertrag ist kein fester Begriff im
Verwaltungs-, Sozial-, oder speziell Jugendhilferecht. Er hat sich allerdings in
der Praxis in Bayern durchgesetzt und bezeichnet den öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings als Körperschaft
des öffentlichen Rechts und der zuständigen Gebietskörperschaft, welcher die
Förderung der Gliederung als Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (§§ 11, 12,
74 SGB VIII, Art. 32 AGSG und BJR-Satzung) und die Aufgabenübertragung und
deren Finanzierung nach Art. 32 Abs. 4 S. 5 und Abs. 7 S. 2 AGSG (Gesetz zur
Ausführung der Sozialgesetze) zum Gegenstand hat. Hier setzt das Gesetz
zwingend einen Vertrag voraus. Die Landkreise sind als örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
Der Grundlagenvertrag bietet allen Vertragspartnern Vorteile und dient
der Erfüllung von Aufgaben der Jugendarbeit und der Förderung junger Menschen
im Landkreis Ebersberg.
Ziele des Vertrages sind insbesondere:
-
die
Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben des Kreisjugendrings als Gliederung des
Bayerischen Jugendrings und Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände und
Jugendgruppen im Landkreis,
-
die
Übertragung und Finanzierung von Aufgaben des Landkreises auf dem Gebiet der
Jugendarbeit gem. Art. 32 Abs. 4 S. 5 AGSG auf den Kreisjugendring,
-
eine
Handlungs- und Rechtssicherheit für die Vertragsparteien,
-
die
Vertiefung einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis als
örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Kreisjugendring als
Träger der freien Jugendhilfe,
-
Schaffung
von Transparenz für die Entscheidungsgremien der Vertragspartner,
-
eine
Überprüfbarkeit der Aufgabenerfüllung.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität in der Jugendarbeit (§
4 Abs. 2 SGB VIII, Art. 13 AGSG) und der Förderungsverpflichtung des
Landkreises (§§ 11, 12, 74 SGB VIII) arbeiten die Vertragspartner
vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen bei der Anerkennung der
Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Fachlichkeit des Kreisjugendrings.
Neben der Zustimmung durch den Jugendhilfeausschuss muss der Vertrag
auch von den Gremien des Kreisjugendrings beschlossen werden. Die
Vollversammlung des Kreisjugendrings hat den Vorstand in der Vollversammlung am
16.03.2021 beauftragt, einen solchen Vertrag zu verhandeln und abzuschließen.
Der Vorstand des Kreisjugendrings Ebersberg hat mit Beschluss vom 08.10.2021
dem vorliegenden Vertrag zugestimmt. In seiner Sitzung am 02.12.2021 soll der
Landesvorstand des Bayerischen Jugendrings dann noch über den Vertrag
beschließen.
Die Verwaltung des Landkreis Ebersberg und der Kreisjugendring bitten
die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses um Genehmigung des vorliegenden
Vertrages.
Auswirkungen auf den Klimaschutz:
Dem Jugendhilfeausschuss wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Landrat den zwischen der Verwaltung des Landratsamtes Ebersberg und dem Kreisjugendring einvernehmlich erarbeiten Grundlagenvertrag abzuschließen. Der Grundlagenvertrag einschließlich Anlagen 1 und 2 ist Bestandteil des Beschlusses.
Auswirkung auf den Haushalt:
Im Haushalt 2022 sind für den Kreisjugendring Mittel in Höhe von 577.117 € veranschlagt.